Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Die Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Lande Nordrhein-Westfalen
mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201 a Satz 1 des Baugesetzbuches
(BaulandmobilisierungsVO NRW) wurde am 06.01.2023 im Gesetz- und
Verordnungsblatt (GV.NRW. Ausgabe 2023 Nr.1) veröffentlicht und ist am Folgetag
in Kraft getreten (Anlage 1).
Mit dieser Verordnung sollen 95 Kommunen innerhalb von NRW in die Lage
versetzt werden, mehr und schneller Wohnbauland erschließen zu können. Ziel ist
es, wesentlich mehr neue Bauflächen zu entwickeln, auf denen bezahlbares Wohnen
entstehen kann. Ohne bezahlbares Bauland kann es kein bezahlbares Wohnen und
damit keine bezahlbaren Mieten geben.
Mit dem Bundesgesetz zur Mobilisierung von Bauland
(Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021 wurde im Rahmen der
„Wohnraumoffensive“ der Bundesregierung den Ländern die Möglichkeit eröffnet,
durch eine Verordnung nach § 201a BauGB (vgl. Anlage 2) Gebiete mit
angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen und dadurch die Anwendung bestimmter
baurechtlicher Instrumente durch die Städte und Gemeinden zu ermöglichen.
Voraussetzung ist, dass nach der in § 201a Satz 3 und 4 BauGB genannten
Kriterien festgestellt wird, dass in den durch die Verordnung benannten
Gemeinden der Wohnungsmarkt angespannt ist.
Zur Auswahl der Städte und Gemeinden hat die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen ein Gutachten erstellen lassen (vgl.
https://mhkbd.nrw/sites/default/files/media/document/file/2022-11-22_mhkbd_rvo-baumobg
_gutachten.pdf). Das Gutachten bestimmt Gebiete in NRW, in denen die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen nach § 201a Baugesetzbuch (BauGB) nicht gewährleistet oder
besonders gefährdet ist.
Die Ergebnisse des Gutachtens sind in die Begründung zu § 1 BaulandmobilisierungsVO
NRW (Anlage 1) eingeflossen. In dem Gutachten wurde eine Anzahl von
Indikatoren untersucht und mit Punkten bewertet. Folgende Grenzwerte für die
Indikatoren wurden ausgewählt:
Status der Angebotsmieten |
1 Punkt > 7, 48 €/qm |
2 Punkte > 8,33 €/qm |
Dynamik der
Angebotsmieten* |
1 Punkt > 0,71 % |
2 Punkte > 0,88 % |
Baulandpreise |
1 Punkt > 178,48 €/qm |
2 Punkte > 250,00 €/qm |
*= wenn die Mieten
deutlich stärker steigen als im landesweiten Durchschnitt |
Die drei Indikatoren wurden unterschiedlich gewichtet, die
Dynamik der Angebotsmieten einfach, die beiden anderen Indikatoren doppelt. Ab
der Hälfte der maximal erreichbaren Punkte (5 von 10) wird der Wohnungsmarkt
einer Kommune als überdurchschnittlich angespannt angesehen und die Kommune
fällt somit in die neue Kulisse.
Die Stadt Eschweiler wird im Gutachten mit insgesamt 6 Punkten bewertet
und wird daher in die Gebietskulisse aufgenommen. Alle drei Indikatoren liegen
für Eschweiler oberhalb der Landeswerte, so dass hier ein (leicht) angespannter
Wohnungsmarkt vorliegt. Auffällig ist, dass die Mieten in Eschweiler im
Betrachtungszeitraum deutlich stärker gestiegen sind als im Landesdurchschnitt.
Kommune |
Angebotsmieten |
Mietdynamik |
Baulandpreise |
Punktsumme |
|||
€/qm |
Punkte |
% |
Punkte |
€/qm |
Punkte |
||
Eschweiler |
7,5 |
1 (x2) |
0,89 |
2 (x1) |
180 |
1 (x2) |
6 |
Mit dem Inkrafttreten der BaulandmobilisierungsVO NRW stehen den in dem
Gutachten ausgewählten Kommunen (befristet bis 31.12.2026) aktuell folgende
Handlungsinstrumente zur Mobilisierung von Bauland zur Verfügung:
·
Erweiterung
des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans sowie für unbebaute oder brachliegende
Grundstücke innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 25 Absatz 1
Nummer 3 BauGB):
Beim Verkauf eines beispielsweise brachliegenden
Grundstücks, welches vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden könnte, kann
sich die Stadt aus städtebaulichen Gründen über eine Satzung ein Vorkaufsrecht
sichern und das Grundstück erwerben.
·
Befreiungen
von Festsetzungen eines B-Planes auch unter Abweichung von den Grundzügen der
Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB):
In einem Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt kann im Einzelfall einfacher eine Befreiung von Festsetzungen
eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden.
·
Verhängung
von gemeindlichen Baugeboten zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der
Bevölkerung (§ 175 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 BauGB):
Mit dem Baugebot kann die Gemeinde im Einzelfall
durch Bescheid die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre
Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist mit einer Wohnbebauung zu
bebauen oder eine vorhandene dem Wohnen dienende bauliche Anlage anzupassen.
Die Stadt Eschweiler wird zukünftig in den entsprechenden Problemstellungen
nach einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange in jedem Einzelfall
auf die neuen Instrumente zurückgreifen und diese anwenden. Ziel der Stadt ist
es, sachgerecht alle Optionen zu nutzen, um zeitnah neue Wohnbauflächen zu
entwickeln und bezahlbaren Wohnraum in Eschweiler zu schaffen.
Keine
Die Aufgaben im Rahmen der o.a. Verordnung binden als
Pflichtaufgabe Arbeitskapazitäten im Amt 61.