Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 258 – Pfarrgarten Nothberg – sind
die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 105 Nrn. 341 und 242 tlw., die der
Erschließungsanlage „Pfarrgarten Nothberg“ dienen, als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte
Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als
Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42
Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich
bekannt zu machen.
Die sich im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes 258 – Pfarrgarten
Nothberg – befindende, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte
Erschließungsanlage „Pfarrgarten Nothberg“, Gemarkung Eschweiler, Flur 105 Nrn.
341 und 242 tlw., ist im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages über die
Erschließung mit dem Erschließungsträger Blum, Breuer, Brückner Plan & Bau
GmbH auf Kosten des Vertragspartners ausgebaut worden.
Nach der endgültigen Herstellung und mängelfreien Abnahme hat die Stadt die v. g. Erschließungsanlage in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.
Insofern ist diese Erschließungsanlage nunmehr für den öffentlichen
Verkehr zu widmen.
Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage,
Gemarkung Eschweiler, Flur 105 Nrn. 341 und 242 tlw. als Gemeindestraße mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m.
Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die
Erschließungsanlage nicht mehr zu erheben.
Keine
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