Betreff
Aktueller Sachstand zur Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023
Vorlage
069/23
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der aktuelle Sachstand zur Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 wird vom Rat der Stadt Eschweiler zur Kenntnis genommen.


In Ergänzung der Verwaltungsvorlage 318/22 mit Stand vom 06.09.2022 wird folgend die zunächst abgeschlossene Ertragsanalyse der Stadt Eschweiler im Zuge der Umsetzung der Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes im Sinne des § 2 b UStG vorgestellt.

 

Diese bezieht sich auf die dargelegten Gegebenheiten bei der Stadt Eschweiler unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der Anwendungen und Auslegungen des geänderten Umsatzsteuergesetzes mit dem § 2b UStG. Da es sich bei der Reform des Umsatzsteuergesetzes um einen laufenden Prozess handelt, kann immer nur ein aktueller Ist-Stand betrachtet werden. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Änderungen in den Anwendungen und Auslegungen des § 2 b UStG ergeben, kann dies ggf. zu anderen Beurteilungen der hier aktuell betrachteten Sachverhalte führen.

 

Die mit Verwaltungsvorlage 318/22 vorgestellten Ergebnisse werden nachfolgend - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - nicht mehr thematisiert. Zusätzlich ist der beigefügten Anlage (Stand 09.01.2023) eine detaillierte Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 b UStG zu jeder nachgenannten Verwaltungsleistung zu entnehmen.

 

 

1.         Musikschule

Der Unterricht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die zu zahlenden Entgelte sind in einer Entgeltordnung festgelegt. Zur Regelung des Unterrichtsablaufs gibt es eine Schulordnung (Stand vom 01.01.2020). Mit den Schülern bzw. bei minderjährigen Schülern mit deren gesetzlichen Vertretern werden jeweils einzelvertraglich schriftliche Vereinbarungen (Unterrichtsverträge) über die jeweiligen Unterrichtsleistungen unterrichtsfachbezogen abgeschlossen.

 

Nach Bedarf werden Sonderveranstaltungen, wie Vorspielen, Konzerte, Elternabende oder

Ähnliches durchgeführt.

 

Zudem leiht die Musikschule an die Schüler gegen Entgelt Musikinstrumente aus. Das Entgelt und die Konditionen für die Ausleihung der Musikinstrumente sind in der Entgeltordnung der Musikschule in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

 

Die Vereinnahmung der reinen Unterrichtsentgelte nach der Entgeltordnung/Schulordnung ist nach § 4 Nr. 22 a UStG umsatzsteuerfrei, sofern diese überwiegend (mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden. Eine Kostendeckung von mehr als 50 % liegt gemäß Auskunft des Amts für Schulen, Sport und Kultur durchgängig vor.

 

Weiterhin können Eintrittsgelder für Sonderveranstaltungen -  je nach Ausgestaltung - umsatzsteuerbar sein. Nach Auskunft des Fachamts werden allerdings keinerlei Eintrittsgelder o.Ä. für Veranstaltungen erhoben.

 

Als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig wurde hingegen ab dem 01.01.2023 die Vermietung bzw. Ausleihung der Musikinstrumente eingestuft. Dieses insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier von einer bestehenden Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern auszugehen ist.

 

2.         Volkshochschule Eschweiler

Die Volkshochschule der Stadt Eschweiler bietet ein breites, diversifiziertes und vielfältiges Angebot an Kursen und sonstigen Leistungen. Zu differenzieren ist zwischen Kursen mit einem Bildungscharakter, die Kenntnisse in einem bereits erlernten oder ausgeübten Beruf vertiefen oder der allgemeinen Qualifizierung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen sowie Kursen mit einem Freizeitcharakter.

 

Bildungsleistungen sind grundsätzlich gem. § 4 Nr. 22 a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

 

Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind nach § 4 Nr. 22 a UStG dagegen Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, da diese nicht zu den begünstigten Bildungsleistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 i und j Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zählen.

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung vorliegt, die der reinen Freizeitgestaltung dient, ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine reine Freizeitgestaltung kann vorliegen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch Vertiefung und Fortentwicklung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer reinen Freizeitgestaltung können sich aus dem Teilnehmerkreis oder der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. Auf reine Freizeitgestaltung können Kurse gerichtet sein, die Erwerb und Ausbau regelmäßig im Privatleben angewandter Kenntnisse und Fähigkeiten betreffen. Ist z.B. bei der Zielgruppe, an die sich das Leistungsangebot richtet davon auszugehen, dass eine Leistung der reinen Freizeitgestaltung dient, können grundsätzlich auch einzelne beruflich ambitionierte Teilnehmer der Veranstaltung keine andere Prägung geben. Die bloße Möglichkeit, während einer Freizeitveranstaltung erlernte Fähigkeiten oder Kenntnisse auch beruflich nutzen zu können, nimmt einer solchen Veranstaltung nicht ihren Freizeitcharakter.

 

Keine reine Freizeitgestaltung, sondern eine Bildungsleistung, liegt nach allgemeiner Verkehrsauffassung dagegen vor, wenn die Kurse es dem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn von dieser Möglichkeit tatsächlich nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen.

 

Zu dem Kursangebot und zur Vorgehensweise zur Abgrenzung der Kurse mit Freizeitcharakter erfolgten verschiedene Gespräche mit den Kollegen*innen der Volkshochschule Eschweiler unter Einbezug des durch die Stadt Eschweiler beauftragten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters.

 

Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann danach nur im Einzelfall entschieden werden.

 

In Zweifelsfällen erscheint es aus finanzieller Sicht zweckmäßig die Einordnung der jeweiligen Kurse oder eines sonstigen Volkshochschulangebots als umsatzsteuerpflichtig einzustufen, um eine spätere Belastung der Stadt Eschweiler mit Nachzahlungen aufgrund einer anderen Beurteilung durch die Finanzverwaltung gering zu halten.

 

Die Prüfung des neuen Kursangebots durch die Kollegen*innen der Volkshochschule Eschweiler wurde mittlerweile abgeschlossen. Es ist danach vorgesehen ab dem Jahre 2023 planmäßig insgesamt bis zu 50 Kurse, die überwiegend den Bereichen Gesundheit und Kultur zuzuordnen sind, als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Hierbei ist anzumerken, dass die Thematik der Umsatzbesteuerung bzw. Umsatzsteuerbefreiung für Volkshochschulangebote aktuell sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene intensiv diskutiert wird. Sofern rechtsverbindliche Vorgaben durch den Gesetzgeber und/oder neue gerichtliche Entscheidungen vorliegen, wird die hiesige Umsetzung zeitnah dahingehend überprüft und bei Bedarf entsprechend kurzfristig angepasst.

 

Weiterhin werden im Programmheft der Volkshochschule Eschweiler Werbeanzeigen von ortsansässigen Unternehmen abgedruckt. Für diese Anzeigenwerbungen werden unstrittig Umsätze auf privatrechtlicher Grundlage generiert, welche folglich voll umfänglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

 

3.         Verpflegungsleistungen Schulen

In den städtischen Schulen erbringt die Stadt Eschweiler Verpflegungsleistungen an die Schüler. Für alle Schulen liegen hierfür längerfristige Dienstleistungskonzessionsverträge mit verschiedenen Caterern vor. Diese beinhalten in der Regel neben der Lieferung des Essens auch Personaldienstleistungen zur Essensausgabe und Geschirr- und Küchenreinigung. Die tatsächlich bestellten Essensportionen werden dann mit der Stadt abgerechnet. Soweit nur die Essenslieferung durch einen Caterer durchgeführt wird, erfolgt die Essenausgabe durch das Personal des jeweiligen OGS-Trägers (z.B. der AWO). Die Schüler bestellen üblicherweise das Essen über den jeweiligen OGS-Träger bei dem Caterer.

Die Essen werden in der Regel von dem jeweiligen Schulträger mit den Schülereltern abgerechnet bzw. durch BUT-Leistungen erstattet.

 

Die Stadt Eschweiler wird mit ihren entgeltlichen Verpflegungsleistungen auf privatrechtlicher Grundlage in den Schulen an die Schüler grundsätzlich unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG tätig.

Allerdings greifen vorliegend die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 23 a und c UStG. So gelten Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Schülern an öffentlichen Schulen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden. Als Verpflegungsdienstleistung gilt dabei die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder nicht alkoholischer Getränke zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Weiterhin gilt die Abgabe von Speisen und Getränken an Kinder und Jugendliche als steuerfrei, wenn diese Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt. Danach kann bei reinen Speise- und Getränkelieferungen ohne ergänzende Verpflegungsdienstleistungen der Stadt Eschweiler die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23a UStG grundsätzlich zur Anwendung kommen (z.B. Betrieb eines Schulkiosks).

 

4.         Standgebühren Stadtfeste

Die Stadt Eschweiler erhebt Sondernutzungsgebühren aufgrund einer entsprechenden Satzung für die Durchführung von Stadtfesten. Dabei tritt sie in der Regel nicht oder nicht alleine als Veranstalterin auf.

 

Die Erhebung der Sondernutzungsgebühren stellt ein Entgelt für die Einräumung des Rechts dar, eine bestimmte öffentliche Fläche für eigene unternehmerische Zwecke nutzen zu dürfen. Erfolgt dies auf Basis einer Gebührenordnung, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Handlungsform. Ein solches Recht kann nur durch die öffentliche Hand eingeräumt werden. Ein Wettbewerb zu steuerpflichtigen Anbietern besteht daher nicht. Nach § 2b Abs. 1 UStG ist der Leistungsaustausch dann mangels Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nicht steuerbar.

 

5.         Vermietungen und Verpachtungen

Im Bereich der Vermietungen und Verpachtungen wird die Stadt Eschweiler in diversen Sektoren tätig.

 

Nachfolgend werden die im Rahmen der Ertragsanalyse überprüften Vermietungen und Verpachtungen zwecks Veranschaulichung in Teilbereichen näher erläutert: 

 

Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Kleingärten

Die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und Kleingärten ist grundsätzlich i.S.d. § 4 Nr. 12 a UStG umsatzsteuerfrei. Die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG zu verzichten kommt nach eingehender verwaltungsinterner Prüfung der vorliegenden Sachverhalte aufgrund der hierfür nicht vorliegenden Voraussetzungen nicht in Betracht.

 

Vermietungen/Verpachtungen von Stellplätzen und Garagen

Eine Verpachtung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Allerdings kann eine Stellplatzvermietung eine Nebenleistung einer nach § 4 Nr. 12 a UStG steuerbefreiten Grundstücksvermietung darstellen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Stellplatz und der an die gleiche Person vermieteten/verpachteten Wohn- oder Gewerbeeinheit besteht. Eine solche Nebenleistung teilt dann wiederum den Charakter der Hauptleistung und ist in Folge dessen bei einer steuerbefreiten Grundstücksvermietung gleichfalls von der Umsatzsteuer befreit.

 

Für die Stadt Eschweiler treffen beide v.g. Konstellationen auf privatrechtlicher Grundlage zu. Die nunmehr teilweise ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerbehafteten Pachtverträge wurden seitens der zuständigen Fachdienststellen in der Form angepasst, dass jeweils der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % danach zum Tragen kommt.

 

Verpachtung von Fahrradboxen

Die Verpachtung von Fahrradboxen im Stadtgebiet ist unter Berücksichtigung der entgeltlichen Zurverfügungstellung als unternehmerische Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG einzustufen. Analog den Ausführungen betreffend der Vermietungen/Verpachtungen von Stellplätzen und Garagen entfällt die Steuerbefreiungsvorschrift zur Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Nach § 2 Straßenverkehrsordnung sind auch Fahrräder den Fahrzeugen zuzurechnen.

Folglich wurden die entsprechenden Pachtverträge seitens des zuständigen Fachamts in der Form angepasst, dass der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % ab dem 01.01.2023 danach zum Tragen kommt.

 

Verpachtung Kiosk Freibad

Vorgesehen ist den Kiosk des Freibads Dürwiß mit der Betriebs- und Geschäftsausstattung in der kommenden Badesaison in 2023 ff. zu verpachten. Hier wird von einem Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage ausgegangen. Auf den Pachtzins ist vorgesehen die Umsatzsteuer zu erheben.

 

Verpachtung sonstige Kioske und Imbiss

Die sonstigen Kioske im Stadtgebiet sowie ein Imbiss sind, aufgrund der alleinigen Grundstücksverpachtungen ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung, gemäß § 4 Nr. 12 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ein möglicher Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG wird verwaltungsintern in regelmäßigen Abständen geprüft.

 

Vermietung von Leerrohren

Die Stadt Eschweiler beabsichtigt sogenannte Leerrohre für die Verkabelung des Glasfaserausbaus zu vermieten. Diesbezüglich wurden bereits seitens der zuständigen Dienststelle entsprechende Angebote gegenüber ausführenden Fachunternehmen unterbreitet. Bis heute wurden allerdings noch keine etwaigen Mietverhältnisse - bezogen auf die Verlegung von Leerrohren ohne Kabel - begründet. Sofern künftig solche Mietverträge privatrechtlicher Art geschlossen werden, so handelt es sich hierbei um eine Vermögensverwaltung, welche nach der neuen Gesetzeslage als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig anzusehen ist.

 

Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen

Ein Energieversorgungsunternehmen mietet auf privatrechtlicher Grundlage Teile von Dachflächen diverser städtischer Liegenschaften für das Aufstellen sowie den Betrieb von Photovoltaikanlagen an. In Folge dessen wird die Stadt Eschweiler i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig. Nach dem Schreiben der OFD Karlsruhe vom 13. August 2019 zur Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen) liegt jedoch bei der Vermietung von Dachflächen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage grundsätzlich eine nach § 4 Nr. 12 a UStG umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung vor. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG erfolgt nach verwaltungsinternen Abwägungen der tatsächlichen Gegebenheiten hier zunächst nicht.

 

Vermietung von Räumlichkeiten Hauptbahnhofkomplex

Am Hauptbahnhof Eschweiler werden seitens der Stadt Eschweiler diverse Räumlichkeiten bzw. Gewerbeeinheiten vermietet. Somit liegt unstrittig eine unternehmerische Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage vor. Allerdings greifen auch hier die Regelungen des § 4 Nr. 12 a UStG, wonach hier umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietungen vorliegen. Ein möglicher Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG wird verwaltungsintern in regelmäßigen Abständen geprüft.

 

Verpachtung Tennissportanlage

Die Stadt Eschweiler verpachtet an den Tennisclub Blau-Gelb e.V. die Tennissportanlage inklusive Sportheim nebst dazugehöriger Betriebs- und Geschäftsausstattung in Eschweiler-Dürwiß. Hierfür wird eine jährliche Festpacht auf privatvertraglicher Basis erhoben. Danach wird hier von einer unternehmerischen Tätigkeit der Stadt Eschweiler und dem Vorliegen eines „Vertrags besonderer Art“ mit umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ausgegangen. Folglich wird die Verpachtung der Tennissportanlage Dürwiß ab dem 01.01.2023 als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

 

Verpachtung von Werbeflächen

Bis zum Jahre 2021 wurden seitens der Stadt Eschweiler auf Grundlage von Werbenutzungs- und Stadtmobiliarverträgen auf privatrechtlicher Ebene Umsätze für die Verpachtung von Werbeflächen generiert. Stand heute bestehen allerdings keine derartigen Vertragsverhältnisse mehr.

Allerdings sind ähnlich gelagerte Vorhaben nach Auskunft des zuständigen Fachamts in Zukunft zumindest angedacht und könnten folglich aufgrund einer zweifelsfreien unternehmerischen Tätigkeit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig werden.

 

Vermietung von Räumlichkeiten im parlamentarischen Bereich

In regelmäßigen Abständen werden diverse Räumlichkeiten des parlamentarischen Bereichs des Rathauses der Stadt Eschweiler an jeweils wechselnde Nutzer vermietet. Während der Anmietung werden zudem alkoholfreie Getränke entgeltlich zur Verfügung gestellt. In beiden Fällen wird die Stadt Eschweiler grundsätzlich unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG tätig. Bezugnehmend auf die Raumvermietungen greift eine etwaige Steuerbefreiungsvorschrift i.S.d. § 4 Nr. 12 a UStG o.Ä. aufgrund der gleichzeitig mit- vermieteten Betriebs- und Geschäftsausstattung vorliegend nicht. Vielmehr liegen die Voraussetzungen eines voll umfänglich umsatzsteuerpflichtigen „Vertrags besonderer Art“ vor. Auch betreffend der Getränkeverkäufe mangelt es an einer Steuerbefreiungsvorschrift. Ferner besteht gegenüber Gaststätten, Hotels usw. unstrittig eine unmittelbare Wettbewerbssituation. Unter Berücksichtigung dessen werden die Vermietungen von Räumlichkeiten im parlamentarischen Bereich sowie die hiermit einhergehenden Getränkeverkäufe ab dem 01.01.2023 als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

 

Vermietung von Flächen für den Betrieb von Windenergieanlagen

Mit der RWE Innogy Windpark Eschweiler GmbH & Co. KG wurden seinerzeit mittels Gestattungsvertrag Grundstücke im Zusammenhang mit dem Windpark Eschweiler-Nord der Stadt Eschweiler an den Vorhabenträger überlassen. Der Vertragsabschluss erfolgte auf privatrechtlicher Ebene. Anzumerken ist, dass die technischen Anlagen und Leitungen im Eigentum des Vorhabenträgers verbleiben. Für die Nutzung der Grundstücksflächen wird vertragsgemäß ein jährliches Nutzungsentgelt erhoben. Folglich wird die Stadt Eschweiler nach § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig. Hierbei stellt die entgeltliche Überlassung der Flächen eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Eine Umsatzsteuerpflicht kann jedoch unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungsvorschriften gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 a) und c) UStG in dem Sinne ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um steuerfreie Vermietungen/Verpachtungen von Grundstücken bzw. Bestellungen, Übertragungen sowie Überlassungen der Ausübungen von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken handelt. Nach Auslegung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) wird ebenfalls eine Umsatzsteuerbefreiung bejaht. Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG erfolgt nach verwaltungsinternen Abwägungen der tatsächlichen Gegebenheiten zunächst nicht.

    

Verpachtung Bürgerbegegnungsstätte

Die Bürgerbegegnungsstätte Eschweiler-Ost wird von Seiten der Stadt Eschweiler gegen die monatliche Zahlung einer Betriebskostenpauschale an den Verein Bürgerbegegnungsstätte Eschweiler Ost e.V. verpachtet. Folglich wird die Stadt Eschweiler nach § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig. Hierbei stellt die anteilig entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten nebst Inventar eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Nach eingehender Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten kann allerdings unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungsvorschrift gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG eine Umsatzsteuerpflicht in dem Sinne ausgeschlossen werden, dass es sich um eine steuerfreie Verpachtung eines Grundstücks handelt. Die Bereitstellung des Inventars bzw. der Geschäfts- und Betriebsausstattung tritt, nach Abwägung der vorliegenden Gegebenheiten gegenüber der Überlassung der Räumlichkeiten und deren Nutzen, als unselbständige Nebenleistung steuerlich in den Hintergrund. Weiterhin kann das Vorliegen eines sogenannten Verpachtungs-BgA aufgrund der geringfügigen Jahresumsätze des Vereins aus seiner Verpachtungstätigkeit von Räumlichkeiten, welche deutlich unter der derzeitigen Grenze 45.000,00 € gemäß R 4.1 Abs. 5 Körperschaftsteuer Richtlinien 2022 liegen, ausgeschlossen werden. Zudem, kann nach Auslegung der Vereinssatzung und dem darin verankerten gemeinnützigen Zweck sowie der rein kostendeckenden Verwendungen der durch den Verein vereinnahmten Entgelte, unstrittig nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit des Pächters ausgegangen werden. In Folge dessen ist ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 UStG nicht möglich. 

    

6.         Interkommunale Zusammenarbeit

Die Umsetzung der Erschließung des interkommunalen Industriegebiets Inden/ Eschweiler - Am Grachtweg - ist vertraglich mit der RWE Power AG vereinbart. Sonstige Rechte und Pflichten sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festgehalten und werden zwischen der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Inden aufgeteilt.

 

Aufgrund der umsatzsteuerrechtlich hier unklaren Rechtslage wurde mit Datum vom 06.01.2023 hierzu ein Antrag auf verbindliche Auskunft an das Finanzamt Aachen-Kreis gerichtet. Eine Rückmeldung steht, Stand heute, noch aus.

 

7.         Standesamt

Seitens des Standesamts der Stadt Eschweiler werden im Rahmen von Trauungen Familienstammbücher ohne aufwendige Gestaltungsmerkmale an die Eheleute veräußert.  Hierbei handelt es sich zunächst unstrittig um eine unternehmerische Tätigkeit auf privatrechtlicher Ebene. Die Stammbücher werden immer in Verbindung mit der jeweiligen Eheschließung angeboten und gemeinsam mit der Gebühr über die Eheschließung in Rechnung gestellt. Unter Zugrundelegung der hiesigen Gegebenheiten sind die Stammbuchverkäufe als unselbständige Nebenleistung der jeweils als Hauptleistung anzusehenden Eheschließung einzustufen. Steuerlich teilt die Nebenleistung das Schicksal der jeweiligen Hauptleistung. Die Gebührenerhebung für Eheschließungen erfolgt seitens der Stadt Eschweiler per Satzung auf hoheitlicher Ebene und ist in Folge dessen von der Umsatzsteuer befreit. Demzufolge gelten auch die Nebenleistungen in Form von Stammbuchverkäufen als nicht umsatzsteuerpflichtig. Sonstige Rechtsauffassungen, die unter Umständen eine Umsatzbesteuerung zu Folge hätten, finden vorliegend keine Anwendung.

 

8.    Kostenerstattungen Planungsleistungen

Das Planungsamt der Stadt Eschweiler belastet im Rahmen von städtebaulichen Verträgen seine Kosten für erbrachte Planungsleistungen, die nicht hoheitliche Tätigkeiten betreffen, an die jeweiligen Vorhabenträger weiter. Ein solcher Vertrag wird i.S.d. § 11 BauGB mit dem jeweiligen Vorhabenträger abgeschlossen. Die städtebaulichen Verträge können auf privatrechtlicher Grundlage wie auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage abgeschlossen werden. Im BauGB ist eine gesetzliche Qualifizierung hierzu als öffentlich-rechtlich unterblieben. Verträge können zudem auch eine Mischung von privat- und öffentlich-rechtlichen Bestandteilen aufweisen. Die seitens der Stadt Eschweiler geschlossenen städtebaulichen Verträge beinhalten nach einer ersten steuerrechtlichen Einschätzung sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Komponenten, welche zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung in Zusammenarbeit mit dem Planungsamt zwecks umsatzsteuerrechtlicher Behandlung näher erörtert werden. Das Vorliegen einer Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern (z.B. Bauplanungsbüros) ist nach dem Planungsamt unstrittig gegeben. In Folge dessen wird hier zeitnah abschließend überprüft, ob ggfls. eine Umsatzbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 UStG (privatrechtlich) bzw. gemäß § 2 b Abs. 1 UStG (öffentlich-rechtlich) zum Tragen kommt.   

 


Auswirkungen Gesamthaushalt:

Grundsätzlich ist durch die Belastung von Einnahmen mit Umsatzsteuer ab 2023 nicht von wesentlichen finanziellen Auswirkungen auszugehen soweit die Umsatzsteuer an die jeweiligen Abnehmer weiterberechnet wird, also die bisherigen Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer den Abnehmern in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall stellt sich die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten dar. Die grundsätzliche Möglichkeit des korrespondierenden Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen kann sich hierbei durchaus als vorteilhaft darstellen.

 

Soweit die Umsatzsteuer nicht zuzüglich der bisherigen Entgelte an die Leistungsempfänger weiterberechnet wird, sondern aus dem bisherigen Entgelt bezahlt wird, führt dies zu einer entsprechenden Entgeltminderung. Diese beläuft sich bei einem Steuersatz von 19 % auf 15,97 % und einem Steuersatz von 7 % auf 6,54 %. Gegenläufig kann sich auch hierbei die Möglichkeit des korrespondierenden Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen auswirken.

 

 

Auswirkungen Teilbereiche:

 

Musikschule

Im Jahr 2022 wurden Erträge bezüglich Instrumentenausleihungen in Höhe von insgesamt 448,00 € generiert. Ausgehend vom Regelsteuersatz in Höhe von 19,00 % ist auf vergleichbare Einnahmen in 2023 von einer Umsatzsteuer hierauf in Höhe von rund 85,00 € auszugehen. Auf der anderen Seite kann grundsätzlich Vorsteuer in anteiliger Höhe auf die korrespondierenden umsatzsteuerbehafteten Eingangsleistungen, bspw. auf Neuanschaffungen von Leihinstrumenten geltend gemacht werden.

 

Volkshochschule Eschweiler - Kursangebot

Im Rahmen des neuen VHS-Programms, welches im Januar 2023 veröffentlicht wurde, werden nach der vorgenommenen Qualifizierung insgesamt bis zu 50 VHS-Kurse mit überwiegendem Freizeitcharakter der Umsatzbesteuerung unter Zugrundlegung des grundsätzlich zum Tragen kommenden Regelsteuersatzes in Höhe von 19 % unterworfen. Aufgrund eines in den Vorjahren variierenden Kursangebots sowie des nicht genau zu beziffernden korrespondierenden Vorsteuerabzugs ist eine realistische Einschätzung der finanziellen Auswirkungen vor Ende des ersten Quartals 2023 nicht möglich. Anzumerken ist, dass die zu tragende Umsatzsteuerbelastung bei der Berechnung der Teilnehmerentgelte auf das gesamte Kursangebot der VHS umgelegt wird. Hiermit wird eine vollumfängliche Steuerbelastung der nunmehr umsatzsteuerbehafteten Kurse bzw. eine hiermit einhergehende einseitige Erhöhung dieser Teilnehmerentgelte um 19 % verhindert, um das Angebot der umsatzsteuerpflichtigen Kurse weiterhin attraktiv zu gestalten.

 

Vermietungen und Verpachtungen

In erster Linie kommt es hier zu keiner negativen Beeinflussung des Haushalts, da die Umsatzsteuer in Bezug auf die umsatzsteuerbehafteten Teilbereiche durchgehend an den jeweiligen Leistungsempfänger weitergegeben wird. Im Gegenzug besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Vorsteuer (teils anteilig nach Schlüsselung) für alle Aufwendungen, welche beispielsweise die Unterhaltung der Miet- bzw. Pachtobjekte betreffen, zu ziehen.

 

Friedhofs- und Bestattungswesen

Bezüglich der finanziellen Auswirkungen betreffend die Umsatzbesteuerung für die Erhebung von Gebühren zum Erwerb eines Nutzungsrechts für anonyme Urnengräber wird auf die Ausführungen in Verwaltungsvorlage 318/22 verwiesen. Demnach erfolgt eine erste grobe betragsmäßige Einschätzung der möglichen Auswirkung auf die ab 2023 gebührenpflichtigen Einzelleistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen im Rahmen der aktuell laufenden Vorbereitungen der Neukalkulation für die Friedhofs- und Bestattungsgebühren. Bis zum Erlass einer neuen Gebührensatzung, voraussichtlich im ersten Halbjahr 2023, wird der städtische Haushalt mit der bis dahin anfallenden Umsatzsteuer entsprechend belastet.

 

 


Die Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 bindet fortlaufend zum einen erhebliche personelle Ressourcen in der Finanzbuchhaltung und zum anderen in den jeweils beteiligten Dienststellen der Verwaltung.