Betreff
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Eschweiler
Vorlage
479/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung wird beschlossen und tritt mit Wirkung zum 01.02.2023 in Kraft.


§ 10 der Rechnungsprüfungsordnung beinhaltet u.a. die Regelung der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung des Gesamtabschlusses.

 

Altfassung:

 

§ 10 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

 

(1)     Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde.

 

Seit dem Haushaltsjahr 2019 macht die Stadt Eschweiler von der größenabhängigen Befreiung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW Gebrauch. Diese Möglichkeit war bei Erstellung der letzten Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung noch nicht gegeben. § 10 Abs. 1 der Rechnungsprüfungsordnung ist daher entsprechend anzupassen.

 

Neufassung:

 

§ 10 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

 

(1)     Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Macht die Gemeinde von der nach § 116a GO NRW möglichen größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch, sind die der Befreiung zugrundeliegenden Tatbestände zu prüfen.

 

 

§ 11 der Rechnungsprüfungsordnung in der nachfolgend abgedruckten Fassung regelt die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes bei der Prüfung von Vergaben.

 

Altfassung:

 

§ 11 Prüfung von Vergaben

 

(1)        Zur Prüfung von Vergaben ab einem Wert von 100.000,00 € netto sind der örtlichen Rechnungsprüfung alle Vergabeunterlagen vor der Entscheidung durch den Rat bzw. dem Fachausschuss zur Vorprüfung vorzulegen. Die Zuleitung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der örtlichen Rechnungsprüfung eine sachgerechte Prüfung möglich ist.

 

(2)        Aufträge über Lieferungen und Leistungen sowie das Eingehen sonstiger vertraglicher Verpflichtungen ab einem Wert von 2.500,00 € netto unterliegen der Vorprüfung. Hierzu sind der örtlichen Rechnungsprüfung alle Unterlagen vor Abgang zuzuleiten.

 

Die in Absatz 2 genannte Wertgrenze von 2.500,00 € für die Zuleitung von Vergaben lässt sich in dieser Höhe zumindest bis zur „Dienstanweisung über das Verfahren bei der Abwicklung von Vergaben“ in der Fassung vom 29.05.2002 zurückverfolgen.

 

Eine Anpassung des Wertes unter Berücksichtigung der seit dieser Zeit eingetretenen Wert- und Preissteigerungen ist angezeigt. Der Wert von 2.500,00 € sollte daher durch den Wert von 5.000,00 € ersetzt werden. Eine Änderung des Wertes würde für den Bereich der Aufträge zwischen 2.500,00 € und 5.000,00 € zu einer schnelleren Auftragserteilung führen; das potentielle Risiko nicht erkannter Fehler in diesen Aufträgen wird als gering eingeschätzt.

 

Absatz 1 ist entbehrlich, da mit der nachfolgenden Fassung ohnehin alle Vorgänge ab 5.000,00 € dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet werden müssen.

 

Neufassung:

 

§ 11 Prüfung von Vergaben

 

Zur Prüfung von Vergaben ab einem Wert von 5.000,00 € netto sind der örtlichen Rechnungsprüfung alle Vergabeunterlagen zur Vorprüfung vorzulegen. Die Zuleitung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der örtlichen Rechnungsprüfung eine sachgerechte Prüfung möglich ist.


keine

 


Die Prüfung erfolgt durch Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes.