Betreff
Neufassung der Richtlinie der Stadt Eschweiler über die Jugendförderung der Eschweiler Sportvereine
Vorlage
030/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der Neufassung der Richtlinie der Stadt Eschweiler über die Jugendförderung der Eschweiler gemäß Anlage II zu.


In der als Anlage I beigefügten aktuellen Richtlinie über die Jugendförderung der Eschweiler Sportvereine wird bei der Jugendförderung zwischen Vereinen, die eine städtische oder kreiseigene Sportanlage in Anspruch nehmen und Vereinsjugendarbeit betreiben und Eschweiler Sportvereinen, die keine städt. oder kreiseigene Sportanlage in Anspruch nehmen und Vereinsjugendarbeit betreiben, unterschieden.

 

Die Vereine, die eine kommunale Sportanlage nutzen, erhalten einen Jugendzuschuss in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl der Jugendlichen zwischen 5,00 Euro und 15,00 Euro pro Jahr und Jugendlichen.  Die Vereine, die keine kommunale Sportanlage nutzen, bekommen lediglich 4,00 Euro pro Jahr und Jugendlichen.

 

Diese unterschiedliche Förderhöhe ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung eines jeden dem Landessportbund angeschlossenen Sportvereines schwer verständlich.

 

Neben der Ungleichbehandlung bei den Förderbeiträgen muss auch beachtet werden, dass Vereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, zusätzlich dadurch unterstützt werden, dass ihnen die sportliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird und auch die Verbrauchskosten durch die öffentliche Hand subventioniert werden.

 

Die keine kommunale Sportanlage nutzenden Vereine tragen diese Kosten selber. Die gestiegenen Energiekosten verursachen weitere finanziellen Probleme.

 

Diese Problematik wurde auch durch den Rat der Stadt Eschweiler erkannt, der den Sportvereinen 10.000 Euro für gestiegene Energiekosten zur Verfügung stellte.

 

Im Haushaltsjahr 2022 wurden 44.289 Euro für die Jugendförderung verausgabt, davon entfielen 404,00 Euro als Zuschuss an Vereine, die keine städtische oder städteregionale Sportanlage benutzen. Der Zuschuss für diese Vereine hätte 1.515,00 Euro betragen, wenn die gleichen Kriterien wie für kommunale Sportanlagennutzer angewendet worden wären.  Der gesamte Förderbetrag wäre dann 45.400,00 Euro gewesen.

 

Der Entwurf der neuen Richtlinie ist in Anlage II dargestellt. 

 

Der Punkt 2 der alten Richtlinie entfällt. Dafür wird alt Punkt 3 und neu Punkt 2 in der Berechnungsgrundlage konkreter.

 

Als einzige Abrechnungsgrundlage soll künftig die automatisierte Bestätigung des LSB auf die Bestandsdatenerfassung des Vereins gelten.  Ein Vorteil dieser Regelung ist, dass die Auszahlungen auf Grundlage einer überprüften Meldung erfolgen können. Ein weiterer Vorteil ist, dass in dieser Bestätigung auch Angaben über die komplette Mitgliederzahl enthalten sind. Mit diesen Daten kann die Entwicklung der Vereine festgehalten werden und so mögliche Rückschlüsse auf eine eventuelle Sportanlagenplanung gewonnen werden.


Unter Sachkonto 53118050 „Zuschüsse Verbände und Vereine“, Produkt 084210101, Kostenstelle 40000000 sind im Haushaltsentwurf für das Jahr 2023 49.500 Euro vorgesehen.  In diesem Betrag sind 2.500 € für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Übungsleiterinnen, Sporthelferinnen und Vereinsverantwortlichen enthalten. In 2020 wurden 44.055 Euro, in 2021 43.972 Euro und in 2022 46.855 Euro verausgabt.  Die Änderung der Richtlinie kann im Rahmen des vorhandenen Budgets erfolgen.

 


Keine