Betreff
Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers; hier: Vorstellung des Arbeitsbereiches „Jugendhilfe im Strafverfahren“
Vorlage
059/23
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 


 

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den gesamten Ablauf des Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch die Jugendgerichte und die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen steht die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen im Vordergrund.

 

Unter Jugendstrafrecht versteht man hauptsächlich die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgelegten Bestimmungen zur Ahndung von Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender.

 

Verfolgt werden grundsätzlich die gleichen Delikte wie bei den Erwachsenen, jedoch ist das Strafmaß den jugendlichen/heranwachsenden Tätern angepasst.

 

Kinder, die nach Begehen einer Straftat noch nicht 14 Jahre alt sind, sind nach § 19 StGB schuldunfähig.

Ein Kind kann sich folglich im Sinne des Gesetzes nicht strafbar machen, dies gilt ausnahmslos bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Für strafrechtlich nicht verantwortliche Jugendliche und für Kinder kommen – abgesehen von ggf. notwendigen familiengerichtlichen Maßnahmen der Einschränkung und Ersetzung der elterlichen Sorge - ausschließlich erzieherische Leistungen der Jugendhilfe in Betracht.

 

Jugendliche, die zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen sich bei Straftaten nach dem Jugendgerichtsgesetz verantworten (§ 1 JGG).

 

Wer zur Tatzeit 18 Jahre alt ist, aber noch nicht 21 Jahre, gilt als Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) und kann noch unter bestimmten Voraussetzungen als Jugendlicher verurteilt werden (§ 105 JGG).

 

Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher (zum Tatzeitpunkt 14 bis 17 Jahre alt) oder ein Heranwachsender (entsprechend 18 bis 20 Jahre alt) einer Straftat verdächtigt oder überführt ist (§ 1 JGG)

 

Das Jugendstrafrecht –ausgerichtet am Erziehungsgedanken- ist ein eigenständiges Gesetz neben dem allgemeinen Strafrecht.

Das Jugendstrafrecht hat die Möglichkeit, mit einem eigenen System von erzieherischen Maßnahmen auf den jugendlichen Straftäter einzuwirken und ist nicht an den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechtes gebunden. Die möglichen Tatfolgen können aus der viel differenzierteren und breiteren Reaktionspalette des JGG dem individuellen Bedarf des jungen Menschen entsprechend angepasst werden.

 

Die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren werden anhand einer Power-Point-Präsentation in der Sitzung vorgestellt.

 


 

Entfällt.

 

 

Darstellung der sozialen/ökonomischen Auswirkungen:

Ergibt sich aufgrund des gesetzlichen Auftrages.