Betreff
Widmung der Erschließungsanlage "Am Jordanshof" gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes 90/1. Änderung - Kopfstraße -
Vorlage
142/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 90/1. Änderung – Kopfstraße – ist im 1. Erschließungsabschnitt das Grundstück, Gemarkung Eschweiler, Flur 39 Nr. 869, das der Erschließungsanlage „Am Jordanshof“ dient, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Die Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 


Die sich im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes 90/1. Änderung – Kopfstraße – befindende, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsanlage „Am Jordanshof“, Gemarkung Eschweiler, Flur 39 Nr. 869, ist im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages über die Erschließung mit dem Erschließungsträger Reitz & Tümmler GmbH der 1. Erschließungsabschnitt auf Kosten des Vertragspartners ausgebaut worden.

 

Nach der endgültigen Herstellung und mängelfreien Abnahme hat die Stadt die v. g. Erschließungsanlage in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.

 

Insofern ist diese Erschließungsanlage nunmehr für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage, Gemarkung Eschweiler, Flur 39 Nr. 869 als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

 

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die Erschließungsanlage nicht mehr zu erheben.

 


Keine

 


Keine