Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 90/1. Änderung – Kopfstraße – ist
im 1. Erschließungsabschnitt das Grundstück, Gemarkung Eschweiler, Flur 39 Nr.
869, das der Erschließungsanlage „Am Jordanshof“ dient, als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte
Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als
Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42
Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich
bekannt zu machen.
Die sich im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes 90/1. Änderung –
Kopfstraße – befindende, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte
Erschließungsanlage „Am Jordanshof“, Gemarkung Eschweiler, Flur 39 Nr. 869, ist
im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages über die Erschließung mit dem
Erschließungsträger Reitz & Tümmler GmbH der 1. Erschließungsabschnitt auf
Kosten des Vertragspartners ausgebaut worden.
Nach der endgültigen Herstellung und mängelfreien Abnahme hat die Stadt
die v. g. Erschließungsanlage in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.
Insofern ist diese Erschließungsanlage nunmehr für den öffentlichen
Verkehr zu widmen.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage,
Gemarkung Eschweiler, Flur 39 Nr. 869 als Gemeindestraße mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m.
Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die
Erschließungsanlage nicht mehr zu erheben.
Keine
Keine