Betreff
Änderung der "Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege"
Vorlage
124/23
Aktenzeichen
510.5/Nie.
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) wird beschlossen.

 


Am 18.03.2020 hat der Rat der Stadt Eschweiler die aktuell gültige „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ beschlossen (vgl. VV Nr. 061/20).

 

In der Praxisanwendung bzw. aufgrund der gesellschaftlichen Ereignisse in den Vorjahren sind aus Sicht des Fachamtes Änderungen erforderlich, die nachfolgend erläutert werden. Gleichzeitig wird die Gelegenheit genutzt, redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen beim Gendern in der Satzung vorzunehmen.

 

§ 2 Absatz 5 der Satzung:

 

Zur Klarstellung wird der Begriff „Pandemie“ in die beispielhafte Aufzählung aufgenommen. Dieses Erfordernis hat sich aufgrund der Corona-Pandemie ergeben. In diesem Zusammenhang sind oftmals Betreuungen in den Kindertageseinrichtungen bzw. in der Kindertagespflege ausgefallen bzw. konnten nur eingeschränkt umgesetzt werden. Dies führte bei der Fachdienststelle oftmals zu Nachfragen aus der Elternschaft, ob nicht ein Verzicht bzw. eine Erstattung der geleisteten Elternbeiträge möglich sei. Bei Elternbeiträgen handelt es sich um sozialrechtliche Abgaben eigener Art. Im Rahmen der landesgesetzlichen Mischfinanzierung von Kindertageseinrichtungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zielen die Elternbeiträge von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Es handelt sich um einen lediglich geringfügigen Deckungsgrad der Jahresbetriebskosten der Einrichtung. Parallel muss der Träger seine für die Einrichtung entstehenden Kosten – auch bei eingeschränkten Betreuungszeiten – weiterhin finanzieren. Entscheidend für die Entstehung der Kostenbeitragspflicht nach § 90 SGB VIII ist somit die Inanspruchnahme eines vorgehaltenen Betreuungsplatzes und nicht die tatsächliche Betreuung in einem konkret bestimmten Umfang.

Gem. § 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung NRW entscheidet der Rat der Gemeinde über „den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen“. Da dies nicht für alle Eltern anhand der derzeitigen Elternbeitragssatzung auf Anhieb klar zu erkennen war, soll in § 2 Abs. 5 die „Pandemie“ auf die Negativliste aufgenommen werden.

 

§ 4 der Satzung:

 

Im letzten Satz des § 4 Abs. 2 wird Bezug zu § 51 Abs. 4 KiBiz hergestellt. In diesem wird mehrfach betont, dass die Befreiungstatbestände, wenn man sie in der Elternbeitragssatzung vorsieht, unabhängig vom Jugendamtsbezirk gelten müssen und auch auf OGS-Kinder angewandt werden sollen. Dies wurde mit der Formulierung dieses Absatzes bereits intendiert. Jedoch wurde sich in der Vergangenheit mehrfach an der Formulierung des vorletzten Satzes gestoßen, obwohl der § 51 Abs. 4 KiBiz in diesen Einzelfällen immer konform angewandt wurde. Das heißt, selbst wenn ein Kind eine OGS in einer anderen Stadt besucht, wurden die Geschwisterkindbefreiungen und -ermäßigungen für die in Eschweiler betreuten Kinder gewährt. Um der Intention des § 51 Abs. 4 KiBiz zu entsprechen, ist der Zusatz „in Eschweiler“ zu löschen.

 

Redaktionelle Änderungen und Gendern

Aus redaktioneller Sicht wurden die Begriffe „Tagespflege“ bzw. „Tagespflegeperson“ in „Kindertagespflege“ bzw. „Kindertagespflegeperson“ geändert. Darüber hinaus wurde – wo es erforderlich ist – gegendert.

 

Die einzelnen Änderungen sind aus der als Anlage 1 beigefügten Synopse ersichtlich.

 

Aufgrund dieser Änderungen wird vorgeschlagen, die als Anlage 1 beigefügte „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ zu beschließen. .


Die Abwicklung erfolgt über die im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – eingestellten Sachkonten. Durch die neue Elternbeitragssatzung ergeben sich keine Änderungen. .


Die Umsetzung der Elternbeitragssatzung erfolgt über vorhandenes Personal der Abteilung 510 – Kinder- und Jugendförderung/Kindergartenangelegenheiten des Jugendamtes der Stadt Eschweiler.