hier: Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler vom 23.11.2022
Dem Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt
Eschweiler auf generelle Befreiung von Sondernutzungsgebühren für das
Aufstellen von Blumenkübeln, gegebenenfalls durch Anpassung der
Sondernutzungssatzung, wird nicht entsprochen.
Eine Änderung der Sondernutzungssatzung ist
entbehrlich, da die im Sachverhalt des Antrages geschilderte Begründung für die
Änderung unzutreffend ist.
Mit dem als Anlage beigefügten
Schreiben vom 23.11.2022 beantragte die FDP-Fraktion im Rat der Stadt
Eschweiler, das Aufstellen von Blumenkübeln oder -kästen im Innenstadtbereich
nicht generell mit einer Sondernutzungsgebühr zu belegen, sondern dem Antragsteller
eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, sofern er die Belange
der Verkehrssicherheit und -ordnung hinreichend berücksichtigt.
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Eschweiler -Sondernutzungssatzung- sieht in der aktuellen Fassung keine Regelung für das Aufstellen von Blumenkübeln oder –kästen vor.
Im Antrag der FDP-Fraktion wird als Begründung u.a. ausgeführt, dass „im September diesen Jahres verschiedene Einzelhändler vom Ordnungsamt der Stadt Eschweiler Gebührenfestsetzungsbescheide über 10,00 € nebst Verwaltungsgebühren u.a. wegen der Inanspruchnahme von Sondernutzungsflächen durch Blumenkübel, obwohl diese schon seit Jahren dort stehen, erhalten haben.
Durch das Ordnungsamt wurden im September 2022 neun Gebührenfestsetzungsbescheide für Sondernutzungsgebühren über jeweils 10,00 € gegenüber Einzelhändlern der Graben-, Neu- und Marienstraße erteilt. Diese Gebührenfestsetzungen erfolgten für das Aufstellen von Kundenstoppern (aufstellbare Werbeflächen), Werbefahnen und dergleichen. In keinem Fall wurden Gebühren für Blumenkübel oder Blumenkästen mit einer Sondernutzungsgebühr belegt, weder im September 2022, noch zu einem anderen Zeitpunkt.
Es ist auch nicht beabsichtigt, an dieser bisher geübten Praxis Änderungen vorzunehmen. Von einer generellen Gebührenbefreiung durch Änderung der Sondernutzungssatzung sollte aber abgesehen werden, da eine Entscheidung im Einzelfall weiterhin sinnvoll erscheint; die Beurteilung erfolgt von Seiten der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung. Auch sollte die Satzung nicht mit gebührenbefreienden Tatbeständen überfrachtet werden, um den Eindruck einer abschließenden Aufzählung zu vermeiden und auch weiterhin im Einzelfall ermessensgerecht verfahren zu können.
Nach Ansicht der Verwaltung besteht hier also kein Handlungsbedarf, da die bislang geübte Praxis als ausreichend und angemessen angesehen wird.
keine
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