Der als Anlage beigefügte Beteiligungsbericht 2020 der Stadt Eschweiler wird beschlossen.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
ist in den Fällen, in denen die Stadt von der Aufstellung eines
Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116 a GO NRW befreit ist, in
dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen.
Rechtsgrundlage des Beteiligungsberichtes ist § 117 GO NRW in Verbindung
mit § 53 KomHVO NRW. Die Angaben im Beteiligungsbericht sind in Form des
vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW anzugeben und zu erläutern.
Die Stadt Eschweiler hat auch für das Jahr 2020 von der Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 a GO NRW Gebrauch gemacht. Die Beschlussfassung hierzu erfolgte mehrheitlich in der Sitzung des Stadtrates am 10.11.2021 (siehe Beschlussvorlage 310/21).
Daraus ergibt sich für die Stadt Eschweiler gemäß § 116 a Abs. 3 GO NRW die Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen.
Die Regelungen zur Aufstellung des Beteiligungsberichtes umfassen u.a. die Aufstellung der signifikanten Finanz- und Leistungsbeziehungen unter den wesentlichen Beteiligungen bzw. der Konzernmutter. Die wesentlichen Beteiligungen sind folgende:
×
Stadt Eschweiler
×
Städtisches
Wasserwerk Eschweiler GmbH
×
Betreuungseinrichtung
für Kinder und Jugendliche der Stadt Eschweiler AöR
×
Strukturförderungsgesellschaft
Eschweiler mbH & Co. KG.
×
Freizeitzentrum
Blaustein-See GmbH
×
EVW Energie- und
Wasser-Versorgung GmbH
Der Beteiligungsbericht hat nach § 117 Abs. 2 GO NRW folgende Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu enthalten, sofern in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird:
- die Beteiligungsverhältnisse,
- die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
- eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches sowie
- eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde.
Die Aufschlüsselung dieser Leistungsziehungen erforderte erstmalig, über die Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften hinaus, die konkrete Mithilfe der Gesellschafter.
Zusätzlich soll der Beteiligungsbericht gemäß § 53 KomHVO NRW einen Überblick über:
- die Beteiligungsverhältnisse,
- die Ziele der Beteiligung und
- die Erfüllung des öffentlichen Zwecks geben.
Das vorgegebene Muster wurde dazu per Runderlass im Ministerialblatt 2021 Nr. 11 am 13. April 2021 veröffentlicht.
Die wirtschaftlichen Angaben sowie die Kennzahlen im Beteiligungsbericht beziehen sich auf die zuletzt vorgelegten Prüfberichte der jeweiligen Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2020.
Über den Beteiligungsbericht ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Im Nachgang wird der Beteiligungsbericht öffentlich bekanntgegeben.
Keine.
Die Erstellung des Beteiligungsberichtes bindet personelle Ressourcen im Bereich der Finanzbuchhaltung.