Die als Anlage beigefügte Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung wird beschlossen und tritt mit Wirkung zum 01.02.2023 in Kraft.
§ 10 der Rechnungsprüfungsordnung beinhaltet u.a. die
Regelung der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung des
Gesamtabschlusses.
Altfassung:
§ 10 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss
und den Gesamtabschluss der Gemeinde.
Seit dem
Haushaltsjahr 2019 macht die Stadt Eschweiler von der größenabhängigen
Befreiung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW Gebrauch.
Diese Möglichkeit war bei Erstellung der letzten Neufassung der
Rechnungsprüfungsordnung noch nicht gegeben. § 10 Abs. 1 der
Rechnungsprüfungsordnung ist daher entsprechend anzupassen.
Neufassung:
§ 10 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss
und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Macht die Gemeinde von der nach § 116a GO
NRW möglichen größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines
Gesamtabschlusses Gebrauch, sind die der Befreiung zugrundeliegenden
Tatbestände zu prüfen.
§ 11 der
Rechnungsprüfungsordnung in der nachfolgend abgedruckten Fassung regelt die
Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes bei der Prüfung von Vergaben.
Altfassung:
§ 11 Prüfung von
Vergaben
(1) Zur Prüfung von Vergaben ab einem Wert
von 100.000,00 € netto sind der örtlichen Rechnungsprüfung alle
Vergabeunterlagen vor der Entscheidung durch den Rat bzw. dem Fachausschuss zur
Vorprüfung vorzulegen. Die Zuleitung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der
örtlichen Rechnungsprüfung eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
(2) Aufträge über Lieferungen und Leistungen
sowie das Eingehen sonstiger vertraglicher Verpflichtungen ab einem Wert von
2.500,00 € netto unterliegen der Vorprüfung. Hierzu sind der örtlichen
Rechnungsprüfung alle Unterlagen vor Abgang zuzuleiten.
Die in Absatz 2
genannte Wertgrenze von 2.500,00 € für die Zuleitung von Vergaben lässt sich in
dieser Höhe zumindest bis zur „Dienstanweisung über das Verfahren bei der
Abwicklung von Vergaben“ in der Fassung vom 29.05.2002 zurückverfolgen.
Eine Anpassung des
Wertes unter Berücksichtigung der seit dieser Zeit eingetretenen Wert- und
Preissteigerungen ist angezeigt. Der Wert von 2.500,00 € sollte daher durch den
Wert von 5.000,00 € ersetzt werden. Eine Änderung des Wertes würde für den
Bereich der Aufträge zwischen 2.500,00 € und 5.000,00 € zu einer schnelleren
Auftragserteilung führen; das potentielle Risiko nicht erkannter Fehler in
diesen Aufträgen wird als gering eingeschätzt.
Absatz 1 ist
entbehrlich, da mit der nachfolgenden Fassung ohnehin alle Vorgänge ab 5.000,00
€ dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet werden müssen.
Neufassung:
§ 11 Prüfung von
Vergaben
Zur Prüfung von Vergaben ab einem Wert von 5.000,00 € netto sind der örtlichen Rechnungsprüfung alle Vergabeunterlagen zur Vorprüfung vorzulegen. Die Zuleitung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der örtlichen Rechnungsprüfung eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
keine
Die Prüfung erfolgt
durch Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes.