Der
Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den
gesamten Ablauf des Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahrens eingebunden.
Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch
die Jugendgerichte und die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte,
Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen steht die
persönliche Lebenssituation des jungen Menschen im Vordergrund.
Unter Jugendstrafrecht versteht man
hauptsächlich die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgelegten Bestimmungen zur
Ahndung von Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender.
Verfolgt werden grundsätzlich die gleichen
Delikte wie bei den Erwachsenen, jedoch ist das Strafmaß den jugendlichen/heranwachsenden
Tätern angepasst.
Kinder, die nach Begehen einer Straftat
noch nicht 14 Jahre alt sind, sind nach § 19 StGB schuldunfähig.
Ein Kind kann sich folglich im Sinne des
Gesetzes nicht strafbar machen, dies gilt ausnahmslos bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr. Für strafrechtlich nicht verantwortliche Jugendliche und für Kinder
kommen – abgesehen von ggf. notwendigen familiengerichtlichen Maßnahmen der
Einschränkung und Ersetzung der elterlichen Sorge - ausschließlich
erzieherische Leistungen der Jugendhilfe in Betracht.
Jugendliche, die zum Tatzeitpunkt bereits
14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen sich bei Straftaten nach
dem Jugendgerichtsgesetz verantworten (§ 1 JGG).
Wer zur Tatzeit 18 Jahre alt ist, aber
noch nicht 21 Jahre, gilt als Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) und kann noch
unter bestimmten Voraussetzungen als Jugendlicher verurteilt werden (§ 105
JGG).
Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher (zum
Tatzeitpunkt 14 bis 17 Jahre alt) oder ein Heranwachsender (entsprechend 18 bis
20 Jahre alt) einer Straftat verdächtigt oder überführt ist (§ 1 JGG)
Das Jugendstrafrecht –ausgerichtet am
Erziehungsgedanken- ist ein eigenständiges Gesetz neben dem allgemeinen
Strafrecht.
Das Jugendstrafrecht hat die Möglichkeit,
mit einem eigenen System von erzieherischen Maßnahmen auf den jugendlichen
Straftäter einzuwirken und ist nicht an den Strafrahmen des allgemeinen
Strafrechtes gebunden. Die möglichen Tatfolgen können aus der viel
differenzierteren und breiteren Reaktionspalette des JGG dem individuellen
Bedarf des jungen Menschen entsprechend angepasst werden.
Die Aufgaben der Jugendhilfe im
Strafverfahren werden anhand einer Power-Point-Präsentation in der Sitzung
vorgestellt.
Entfällt.
Darstellung der sozialen/ökonomischen Auswirkungen:
Ergibt sich aufgrund des gesetzlichen Auftrages.