Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der Neufassung der Richtlinie der Stadt Eschweiler über die Jugendförderung der Eschweiler gemäß Anlage II zu.
In der als Anlage I
beigefügten aktuellen Richtlinie über die Jugendförderung der Eschweiler
Sportvereine wird bei der Jugendförderung zwischen Vereinen, die eine
städtische oder kreiseigene Sportanlage in Anspruch nehmen und
Vereinsjugendarbeit betreiben und Eschweiler Sportvereinen, die keine städt.
oder kreiseigene Sportanlage in Anspruch nehmen und Vereinsjugendarbeit
betreiben, unterschieden.
Die Vereine, die
eine kommunale Sportanlage nutzen, erhalten einen Jugendzuschuss in
Abhängigkeit von der Mitgliederzahl der Jugendlichen zwischen 5,00 Euro und
15,00 Euro pro Jahr und Jugendlichen.
Die Vereine, die keine kommunale Sportanlage nutzen, bekommen lediglich
4,00 Euro pro Jahr und Jugendlichen.
Diese
unterschiedliche Förderhöhe ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung eines
jeden dem Landessportbund angeschlossenen Sportvereines schwer verständlich.
Neben der
Ungleichbehandlung bei den Förderbeiträgen muss auch beachtet werden, dass
Vereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, zusätzlich dadurch unterstützt
werden, dass ihnen die sportliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird und
auch die Verbrauchskosten durch die öffentliche Hand subventioniert werden.
Die keine kommunale
Sportanlage nutzenden Vereine tragen diese Kosten selber. Die gestiegenen
Energiekosten verursachen weitere finanziellen Probleme.
Diese Problematik
wurde auch durch den Rat der Stadt Eschweiler erkannt, der den Sportvereinen
10.000 Euro für gestiegene Energiekosten zur Verfügung stellte.
Im Haushaltsjahr
2022 wurden 44.289 Euro für die Jugendförderung verausgabt, davon entfielen
404,00 Euro als Zuschuss an Vereine, die keine städtische oder städteregionale
Sportanlage benutzen. Der Zuschuss für diese Vereine hätte 1.515,00 Euro
betragen, wenn die gleichen Kriterien wie für kommunale Sportanlagennutzer
angewendet worden wären. Der gesamte
Förderbetrag wäre dann 45.400,00 Euro gewesen.
Der Entwurf der
neuen Richtlinie ist in Anlage II dargestellt.
Der Punkt 2 der
alten Richtlinie entfällt. Dafür wird alt Punkt 3 und neu Punkt 2 in der
Berechnungsgrundlage konkreter.
Als einzige Abrechnungsgrundlage soll künftig die automatisierte Bestätigung des LSB auf die Bestandsdatenerfassung des Vereins gelten. Ein Vorteil dieser Regelung ist, dass die Auszahlungen auf Grundlage einer überprüften Meldung erfolgen können. Ein weiterer Vorteil ist, dass in dieser Bestätigung auch Angaben über die komplette Mitgliederzahl enthalten sind. Mit diesen Daten kann die Entwicklung der Vereine festgehalten werden und so mögliche Rückschlüsse auf eine eventuelle Sportanlagenplanung gewonnen werden.
Unter Sachkonto 53118050 „Zuschüsse Verbände und Vereine“,
Produkt 084210101, Kostenstelle 40000000 sind im Haushaltsentwurf für das Jahr
2023 49.500 Euro vorgesehen. In diesem
Betrag sind 2.500 € für die Förderung
der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Übungsleiterinnen,
Sporthelferinnen und Vereinsverantwortlichen enthalten. In 2020 wurden
44.055 Euro, in 2021 43.972 Euro und in 2022 46.855 Euro verausgabt. Die Änderung der Richtlinie kann im Rahmen
des vorhandenen Budgets erfolgen.
Keine