Betreff
Beiträge nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung des Akazienhains; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
166/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Satzungen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG - für die Erneuerung (Umgestaltung) und Verbesserung der nordwestlich des Akazienhains abzweigenden Verkehrsfläche Akazienhain - von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg - und Akazienhain - Verkehrsberuhigter Bereich um die Grünfläche - werden in der Fassung der als Anlage beigefügten Entwürfe beschlossen.

 


Derzeit erfolgt die Straßen- und Kanalbaumaßnahme „Akazienhain“.

Das dieser Maßnahme zugrundeliegende Bauprogramm wurde am 04.11.2021 durch den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss (VV 307/21, zugrundeliegend VV 193/21) beschlossen.

 

Durch die Ausbaumaßnahme wird der „Akazienhain“ insgesamt erneuert und gleichzeitig gegenüber dem vorherigen Ausbau verbessert.

Es handelt sich um eine nach § 8 KAG NRW beitragspflichtige Maßnahme - wie im Straßen- und Wegekonzept der Stadt Eschweiler (VV 363/20, 301/22 und 316/22) dokumentiert -.

Die Festsetzung und Abrechnung der Beiträge nach § 8 KAG NRW erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW – KAG NRW - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 29.04.2021.

 

Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich durch die Inanspruchnahme des Förderprogrammes des Landes NRW zur Entlastung von Straßenausbaubeitragspflichtigen der umlagefähige Aufwand und somit der von den Beitragspflichtigen zu zahlende Straßenausbaubeitrag um 100 % reduziert.

 

Das Bauprogramm sieht grundsätzlich einen Ausbau im klassischen Trennprinzip vor.

Lediglich in der nordwestlich des Akazienhains abzweigenden Verkehrsfläche Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg – und im Akazienhain – Verkehrsberuhigter Bereich um die Grünfläche - ist hingegen ein einheitlicher höhengleicher Ausbau bei gleichzeitiger Umgestaltung in einen verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 42 StVO vorgesehen mit der Folge, dass hier die Regelung des § 3 Abs. 12 der Satzung Anwendung findet, wonach der Rat für Anlagen, für die die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, durch Satzung etwas anderes bestimmt.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 29.04.2021 ist der Beitragssatz der Anlieger für die Umgestaltung einer Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 StVO bei einer anrechenbaren Breite von 9 m durch Einzelsatzung festzulegen.

 

Der Akazienhain ist – ebenso wie die nordwestlich des Akazienhains abzweigende Verkehrsfläche Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg - nach der Einstufung der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße anzusehen.

 

Die vorliegende Rechtsprechung geht in einem derartigen Fall davon aus, dass sich der festzusetzende Beitragssatz an den in der Satzung für „normale“ Anliegerstraßen festgesetzten Prozentsätzen orientieren sollte. Dies wären für die vorgenannten Verkehrsflächen:

 

Fahrbahn                                              60 %

Gehwege                                             70 %

Beleuchtung/Straßenentwässerung                    60 %

Parkflächen                                                         70 %

 

Unter dem Aspekt, dass innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs üblicherweise keine Gehwege und Parkflächen mit einem Beitragsanteil von 70% vorhanden sind, wird es für sachgerecht und angemessen angesehen, den Beitragssatz für die nordwestlich des Akazienhains abzweigende Verkehrsfläche Akazienhain – von Akazienhain bis Einmündung Schlehdornweg – (Lageplan 1/Anlage 1) bei einer anrechenbaren Breite von 9 m (wie in der Beitragssatzung festgelegt) auf 65 % festzusetzen und diesen gemäß der beigefügten Satzung (Anlage 2) zu beschließen.

 

Im Akazienhain - Verkehrsberuhigter Bereich um die Grünfläche – (Lageplan 2/Anlage 3) besteht die Besonderheit, dass aufgrund der Grünfläche die sich hierum befindenden Verkehrsflächen als einseitig anbaubar gelten. Daher wird in Anlehnung an § 3 Abs. 7 der KAG-Beitragssatzung die anrechenbare Breite der sich um die Grünfläche jeweils befindenden Mischverkehrsflächen auf jeweils 2/3 der tatsächlichen Breite (bis zu einer maximal zu berücksichtigenden Breite von jeweils 9 m) festgelegt.

Auch hier wird es für sachgerecht und angemessen angesehen, den Beitragssatz für den Akazienhain - Verkehrsberuhigter Bereich um die Grünfläche -  auf 65 % festzusetzen.

Die vorgenannten Breiten und Anteile sind gemäß der beigefügten Satzung (Anlage 4) zu beschließen.

 


Da die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, kann über die Höhe des umlagefähigen Aufwandes derzeit noch keine Information erfolgen. Hierüber wird der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat – wie bei den bisher durchgeführten KAG-Abrechnungen - zu gegebener Zeit über eine Unterrichtungsvorlage in Kenntnis gesetzt.


Keine.