Betreff
Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023
Vorlage
457/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt der Umsetzung des § 2 b UStG zum 01.01.2023 zu.


Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 09.09.2020 beschlossen, dass die Stadt Eschweiler als juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (siehe Verwaltungsvorlage 303/20).

Mit Schreiben vom 30.06.2016 wurde seinerzeit gegenüber der Finanzverwaltung erklärt, dass die Stadt Eschweiler von der Optionsmöglichkeit Gebrauch macht. Dem Antrag „Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG“ wurde seitens der Finanzverwaltung NRW mit Schreiben vom 18.11.2016 stattgegeben. Die vorgenannte Bewilligung hat bis heute Bestand.

 

Mit Beschlussempfehlung über das Jahressteuergesetz 2022 vom 30.11.2022 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, u.a. aufgrund Aufgabenbewältigungen bezüglich des Ukraine-Kriegs, Energiekrise etc., mehrheitlich eine Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2 b UStG um weitere zwei Jahre beschlossen. So wird folgende Änderung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 a Satz 1 UStG vorgeschlagen:

 

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.“

 

Dieser Beschlussempfehlung folgte der Deutsche Bundestag am 02.12.2022 mehrheitlich.

 

Die bisherige Optionsfristverlängerung zu § 2 b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird folglich - unter Vorbehalt der abschließenden Beschlussfassung des Bundesrats am 16.12.2022 - bis zum 31.12.2024 verlängert.

 

Im Hinblick auf die weitestgehend abgeschlossenen Umsetzungsarbeiten zur geänderten Umsatzbesteuerung im Sinne des § 2 b UStG wird seitens der Verwaltung die planmäßige Umsetzung zum 01.01.2023 und in Folge dessen ein Widerruf der Optionserklärung vom 30.06.2016 gegenüber der Finanzverwaltung zum 31.12.2022 vorgeschlagen.

 

Eine abschließende Sachstandmitteilung zur Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 wird in Ergänzung zu Verwaltungsvorlage 318/22 in die Ratssitzung am 26.01.2023 eingebracht.

 

 


Die finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt sowie auf die zu besteuernden Teilbereiche der Verwaltung wurden bereits in der Verwaltungsvorlage 318/22 thematisiert. So ist ab dem Jahre 2023 unter den benannten Voraussetzungen nicht von wesentlichen finanziellen Auswirkungen betreffend Umsatzsteuerbelastungen auszugehen. Zudem kann sich die Möglichkeit des korrespondierenden Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen als vorteilhaft darstellen.


Die Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 bindet zum einen erhebliche personelle Ressourcen in der Finanzbuchhaltung und zum anderen in den jeweils beteiligten Dienststellen der Verwaltung.