Der aktuelle Sachstand zur Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 wird vom Rat der Stadt Eschweiler zur Kenntnis genommen.
In Ergänzung der
Verwaltungsvorlage 318/22 mit Stand vom 06.09.2022 wird folgend die zunächst
abgeschlossene Ertragsanalyse der Stadt Eschweiler im Zuge der Umsetzung der
Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes im Sinne des § 2 b UStG vorgestellt.
Diese bezieht sich auf die dargelegten Gegebenheiten bei der Stadt Eschweiler unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der Anwendungen und Auslegungen des geänderten Umsatzsteuergesetzes mit dem § 2b UStG. Da es sich bei der Reform des Umsatzsteuergesetzes um einen laufenden Prozess handelt, kann immer nur ein aktueller Ist-Stand betrachtet werden. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Änderungen in den Anwendungen und Auslegungen des § 2 b UStG ergeben, kann dies ggf. zu anderen Beurteilungen der hier aktuell betrachteten Sachverhalte führen.
Die mit Verwaltungsvorlage 318/22 vorgestellten Ergebnisse werden nachfolgend - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - nicht mehr thematisiert. Zusätzlich ist der beigefügten Anlage (Stand 09.01.2023) eine detaillierte Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 b UStG zu jeder nachgenannten Verwaltungsleistung zu entnehmen.
1.
Musikschule
Der Unterricht ist
grundsätzlich kostenpflichtig. Die zu zahlenden Entgelte sind in einer
Entgeltordnung festgelegt. Zur Regelung des Unterrichtsablaufs gibt es eine
Schulordnung (Stand vom 01.01.2020). Mit den Schülern bzw. bei minderjährigen
Schülern mit deren gesetzlichen Vertretern werden jeweils einzelvertraglich
schriftliche Vereinbarungen (Unterrichtsverträge) über die jeweiligen
Unterrichtsleistungen unterrichtsfachbezogen abgeschlossen.
Nach Bedarf werden Sonderveranstaltungen, wie Vorspielen,
Konzerte, Elternabende oder
Ähnliches durchgeführt.
Zudem leiht die Musikschule an die Schüler gegen Entgelt Musikinstrumente aus. Das Entgelt und die Konditionen für die Ausleihung der Musikinstrumente sind in der Entgeltordnung der Musikschule in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
Die Vereinnahmung der reinen Unterrichtsentgelte nach der
Entgeltordnung/Schulordnung ist nach § 4 Nr. 22 a UStG umsatzsteuerfrei, sofern
diese überwiegend (mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden. Eine
Kostendeckung von mehr als 50 % liegt gemäß Auskunft des Amts für Schulen,
Sport und Kultur durchgängig vor.
Weiterhin können Eintrittsgelder für Sonderveranstaltungen - je nach Ausgestaltung - umsatzsteuerbar sein. Nach Auskunft des Fachamts werden allerdings keinerlei Eintrittsgelder o.Ä. für Veranstaltungen erhoben.
Als
umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig wurde hingegen ab dem 01.01.2023 die
Vermietung bzw. Ausleihung der Musikinstrumente eingestuft. Dieses insbesondere
vor dem Hintergrund, dass hier von einer bestehenden Wettbewerbssituation mit
privaten Anbietern auszugehen ist.
2.
Volkshochschule Eschweiler
Die Volkshochschule der
Stadt Eschweiler bietet ein breites, diversifiziertes und vielfältiges Angebot
an Kursen und sonstigen Leistungen. Zu differenzieren ist zwischen Kursen mit
einem Bildungscharakter, die Kenntnisse in einem bereits erlernten oder ausgeübten
Beruf vertiefen oder der allgemeinen Qualifizierung für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit dienen sowie Kursen mit einem Freizeitcharakter.
Bildungsleistungen sind
grundsätzlich gem. § 4 Nr. 22 a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Nicht von der Umsatzsteuer
befreit sind nach § 4 Nr. 22 a UStG dagegen Leistungen, die der reinen
Freizeitgestaltung dienen, da diese nicht zu den begünstigten
Bildungsleistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 i und j
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zählen.
Maßgebend für die
Beurteilung, ob eine Leistung vorliegt, die der reinen Freizeitgestaltung
dient, ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine reine Freizeitgestaltung
kann vorliegen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch
Vertiefung und Fortentwicklung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt
werden können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer reinen Freizeitgestaltung
können sich aus dem Teilnehmerkreis oder der thematischen Zielsetzung eines
Kurses ergeben. Auf reine Freizeitgestaltung können Kurse gerichtet sein, die
Erwerb und Ausbau regelmäßig im Privatleben angewandter Kenntnisse und
Fähigkeiten betreffen. Ist z.B. bei der Zielgruppe, an die sich das
Leistungsangebot richtet davon auszugehen, dass eine Leistung der reinen Freizeitgestaltung
dient, können grundsätzlich auch einzelne beruflich ambitionierte Teilnehmer
der Veranstaltung keine andere Prägung geben. Die bloße Möglichkeit, während
einer Freizeitveranstaltung erlernte Fähigkeiten oder Kenntnisse auch beruflich
nutzen zu können, nimmt einer solchen Veranstaltung nicht ihren
Freizeitcharakter.
Keine reine
Freizeitgestaltung, sondern eine Bildungsleistung, liegt nach allgemeiner
Verkehrsauffassung dagegen vor, wenn die Kurse es dem Teilnehmer ermöglichen,
die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und
Fortentwicklung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies gilt
auch dann, wenn von dieser Möglichkeit tatsächlich nur wenige Teilnehmer
Gebrauch machen.
Zu dem Kursangebot und zur
Vorgehensweise zur Abgrenzung der Kurse mit Freizeitcharakter erfolgten
verschiedene Gespräche mit den Kollegen*innen der Volkshochschule Eschweiler
unter Einbezug des durch die Stadt Eschweiler beauftragten Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters.
Ob die erbrachten
Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann
danach nur im Einzelfall entschieden werden.
In Zweifelsfällen
erscheint es aus finanzieller Sicht zweckmäßig die Einordnung der jeweiligen
Kurse oder eines sonstigen Volkshochschulangebots als umsatzsteuerpflichtig
einzustufen, um eine spätere Belastung der Stadt Eschweiler mit Nachzahlungen
aufgrund einer anderen Beurteilung durch die Finanzverwaltung gering zu halten.
Die Prüfung des neuen
Kursangebots durch die Kollegen*innen der Volkshochschule Eschweiler wurde
mittlerweile abgeschlossen. Es ist danach vorgesehen ab dem Jahre 2023
planmäßig insgesamt bis zu 50 Kurse, die überwiegend den Bereichen Gesundheit
und Kultur zuzuordnen sind, als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Hierbei ist
anzumerken, dass die Thematik der Umsatzbesteuerung bzw. Umsatzsteuerbefreiung
für Volkshochschulangebote aktuell sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene
intensiv diskutiert wird. Sofern rechtsverbindliche Vorgaben durch den
Gesetzgeber und/oder neue gerichtliche Entscheidungen vorliegen, wird die
hiesige Umsetzung zeitnah dahingehend überprüft und bei Bedarf entsprechend
kurzfristig angepasst.
Weiterhin werden im
Programmheft der Volkshochschule Eschweiler Werbeanzeigen von ortsansässigen
Unternehmen abgedruckt. Für diese Anzeigenwerbungen werden unstrittig Umsätze
auf privatrechtlicher Grundlage generiert, welche folglich voll umfänglich der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
3.
Verpflegungsleistungen
Schulen
In den städtischen Schulen erbringt die Stadt Eschweiler
Verpflegungsleistungen an die Schüler. Für alle Schulen liegen hierfür
längerfristige Dienstleistungskonzessionsverträge mit verschiedenen Caterern
vor. Diese beinhalten in der Regel neben der Lieferung des Essens auch Personaldienstleistungen
zur Essensausgabe und Geschirr- und Küchenreinigung. Die tatsächlich bestellten
Essensportionen werden dann mit der Stadt abgerechnet. Soweit nur die
Essenslieferung durch einen Caterer durchgeführt wird, erfolgt die Essenausgabe
durch das Personal des jeweiligen OGS-Trägers (z.B. der AWO). Die Schüler
bestellen üblicherweise das Essen über den jeweiligen OGS-Träger bei dem
Caterer.
Die Essen werden in der Regel von dem jeweiligen Schulträger mit den Schülereltern abgerechnet bzw. durch BUT-Leistungen erstattet.
Die Stadt Eschweiler wird mit ihren entgeltlichen Verpflegungsleistungen auf privatrechtlicher Grundlage in den Schulen an die Schüler grundsätzlich unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG tätig.
Allerdings greifen vorliegend die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 23 a und c UStG. So gelten Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Schülern an öffentlichen Schulen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden. Als Verpflegungsdienstleistung gilt dabei die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder nicht alkoholischer Getränke zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Weiterhin gilt die Abgabe von Speisen und Getränken an Kinder und Jugendliche als steuerfrei, wenn diese Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt. Danach kann bei reinen Speise- und Getränkelieferungen ohne ergänzende Verpflegungsdienstleistungen der Stadt Eschweiler die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23a UStG grundsätzlich zur Anwendung kommen (z.B. Betrieb eines Schulkiosks).
4.
Standgebühren
Stadtfeste
Die Stadt Eschweiler erhebt
Sondernutzungsgebühren aufgrund einer entsprechenden Satzung für die
Durchführung von Stadtfesten. Dabei tritt sie in der Regel nicht oder nicht
alleine als Veranstalterin auf.
Die Erhebung der
Sondernutzungsgebühren stellt ein Entgelt für die Einräumung des Rechts dar,
eine bestimmte öffentliche Fläche für eigene unternehmerische Zwecke nutzen zu
dürfen. Erfolgt dies auf Basis einer Gebührenordnung, handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Handlungsform. Ein solches Recht kann nur durch die
öffentliche Hand eingeräumt werden. Ein Wettbewerb zu steuerpflichtigen
Anbietern besteht daher nicht. Nach § 2b Abs. 1 UStG ist der Leistungsaustausch
dann mangels Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nicht steuerbar.
5.
Vermietungen
und Verpachtungen
Im Bereich der Vermietungen und Verpachtungen
wird die Stadt Eschweiler in diversen Sektoren tätig.
Nachfolgend werden die im Rahmen der
Ertragsanalyse überprüften Vermietungen und Verpachtungen zwecks
Veranschaulichung in Teilbereichen näher erläutert:
Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen
und Kleingärten
Die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Kleingärten ist grundsätzlich i.S.d. § 4 Nr. 12 a UStG umsatzsteuerfrei. Die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG zu verzichten kommt nach eingehender verwaltungsinterner Prüfung der vorliegenden Sachverhalte aufgrund der hierfür nicht vorliegenden Voraussetzungen nicht in Betracht.
Vermietungen/Verpachtungen von Stellplätzen
und Garagen
Eine Verpachtung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Allerdings kann eine Stellplatzvermietung eine Nebenleistung einer nach § 4 Nr. 12 a UStG steuerbefreiten Grundstücksvermietung darstellen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Stellplatz und der an die gleiche Person vermieteten/verpachteten Wohn- oder Gewerbeeinheit besteht. Eine solche Nebenleistung teilt dann wiederum den Charakter der Hauptleistung und ist in Folge dessen bei einer steuerbefreiten Grundstücksvermietung gleichfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Für die Stadt Eschweiler treffen beide v.g. Konstellationen auf privatrechtlicher Grundlage zu. Die nunmehr teilweise ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerbehafteten Pachtverträge wurden seitens der zuständigen Fachdienststellen in der Form angepasst, dass jeweils der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % danach zum Tragen kommt.
Verpachtung von Fahrradboxen
Die Verpachtung von Fahrradboxen im Stadtgebiet ist unter Berücksichtigung der entgeltlichen Zurverfügungstellung als unternehmerische Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG einzustufen. Analog den Ausführungen betreffend der Vermietungen/Verpachtungen von Stellplätzen und Garagen entfällt die Steuerbefreiungsvorschrift zur Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Nach § 2 Straßenverkehrsordnung sind auch Fahrräder den Fahrzeugen zuzurechnen.
Folglich wurden die entsprechenden Pachtverträge seitens des zuständigen Fachamts in der Form angepasst, dass der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % ab dem 01.01.2023 danach zum Tragen kommt.
Verpachtung Kiosk Freibad
Vorgesehen ist den Kiosk des Freibads Dürwiß
mit der Betriebs- und Geschäftsausstattung in der kommenden Badesaison in 2023
ff. zu verpachten. Hier wird von einem Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage
ausgegangen. Auf den Pachtzins ist vorgesehen die Umsatzsteuer zu erheben.
Verpachtung sonstige Kioske und Imbiss
Die sonstigen
Kioske im Stadtgebiet sowie ein Imbiss sind, aufgrund der alleinigen
Grundstücksverpachtungen ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung, gemäß § 4 Nr.
12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ein möglicher Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG wird verwaltungsintern in
regelmäßigen Abständen geprüft.
Vermietung von Leerrohren
Die Stadt Eschweiler beabsichtigt sogenannte
Leerrohre für die Verkabelung des Glasfaserausbaus zu vermieten. Diesbezüglich
wurden bereits seitens der zuständigen Dienststelle entsprechende Angebote
gegenüber ausführenden Fachunternehmen unterbreitet. Bis heute wurden
allerdings noch keine etwaigen Mietverhältnisse - bezogen auf die Verlegung von
Leerrohren ohne Kabel - begründet. Sofern künftig solche Mietverträge
privatrechtlicher Art geschlossen werden, so handelt es sich hierbei um eine
Vermögensverwaltung, welche nach der neuen Gesetzeslage als umsatzsteuerbar und
umsatzsteuerpflichtig anzusehen ist.
Vermietung von Dachflächen für
Photovoltaikanlagen
Ein
Energieversorgungsunternehmen mietet auf privatrechtlicher Grundlage Teile von
Dachflächen diverser städtischer Liegenschaften für das Aufstellen sowie den
Betrieb von Photovoltaikanlagen an. In Folge dessen wird die Stadt Eschweiler
i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig. Nach dem Schreiben der OFD
Karlsruhe vom 13. August 2019 zur Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen) liegt jedoch
bei der Vermietung von Dachflächen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage
grundsätzlich eine nach § 4 Nr. 12 a UStG umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung
vor. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG
erfolgt nach verwaltungsinternen Abwägungen der tatsächlichen Gegebenheiten
hier zunächst nicht.
Vermietung von
Räumlichkeiten Hauptbahnhofkomplex
Am Hauptbahnhof
Eschweiler werden seitens der Stadt Eschweiler diverse Räumlichkeiten bzw.
Gewerbeeinheiten vermietet. Somit liegt unstrittig eine unternehmerische
Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage vor. Allerdings greifen auch hier die
Regelungen des § 4 Nr. 12 a UStG, wonach hier umsatzsteuerfreie
Grundstücksvermietungen vorliegen. Ein möglicher Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG wird verwaltungsintern in
regelmäßigen Abständen geprüft.
Verpachtung
Tennissportanlage
Die Stadt
Eschweiler verpachtet an den Tennisclub Blau-Gelb e.V. die Tennissportanlage
inklusive Sportheim nebst dazugehöriger Betriebs- und Geschäftsausstattung in
Eschweiler-Dürwiß. Hierfür wird eine jährliche Festpacht auf
privatvertraglicher Basis erhoben. Danach wird hier von einer unternehmerischen
Tätigkeit der Stadt Eschweiler und dem Vorliegen eines „Vertrags besonderer
Art“ mit umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ausgegangen.
Folglich wird die Verpachtung der Tennissportanlage Dürwiß ab dem 01.01.2023
als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Verpachtung von
Werbeflächen
Bis zum Jahre 2021
wurden seitens der Stadt Eschweiler auf Grundlage von Werbenutzungs- und
Stadtmobiliarverträgen auf privatrechtlicher Ebene Umsätze für die Verpachtung
von Werbeflächen generiert. Stand heute bestehen allerdings keine derartigen
Vertragsverhältnisse mehr.
Allerdings sind
ähnlich gelagerte Vorhaben nach Auskunft des zuständigen Fachamts in Zukunft
zumindest angedacht und könnten folglich aufgrund einer zweifelsfreien
unternehmerischen Tätigkeit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig werden.
Vermietung von
Räumlichkeiten im parlamentarischen Bereich
In regelmäßigen
Abständen werden diverse Räumlichkeiten des parlamentarischen Bereichs des
Rathauses der Stadt Eschweiler an jeweils wechselnde Nutzer vermietet. Während
der Anmietung werden zudem alkoholfreie Getränke entgeltlich zur Verfügung
gestellt. In beiden Fällen wird die Stadt Eschweiler grundsätzlich
unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG tätig. Bezugnehmend auf die
Raumvermietungen greift eine etwaige Steuerbefreiungsvorschrift i.S.d. § 4 Nr.
12 a UStG o.Ä. aufgrund der gleichzeitig mit- vermieteten Betriebs- und
Geschäftsausstattung vorliegend nicht. Vielmehr liegen die Voraussetzungen
eines voll umfänglich umsatzsteuerpflichtigen „Vertrags besonderer Art“ vor.
Auch betreffend der Getränkeverkäufe mangelt es an einer
Steuerbefreiungsvorschrift. Ferner besteht gegenüber Gaststätten, Hotels usw.
unstrittig eine unmittelbare Wettbewerbssituation. Unter Berücksichtigung
dessen werden die Vermietungen von Räumlichkeiten im parlamentarischen Bereich
sowie die hiermit einhergehenden Getränkeverkäufe ab dem 01.01.2023 als
umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Vermietung von
Flächen für den Betrieb von Windenergieanlagen
Mit der RWE Innogy
Windpark Eschweiler GmbH & Co. KG wurden seinerzeit mittels
Gestattungsvertrag Grundstücke im Zusammenhang mit dem Windpark Eschweiler-Nord
der Stadt Eschweiler an den Vorhabenträger überlassen. Der Vertragsabschluss
erfolgte auf privatrechtlicher Ebene. Anzumerken ist, dass die technischen
Anlagen und Leitungen im Eigentum des Vorhabenträgers verbleiben. Für die
Nutzung der Grundstücksflächen wird vertragsgemäß ein jährliches
Nutzungsentgelt erhoben. Folglich wird die Stadt Eschweiler nach § 2 Abs. 1
UStG unternehmerisch tätig. Hierbei stellt die entgeltliche Überlassung der
Flächen eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Eine Umsatzsteuerpflicht kann
jedoch unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungsvorschriften gemäß § 4 Nr. 12
Satz 1 a) und c) UStG in dem Sinne ausgeschlossen werden, dass es sich
vorliegend um steuerfreie Vermietungen/Verpachtungen von Grundstücken bzw.
Bestellungen, Übertragungen sowie Überlassungen der Ausübungen von dinglichen
Nutzungsrechten an Grundstücken handelt. Nach Auslegung des
Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) wird ebenfalls eine
Umsatzsteuerbefreiung bejaht. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach §
9 Abs. 1 und 2 UStG erfolgt nach verwaltungsinternen Abwägungen der
tatsächlichen Gegebenheiten zunächst nicht.
Verpachtung
Bürgerbegegnungsstätte
Die Bürgerbegegnungsstätte Eschweiler-Ost
wird von Seiten der Stadt Eschweiler gegen die monatliche Zahlung einer
Betriebskostenpauschale an den Verein Bürgerbegegnungsstätte Eschweiler Ost
e.V. verpachtet. Folglich wird die Stadt Eschweiler nach § 2 Abs. 1 UStG
unternehmerisch tätig. Hierbei stellt die anteilig entgeltliche Überlassung der
Räumlichkeiten nebst Inventar eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Nach
eingehender Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten kann allerdings unter
Berücksichtigung der Steuerbefreiungsvorschrift gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG
eine Umsatzsteuerpflicht in dem Sinne ausgeschlossen werden, dass es sich um
eine steuerfreie Verpachtung eines Grundstücks handelt. Die Bereitstellung des
Inventars bzw. der Geschäfts- und Betriebsausstattung tritt, nach Abwägung der
vorliegenden Gegebenheiten gegenüber der Überlassung der Räumlichkeiten und
deren Nutzen, als unselbständige Nebenleistung steuerlich in den Hintergrund.
Weiterhin kann das Vorliegen eines sogenannten Verpachtungs-BgA aufgrund der
geringfügigen Jahresumsätze des Vereins aus seiner Verpachtungstätigkeit von
Räumlichkeiten, welche deutlich unter der derzeitigen Grenze 45.000,00 € gemäß
R 4.1 Abs. 5 Körperschaftsteuer Richtlinien 2022 liegen, ausgeschlossen werden.
Zudem, kann nach Auslegung der Vereinssatzung und dem darin verankerten
gemeinnützigen Zweck sowie der rein kostendeckenden Verwendungen der durch den
Verein vereinnahmten Entgelte, unstrittig nicht von einer unternehmerischen
Tätigkeit des Pächters ausgegangen werden. In Folge dessen ist ein Verzicht auf
die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 UStG nicht möglich.
6.
Interkommunale Zusammenarbeit
Die Umsetzung
der Erschließung des interkommunalen Industriegebiets Inden/ Eschweiler - Am
Grachtweg - ist vertraglich mit der RWE Power AG vereinbart. Sonstige Rechte
und Pflichten sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festgehalten
und werden zwischen der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Inden aufgeteilt.
Aufgrund der umsatzsteuerrechtlich hier unklaren Rechtslage wurde mit Datum vom 06.01.2023 hierzu ein Antrag auf verbindliche Auskunft an das Finanzamt Aachen-Kreis gerichtet. Eine Rückmeldung steht, Stand heute, noch aus.
7.
Standesamt
Seitens des
Standesamts der Stadt Eschweiler werden im Rahmen von Trauungen
Familienstammbücher ohne aufwendige Gestaltungsmerkmale an die Eheleute
veräußert. Hierbei handelt es sich
zunächst unstrittig um eine unternehmerische Tätigkeit auf privatrechtlicher
Ebene. Die Stammbücher werden immer in Verbindung mit der jeweiligen
Eheschließung angeboten und gemeinsam mit der Gebühr über die Eheschließung in
Rechnung gestellt. Unter Zugrundelegung der hiesigen Gegebenheiten sind die
Stammbuchverkäufe als unselbständige Nebenleistung der jeweils als
Hauptleistung anzusehenden Eheschließung einzustufen. Steuerlich teilt die
Nebenleistung das Schicksal der jeweiligen Hauptleistung. Die Gebührenerhebung
für Eheschließungen erfolgt seitens der Stadt Eschweiler per Satzung auf
hoheitlicher Ebene und ist in Folge dessen von der Umsatzsteuer befreit.
Demzufolge gelten auch die Nebenleistungen in Form von Stammbuchverkäufen als
nicht umsatzsteuerpflichtig. Sonstige Rechtsauffassungen, die unter Umständen
eine Umsatzbesteuerung zu Folge hätten, finden vorliegend keine Anwendung.
8. Kostenerstattungen
Planungsleistungen
Das Planungsamt der Stadt Eschweiler belastet im Rahmen von städtebaulichen Verträgen seine Kosten für erbrachte Planungsleistungen, die nicht hoheitliche Tätigkeiten betreffen, an die jeweiligen Vorhabenträger weiter. Ein solcher Vertrag wird i.S.d. § 11 BauGB mit dem jeweiligen Vorhabenträger abgeschlossen. Die städtebaulichen Verträge können auf privatrechtlicher Grundlage wie auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage abgeschlossen werden. Im BauGB ist eine gesetzliche Qualifizierung hierzu als öffentlich-rechtlich unterblieben. Verträge können zudem auch eine Mischung von privat- und öffentlich-rechtlichen Bestandteilen aufweisen. Die seitens der Stadt Eschweiler geschlossenen städtebaulichen Verträge beinhalten nach einer ersten steuerrechtlichen Einschätzung sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Komponenten, welche zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung in Zusammenarbeit mit dem Planungsamt zwecks umsatzsteuerrechtlicher Behandlung näher erörtert werden. Das Vorliegen einer Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern (z.B. Bauplanungsbüros) ist nach dem Planungsamt unstrittig gegeben. In Folge dessen wird hier zeitnah abschließend überprüft, ob ggfls. eine Umsatzbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 UStG (privatrechtlich) bzw. gemäß § 2 b Abs. 1 UStG (öffentlich-rechtlich) zum Tragen kommt.
Auswirkungen Gesamthaushalt:
Grundsätzlich ist durch die Belastung von Einnahmen mit Umsatzsteuer ab 2023 nicht von wesentlichen finanziellen Auswirkungen auszugehen soweit die Umsatzsteuer an die jeweiligen Abnehmer weiterberechnet wird, also die bisherigen Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer den Abnehmern in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall stellt sich die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten dar. Die grundsätzliche Möglichkeit des korrespondierenden Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen kann sich hierbei durchaus als vorteilhaft darstellen.
Soweit die Umsatzsteuer nicht zuzüglich der bisherigen Entgelte an die Leistungsempfänger weiterberechnet wird, sondern aus dem bisherigen Entgelt bezahlt wird, führt dies zu einer entsprechenden Entgeltminderung. Diese beläuft sich bei einem Steuersatz von 19 % auf 15,97 % und einem Steuersatz von 7 % auf 6,54 %. Gegenläufig kann sich auch hierbei die Möglichkeit des korrespondierenden Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen auswirken.
Auswirkungen Teilbereiche:
Musikschule
Im Jahr 2022
wurden Erträge bezüglich Instrumentenausleihungen in Höhe von insgesamt 448,00
€ generiert. Ausgehend vom Regelsteuersatz in Höhe von 19,00 % ist auf
vergleichbare Einnahmen in 2023 von einer Umsatzsteuer hierauf in Höhe von rund
85,00 € auszugehen. Auf der
anderen Seite kann grundsätzlich Vorsteuer in anteiliger Höhe auf die
korrespondierenden umsatzsteuerbehafteten Eingangsleistungen, bspw. auf
Neuanschaffungen von Leihinstrumenten geltend gemacht werden.
Volkshochschule Eschweiler -
Kursangebot
Im Rahmen des neuen VHS-Programms, welches im Januar 2023
veröffentlicht wurde, werden nach der vorgenommenen Qualifizierung insgesamt
bis zu 50 VHS-Kurse mit überwiegendem Freizeitcharakter der Umsatzbesteuerung
unter Zugrundlegung des grundsätzlich zum Tragen kommenden Regelsteuersatzes in
Höhe von 19 % unterworfen. Aufgrund eines in den Vorjahren variierenden
Kursangebots sowie des nicht genau zu beziffernden korrespondierenden
Vorsteuerabzugs ist eine realistische Einschätzung der finanziellen
Auswirkungen vor Ende des ersten Quartals 2023 nicht möglich. Anzumerken ist,
dass die zu tragende Umsatzsteuerbelastung bei der Berechnung der
Teilnehmerentgelte auf das gesamte Kursangebot der VHS umgelegt wird. Hiermit
wird eine vollumfängliche Steuerbelastung der nunmehr umsatzsteuerbehafteten
Kurse bzw. eine hiermit einhergehende einseitige Erhöhung dieser
Teilnehmerentgelte um 19 % verhindert, um das Angebot der
umsatzsteuerpflichtigen Kurse weiterhin attraktiv zu gestalten.
Vermietungen und
Verpachtungen
In erster Linie kommt es hier zu keiner negativen Beeinflussung des
Haushalts, da die Umsatzsteuer in Bezug auf die umsatzsteuerbehafteten
Teilbereiche durchgehend an den jeweiligen Leistungsempfänger weitergegeben
wird. Im Gegenzug besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Vorsteuer (teils
anteilig nach Schlüsselung) für alle Aufwendungen, welche beispielsweise die
Unterhaltung der Miet- bzw. Pachtobjekte betreffen, zu ziehen.
Friedhofs- und
Bestattungswesen
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen betreffend die
Umsatzbesteuerung für die Erhebung von Gebühren zum Erwerb eines Nutzungsrechts
für anonyme Urnengräber wird auf die Ausführungen in Verwaltungsvorlage 318/22
verwiesen. Demnach erfolgt eine erste grobe betragsmäßige Einschätzung der möglichen Auswirkung auf die ab
2023 gebührenpflichtigen Einzelleistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen im
Rahmen der aktuell laufenden Vorbereitungen der Neukalkulation für die
Friedhofs- und Bestattungsgebühren. Bis zum Erlass einer neuen Gebührensatzung, voraussichtlich im ersten Halbjahr 2023,
wird der städtische Haushalt mit der bis dahin anfallenden Umsatzsteuer
entsprechend belastet.
Die Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 bindet
fortlaufend zum einen erhebliche personelle Ressourcen in der Finanzbuchhaltung
und zum anderen in den jeweils beteiligten Dienststellen der Verwaltung.