Die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren in der Stadt Eschweiler (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19.12.2018 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation „Straßenreinigung und Winterdienst“ der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2023 vom 25.11.2022 vor (Anlage 2).

 


 

Der Erlass der 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Eschweiler (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19.12.2018 ist erforderlich, da dadurch gemäß beigefügter Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2023 vom 25.11.2022 (Anlage 2) eine Kostendeckung bei den nachfolgend aufgeführten Gebühren für die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung gegeben ist.

 

• Reinigungsklasse S 2.1:                     1,39 €/m je Frontmeter (bisher 1,39 €/m)

• Reinigungsklasse S 2.2:                      1,12 €/m je Frontmeter (bisher 1,12 €/m)

• Reinigungsklasse S 3.1:                      2,05 €/m je Frontmeter (bisher 2,06 €/m)

• Reinigungsklasse S 3.2:                      1,78 €/m je Frontmeter (bisher 1,79 €/m)

 

Zudem wurde die „Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren in der Stadt Eschweiler“ angepasst (Anlage 3). Zur besseren Übersicht sind hier 2 zusätzliche Spalten eingefügt, aus denen zu ersehen ist, ob sich die Einstufung der einzelnen Straßen im Vergleich zur Ursprungsfassung der Satzung geändert hat und wenn ja, aus welchem Grund dies geschah und in welchem Jahr die Änderung wirksam wurde. Diese beiden Spalten entfallen bei der Veröffentlichung der Satzung.

 

Weiterhin wird in § 8 der Absatz (1) geändert.

 

 

Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren

 

Die gebührenrelevanten Kostenansätze 2023 basieren auf den letzten Betriebsergebnissen und den voraussichtlichen Entwicklungen 2022/2023. Darüber hinaus werden zur Bestimmung der Winterdienstkosten 2023 die Entwicklungen der letzten 5 Winterperioden herangezogen (Anlage 2).

 


 

Die Straßenreinigungsgebühren werden bei Sachkonto-Nr. 4321 0100 - Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte - im Produkt 12 545 01 01 - Straßenreinigung und Winterdienst – verbucht.

 


 

 Die Erstellung einer Straßenreinigungssatzung und die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes ist eine Pflichtaufgabe und bindet dementsprechend Arbeitskräfte.