Durch den rechtswirksamen
Bebauungsplan 92 – Akazienhain - sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler,
Flur 110 Flurstücke 1203 tlw. und 1215 tlw., die der Erschließungsanlage
„Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg -“ dienen, als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung bekannt zu machen.
Der überwiegende Teil der
nordwestlich vom Akazienhain abzweigenden Verkehrsfläche Akazienhain, Gemarkung
Eschweiler, Flur 110 Flurstück 1203 tlw., wurde im Zusammenhang mit der
Errichtung von Kleinsiedlerstellen durch eine Siedlungsgesellschaft in der ersten
Hälfte der 1960er Jahre, jedoch nach dem 01.01.1962 hergestellt.
Zur
Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße war/ist nach dem seit dem
01.01.1962 geltenden Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr erforderlich.
Aus
den hier vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht rechtssicher nachweisen, dass
eine diesbezügliche Widmung der sich im Eigentum der Stadt Eschweiler
befindenden und nach dem 01.01.1962 hergestellten Verkehrsfläche erfolgt ist.
Derzeit erfolgt die Straßen- und Kanalbaumaßnahme „Akazienhain“.
Zur
Abrechnung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung des
Akazienhains – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg - ist daher aus
Gründen der Rechtssicherheit die Widmung der Verkehrsfläche nach den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 92 – Akazienhain - angezeigt.
Da der Ausbau der nordwestlich des Akazienhains abzweigenden Verkehrsfläche
Akazienhain bis zum Übergang zur bereits in der Vergangenheit verkehrsberuhigt
hergestellten Fläche ebenfalls verkehrsberuhigt erfolgen wird, wird dies bei
der Widmung berücksichtigt. Die Widmung erfasst aus Rechtssicherheitsgründen
daher die beitragspflichtige Erschließungsanlage, die sich auch auf einen Teil
des Flurstückes Gemarkung Eschweiler, Flur 110 Flurstück 1215 erstreckt.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage
„Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg –“, Gemarkung
Eschweiler, Flur 110 Flurstücke 1203 tlw. und 1215 tlw. als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung
„Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt
4 eingestuft.
Die Widmung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Eschweiler in Kraft.
Keine.
Keine.