Betreff
Widmung der Erschließungsanlage „Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg –" für den öffentlichen Verkehr
Vorlage
169/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 92 – Akazienhain - sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 110 Flurstücke 1203 tlw. und 1215 tlw., die der Erschließungsanlage „Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg -“ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung bekannt zu machen.

 


Der überwiegende Teil der nordwestlich vom Akazienhain abzweigenden Verkehrsfläche Akazienhain, Gemarkung Eschweiler, Flur 110 Flurstück 1203 tlw., wurde im Zusammenhang mit der Errichtung von Kleinsiedlerstellen durch eine Siedlungsgesellschaft in der ersten Hälfte der 1960er Jahre, jedoch nach dem 01.01.1962 hergestellt.

 

Zur Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße war/ist nach dem seit dem 01.01.1962 geltenden Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr erforderlich.

 

Aus den hier vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht rechtssicher nachweisen, dass eine diesbezügliche Widmung der sich im Eigentum der Stadt Eschweiler befindenden und nach dem 01.01.1962 hergestellten  Verkehrsfläche erfolgt ist.

 

Derzeit erfolgt die Straßen- und Kanalbaumaßnahme „Akazienhain“.

Zur Abrechnung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung des Akazienhains – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg - ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit die Widmung der Verkehrsfläche nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 92 – Akazienhain - angezeigt. Da der Ausbau der nordwestlich des Akazienhains abzweigenden Verkehrsfläche Akazienhain bis zum Übergang zur bereits in der Vergangenheit verkehrsberuhigt hergestellten Fläche ebenfalls verkehrsberuhigt erfolgen wird, wird dies bei der Widmung berücksichtigt. Die Widmung erfasst aus Rechtssicherheitsgründen daher die beitragspflichtige Erschließungsanlage, die sich auch auf einen Teil des Flurstückes Gemarkung Eschweiler, Flur 110 Flurstück 1215 erstreckt.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage „Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg –“, Gemarkung Eschweiler, Flur 110 Flurstücke 1203 tlw. und 1215 tlw. als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

 

Die Widmung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Eschweiler in Kraft.

 


Keine.

 


Keine.