Betreff
Aktueller Sachstand zur Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023
Vorlage
318/22
Art
Beschlussfassung nichtöffentlich

Der aktuelle Sachstand zur Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 wird vom Rat der Stadt Eschweiler zur Kenntnis genommen.

 


Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (StÄndG 2015) wurde mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Streichung des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu geregelt.

 

Nach den bisherigen Regelungen unterlagen die Einnahmen der Stadt Eschweiler grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA), so beispielsweise bei den BgA Bäderbetrieb, Festhallen, Kulturzentrum Talbahnhof, Energiekostenbeteiligung und dem BgA Beteiligung an der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG. sowie ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Umsatzsteuer.

 

Mit der Gesetzesänderung strebt der Gesetzgeber an, die Sonderrolle der öffentlichen Hand bei der Umsatzbesteuerung zu beseitigen und damit europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Neuregelung nach § 2b UStG definiert im Gegensatz zur bisherigen Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. nur noch die Voraussetzungen, wann eine jPdöR ausnahmsweise umsatzsteuerrechtlich nichtunternehmerisch tätig ist.

 

Die Formulierung des in das Umsatzsteuergesetz neu eingefügten § 2 b UStG lehnt sich dabei an Art. 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) an. Nach Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die Ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, es sei denn, eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Hingegen sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht im Rahmen öffentlicher Gewalt ausgeübt werden, stets steuerbar.

 

Die Stadt Eschweiler hatte sich seinerzeit für die Wahrnehmung der Verlängerungsoptionsmöglichkeiten zur Anwendung der Neuregelung des Umsatzsteuergesetztes mit dem § 2b UStG entschieden. Danach kommt die Neureglung des Umsatzsteuergesetzes mit dem zum 01.01.2016 in Kraft getretenen § 2b UStG für die Stadt Eschweiler erst ab dem 01.01.2023 zum Tragen. Mit der Neuregelung des Umsatzsteuergesetztes wird grundsätzlich von einer erweiterten Umsatzsteuerbarkeit und in der Regel auch damit einhergehenden erweiterten Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen aus städtischen Leistungen ausgegangen.

 

Im Hinblick auf die von der Stadt Eschweiler ab 2023 einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben wurden ab dem Jahresanfang 2022 die –aufgrund der Flutkatastrophe im Juli 2021 unterbrochenen- Vorbereitungen zu einer möglichst vollständigen und sachgerechten Erfassung aller umsatzsteuerbaren Einnahmen wieder aufgenommen und intensiviert. Hierzu erfolgten zunächst eine detaillierte Durchleuchtung der einzelnen städtischen Ertragskonten und die Identifizierung wesentlicher Ertragspositionen. Im Weiteren wurden diese in Zusammenarbeit mit den jeweiligen zuständigen Fachämtern einer differenzierten Ertragsanalyse unterzogen. Dabei wurde bzw. wird das Vorgehen durchgängig eng durch den für die Stadt Eschweiler langjährig tätigen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet. Zudem erfolgt ein regelmäßiger fachlicher Austausch mit den anderen Kommunen der StädteRegion Aachen.

 

Folgend werden die bisher erarbeiteten Ergebnisse mit Stand vom 06.09.2022 vorgestellt. Sie beziehen sich auf die dargelegten Gegebenheiten bei der Stadt Eschweiler unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der Anwendungen und Auslegungen des geänderten Umsatzsteuergesetzes mit dem § 2b UStG. Da es sich bei der Reform des Umsatzsteuergesetzes um einen laufenden Prozess handelt, kann immer nur ein aktueller Ist-Stand betrachtet werden. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere Änderungen in den Anwendungen und Auslegungen des § 2 b UStG ergeben, kann dies ggf. zu anderen Beurteilungen der hier aktuell betrachteten Sachverhalte führen.

 

Die Ertragsanalyse, sofern abgeschlossen, kommt zu nachfolgenden Ergebnissen. Zusätzlich ist der beigefügten Anlage (Stand 06.09.2022) eine detaillierte Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 b UStG zu jeder nachgenannten Verwaltungsleistung zu entnehmen.

 

 

1.         Friedhofs- und Bestattungswesen

Bei den Grabnutzungsberechtigungen/ Liegerechten wird nach dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Schreiben vom 23.11.2020 - bei Vorliegen einer Überlassung einer räumlich abgrenzbaren, individualisierten Parzelle unter Ausschluss Dritter nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG von einer Steuerbefreiung ausgegangen. Darunter fallen die folgenden Gräber:

 

·           Erdrasenreihengrab

·           Erdrasenreihengrab (amerikanisch)

·           Erdkindergrab

·           Einzelwahlgrab

·           Doppelwahlgrab

·           zusätzliches Wahlgrab

·           Kammerwahlgrab

·           Urnenreihengrab

·           Urnenreihengrab (amerikanisch)

·           Urnenwahlgrab

 

Liegt hingegen keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle zur Nutzung unter Ausschluss Dritter vor, kommt nach dem o.g. BMF-Schreiben eine Steuerbefreiung dieser Leistungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG nicht in Betracht. Diese Leistungen werden danach von der jPdöR grundsätzlich unternehmerisch ausgeführt und unterliegen der Umsatzbesteuerung, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2 b Abs. 2 Nr. 1 UStG von 17.500,00 EUR p.a. überschritten wird.

 

Im Jahr 2020 betrugen die Einnahmen für anonyme Erdrasenreihengräber 0,00 EUR, für anonyme Urnengräber 83.093,64 EUR und für die Asche Verstreuung auf dem Aschestreufeld 4.880,80 EUR.

 

Danach lagen die Einnahmen für die anonymen Urnengräber in 2020 deutlich über dem Betrag von 17.500,00 EUR p.a. . Bei Einnahmen in vergleichbarer Höhe für die anonymen Urnengräber sind diese ab 2023 mit 19,00 % Umsatzsteuer zu belegen Die übrigen anonymen Grabarten werden nicht mit Umsatzsteuer belegt, solange die Wertgrenze von 17.500,00 EUR p.a. nicht überschritten wird.

 

 

2.         Volkshochschule Eschweiler

Die Volkshochschule der Stadt Eschweiler bietet ein breites, diversifiziertes und vielfältiges Angebot an Kursen und sonstigen Leistungen. Zu differenzieren ist zwischen Kursen mit einem Bildungscharakter, die Kenntnisse in einem bereits erlernten oder ausgeübten Beruf vertiefen oder der allgemeinen Qualifizierung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen sowie Kursen mit einem Freizeitcharakter.

 

Bildungsleistungen sind grundsätzlich gem. § 4 Nr. 22 a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

 

Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind nach § 4 Nr. 22 a UStG dagegen Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, da diese nicht zu den begünstigten Bildungsleistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 i und j MwStSystRL zählen.

 

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung vorliegt, die der reinen Freizeitgestaltung dient, ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine reine Freizeitgestaltung kann vorliegen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch Vertiefung und Fortentwicklung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer reinen Freizeitgestaltung können sich aus dem Teilnehmerkreis oder der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. Auf reine Freizeitgestaltung können Kurse gerichtet sein, die Erwerb und Ausbau regelmäßig im Privatleben angewandter Kenntnisse und Fähigkeiten betreffen. Ist z.B. bei der Zielgruppe, an die sich das Leistungsangebot richtet davon auszugehen, dass eine Leistung der reinen Freizeitgestaltung dient, können grundsätzlich auch einzelne beruflich ambitionierte Teilnehmer der Veranstaltung keine andere Prägung geben. Die bloße Möglichkeit, während einer Freizeitveranstaltung erlernte Fähigkeiten oder Kenntnisse auch beruflich nutzen zu können, nimmt einer solchen Veranstaltung nicht ihren Freizeitcharakter.

 

Keine reine Freizeitgestaltung, sondern eine Bildungsleistung liegt nach allgemeiner Verkehrsauffassung dagegen vor, wenn die Kurse es dem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn von dieser Möglichkeit tatsächlich nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen.

 

Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann im Übrigen nur im Einzelfall entschieden werden.

 

Zum Beispiel stellen Tanzkurse nach dem BFH nur dann Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren bzw. Formationen im Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2006 – V R 53/04, BStBl II 2007 S. 16). Danach wären die von der Volkshochschule angebotenen Tanzkurse grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig einzuordnen.

 

In Zweifelsfällen ist es aus finanzieller Sicht zweckmäßig die Einordnung der jeweiligen Kurse oder eines sonstigen Volkshochschulangebots als umsatzsteuerpflichtig einzustufen, um eine spätere Belastung der Stadt Eschweiler mit Nachzahlungen aufgrund einer anderen Beurteilung durch die Finanzverwaltung gering zu halten.

 

Die Prüfung jedes einzelnen Kurses durch die Kollegen*innen der Volkshochschule Eschweiler ist derzeit noch nicht in Gänze abgeschlossen.

 

Weiterhin werden im Programmheft der Volkshochschule Eschweiler Werbeanzeigen von ortsansässigen Unternehmen abgedruckt. Für diese Anzeigenwerbungen werden unstrittig Umsätze privatrechtlicher Art generiert, welche folglich voll umfänglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

 

 

3.         Bibliothek

Die Umsätze der Büchereien der Gemeinden sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 20 a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

 

 

4.         Konzessionsabgaben

Das BMF-Schreiben vom 05.08.2020 stellt klar, dass die Finanzverwaltung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung Konzessionsvereinbarungen als zivilrechtliche Vereinbarungen betrachtet. Daraus leitet die Finanzverwaltung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für den § 2 b UStG ab, dass es sich bei der Einräumung einer Konzession stets um eine unternehmerische Tätigkeit der Kommunen handelt und somit diese Abgaben ab 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig sind.

 

Hiernach würde der städtische Haushalt bei einem Ertrag von insgesamt rund 2.800.000,00 EUR (aufgerundetes Ist-Ergebnis 2021) mit einer abzuführenden Umsatzsteuer in Höhe von 532.000,00 EUR zunächst belastet werden. Allerdings erhält die Stadt Eschweiler von den Konzessionsnehmern (i.d.R. Versorgungsunternehmen) den anfallenden Umsatzsteuerbetrag in gleicher Höhe, wodurch die städtische steuerliche Belastung letztlich neutralisiert wird. Die Konzessionsnehmer hingegen können die zu zahlende Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer in Abzug bringen.

 

 

5.         Parkraumbewirtschaftung

Die Überlassung unselbstständiger Parkflächen (z.B. in den Straßenbereich integrierte öffentliche Parkbuchten und Parkstreifen) auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren ist als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2 b UStG nicht umsatzsteuerbar (siehe Umsatzsteueranwendungserlass Stand 02.05.2022).

 

Die Überlassung selbstständiger Parkflächen (z.B. nicht umbaute Parkflächen, Parkhäuser) auf nicht dem Straßenverkehr gewidmeten Grund sowie von Parkplätzen für Mitarbeiter gegen Entgelt stellt hingegen einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz dar.

 

Die angesprochenen vorgenannten Einnahmen aus Parkplatzüberlassungen sind zukünftig ab dem 01.01.2023 mit 19,00 % Umsatzsteuer zu belegen.

 

 

 

 

6.         Interkommunale Zusammenarbeit

Die Umsetzung der Erschließung des interkommunalen Industriegebiets Inden/ Eschweiler - Am Grachtweg - ist vertraglich mit der RWE Power AG vereinbart. Sonstige Rechte und Pflichten sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festgehalten und werden zwischen der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Inden aufgeteilt.

 

Die abschließende Beurteilung hierzu ist noch nicht erfolgt.

 

 

7.         Feuerwehr

Im Bereich der städtischen Feuerwehr war fraglich, ob seitens der Stadt Eschweiler freiwillige Hilfeleistungen privatrechtlicher Art außerhalb der Gefahrenabwehr entgeltlich angeboten und durchgeführt werden, welche aufgrund ihres privatrechtlichen Charakters einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Beispielhaft seien hier u.a. das Auspumpen eines Kellers, das Aufräumen einer Brandstelle, die Beseitigung von Ölschäden und die Rettung von Haustieren außerhalb von Brandfällen genannt.

 

Nach Mitteilung des zuständigen Fachamtes werden keine umsatzsteuerbehafteten Leistungen entgeltlich angeboten.

 

 

8.         Standgebühren Wochenmärkte

Es wird hier aufgrund der ergangenen Gebührensatzung davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Standplatzüberlassung im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Soweit keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen und die Wertgrenze von 17.500,00 EUR nach § 2 b Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht überschritten wird, ist die Stadt hier danach grundsätzlich nicht als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne tätig und in Folge dessen sind die Gebühreneinnahmen hier dann nicht als umsatzsteuerbar einzustufen.

 

Wird hingegen von größeren Wettbewerbsverzerrungen ausgegangen und, insbesondere die Wertgrenze von 17.500,00 EUR überschritten, wird hier die Stadt Eschweiler als Unternehmerin tätig und in Folge dessen wären die Gebühreneinnahmen dann als umsatzsteuerbar einzustufen. Die Gebühreneinnahmen wären dann aber nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG grundsätzlich umsatzsteuerbefreit mit der Möglichkeit des Verzichts auf diese Steuerbefreiung.

 

 

9.         Geodaten

 

Die Stadt Eschweiler erteilt Dritten analoge und digitale Auszüge aus dem bei der StädteRegion Aachen geführten Liegenschaftskataster und erhebt hierfür Gebühren. Hierzu besteht mit der StädteRegion Aachen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Danach erhält die Stadt Eschweiler eine pauschale Aufwandserstattung von der StädteRegion Aachen in Höhe von 50 % der vereinnahmten Gebühren höchstens aber 500,00 EUR je Antrag.

 

Die Führung und Bereitstellung von Daten des Liegenschaftskatasters obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen gem. §§ 23 und 24 des Gesetzes über Landesvermessung und das Liegenschaftskataster. Danach ist eine entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auch durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtlich und technisch grundsätzlich nicht möglich.

 

Da die entgeltliche Erteilung der Auszüge aus dem Liegenschaftsregister der StädteRegion Aachen durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in der Regel nicht möglich ist, wird hier grundsätzlich nicht von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen.

 

 

 

 

 

 

 

10.      Verkaufserlöse

 

Verkauf von ausgesonderten defekten Müllgefäßen durch den städtischen Baubetriebshof

Die Müllgefäße wurden ursprünglich privaten Haushalten für die Müllentsorgung bereitgestellt und waren aufgrund von Defekten nicht mehr für die Müllentsorgung verwendbar. Der städtische Baubetriebshof verkauft diese ausgesonderten defekten Müllgefäße als Hilfsgeschäft.

 

Die reine Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen stellt grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit dar. Die Stadt Eschweiler wird hier grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig. Eine Ausnahme hiervon ist nach Abschnitt 2 b 1 Abs. 9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) nur gegeben, wenn bei den Verkäufen aus dem Hoheitsvermögen ein händlertypisches Verhalten deutlich sichtbar wird. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der jPdöR am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.

 

Im Jahr 2021 betrugen die Einnahmen aus dem Verkauf 1.011,22 EUR. Der Verkauf der defekten Müllgefäße ist der nichtunternehmerischen Tätigkeit der Stadt Eschweiler zuzuordnen und im Rahmen der Müllentsorgung danach als ein Hilfsgeschäft anzusehen.

 

Danach ist die Veräußerung der defekten Müllgefäße hier als nicht umsatzsteuerbar einzustufen.

 

 

Verkauf von beweglichen Vermögensgegenständen

Einnahmen aus dem Verkauf von beweglichen Vermögensgegenständen im Rahmen der BgA und des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Stadt Eschweiler sind grundsätzlich (ggf. anteilig nach Schlüsselung) umsatzsteuerbar und, soweit keine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, entsprechend auch umsatzsteuerpflichtig. Insoweit führt die Reform des Umsatzsteuergesetzes mit der Einführung des § 2 b UStG hier zu keiner Änderung.

 

Gehört ein beweglicher Vermögensgegenstand nach der geänderten Gesetzeslage nicht zum unternehmerischen Bereich der Stadt Eschweiler, weil er z.B. im Anschaffungsjahr gar nicht oder zu weniger als 10,00 % (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) unternehmerisch genutzt wurde, ist der Verkauf grundsätzlich als nichtunternehmerisches Hilfsgeschäft im Sinne von Randziffer 19 f. des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2016 betreffend Anwendungsfragen des § 2 b UStG anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen aus dem jeweiligen Verkauf nicht umsatzsteuerbar sind.

 

Gehört der bewegliche Vermögensgegenstand teilweise zum unternehmerischen Bereich der Stadt Eschweiler im umsatzsteuerlichen Sinne, weil er im Anschaffungsjahr zu mindestens 10,00 % unternehmerisch genutzt wurde, unterliegen die Einnahmen aus dem Verkauf grundsätzlich im Umfang der unternehmerischen Nutzung des beweglichen Vermögensgegenstandes im Verkaufsjahr der Umsatzsteuer soweit hier keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift greift (vgl. zur Behandlung von Fahrzeugen Abschnitt 15.23. Abs. 6 UStAE). Insbesondere ist in den vorliegenden Fällen hier immer die Anwendung der Befreiungsregelung des § 4 Nr. 28 UStG zu prüfen (vgl. Abschnitt 4.28.1. UStAE).

 

Gehört der bewegliche Vermögensgegenstand hingegen vollständig zum unternehmerischen Bereich der Stadt im umsatzsteuerlichen Sinne, unterliegen die Einnahmen aus einem Verkauf des beweglichen Vermögensgegenstandes grundsätzlich in Gänze der Umsatzsteuer soweit hier keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift greift. Insbesondere ist in den vorliegenden Fällen hier gleichfalls immer die Anwendung der Befreiungsregelung des § 4 Nr. 28 UStG zu prüfen (vgl. Abschnitt 4.28.1. UStAE).

 

Verkauf von Brennholz

Kommunale Forstbetriebe sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und unterliegen in vollem Umfang der Umsatzsteuer. Die Stadt Eschweiler unterlag danach bereits vor der Reform des Umsatzsteuergesetzes mit der Einführung des § 2b UStG mit ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in den auch der Verkauf des Brennholzes fällt, der Umsatzsteuer.

 

Bereits in den Vorjahren hat sich die Stadt Eschweiler für die Besteuerung ihrer Einnahmen aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für die Form der Regelbesteuerung entschieden.

 

Danach wird hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7,00 % betreffend den Brennholzverkauf berücksichtigt.

 

Die Reform des Umsatzsteuergesetzes mit der Einführung des § 2 b UStG führt hier zu keiner Änderung gegenüber der bisherigen Behandlung.

 

 

Verkauf von Merchandisingartikeln

Die Stadt Eschweiler ist hier auf privatrechtlicher Grundlage als Unternehmerin tätig. Folglich sind die Verkäufe zukünftig umsatzsteuerbar und in der Regel mangels fehlender Befreiungstatbestände auch als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

 

 

Nächste Schritte

 

Nach der vorgenommenen Ertragsanalyse, der Identifizierung wesentlicher Einnahmenpositionen und deren umsatzsteuerlichen Einordnung nach der neuen Gesetzeslage sind die nächsten, schon begonnenen Schritte, die entsprechende Anpassung von Verträgen, Satzungen, Gebührenordnungen, vertraglichen Vereinbarungen, Rechnungsvorlagen und sonstigen Vorlagen zur Umsetzung der neuen Anforderungen zum 01.01.2023.

 

 


 

Auswirkungen Gesamthaushalt:

Grundsätzlich ist durch die Belastung von Einnahmen mit Umsatzsteuer ab 2023 nicht von wesentlichen finanziellen Auswirkungen auszugehen soweit die Umsatzsteuer an die jeweiligen Abnehmer weiterberechnet wird, also die bisherigen Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer den Abnehmern in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall stellt sich die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten dar. Die Möglichkeit des korrespondierenden Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen kann sich hier dabei durchaus zudem als vorteilhaft darstellen.

 

Soweit die Umsatzsteuer nicht zuzüglich der bisherigen Entgelte an die Leistungsempfänger weiterberechnet wird, sondern aus dem bisherigen Entgelt bezahlt wird, führt dieses zu einer entsprechenden Entgeltminderung. Diese beläuft sich bei einem Steuersatz von 19 % auf 15,97 % und einem Steuersatz von 7 % auf 6,54 %. Gegenläufig kann sich auch hier dabei die Möglichkeit des korrespondierenden Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerbehaftete Eingangsleistungen auswirken.

 

Auswirkungen Teilbereiche:

 

Friedhofs- und Bestattungswesen

Umsatzsteuer fällt für die Gebühr zum Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein anonymes Urnengrab an. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann u.a. aufgrund der komplexen Gebührenberechnung von einer Erhöhung bei vorgenannter Einzelgebühr als Auswirkung der eintretenden Umsatzsteuerpflicht ausgegangen werden.

 

Ausgehend von den Randbedingungen bei der letzten Gebührenberechnung (u.a. gekennzeichnet durch eine hohe Leistungserbringung der WBE GmbH) hat sich vor allem aufgrund der Rekommunalisierung der WBE GmbH das Verhältnis Fremdleistungen zu Eigenleistungen drastisch verändert. D.h. auch das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Fremdleistungskosten zu den überwiegend nicht umsatzsteuerpflichtigen Eigenleistungskosten hat sich stark verändert. Nach einer ersten groben Einschätzung könnte dieses Verhältnis heute bei 30,00 % Fremdleistungen zu 70,00 % Eigenleistungen liegen.

 

Eine erste grobe betragsmäßige Einschätzung der möglichen Auswirkung auf die ab 2023 gebührenpflichtigen Einzelleistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen erfolgt im Rahmen der Vorbereitungen der Neukalkulation für die Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

 

Volkshochschule Eschweiler - Werbeanzeigen

Im Jahr 2021 wurden Werbeerträge in Höhe von 5.281,50 EUR erzielt. Ausgehend vom Regelsteuersatz in Höhe von 19,00 % ist auf vergleichbare Einnahmen in 2023 von einer Umsatzsteuer hierauf in Höhe von rund 1.000,00 EUR auszugehen. Auf der anderen Seite kann Vorsteuer in anteiliger Höhe auf die korrespondierenden umsatzsteuerbehafteten Eingangsleistungen, bspw. auf die Druckaufträge geltend gemacht werden.

 

 

Parkraumbewirtschaftung selbstständiger Parkflächen

In erster Linie führt es zu keiner negativen Beeinflussung des Haushalts, da die Mehrwertsteuer an den Endverbraucher weitergegeben wird. Im Gegenzug besteht die Möglichkeit die Vorsteuer (anteilig nach Schlüsselung) für alle Aufwendungen, die die Unterhaltung der Parkplätze bzw. der Tiefgarage betreffen, zu ziehen.

 

 

Verkauf von Merchandisingartikeln

Orientiert am Ist-Ergebnis des Jahres 2021 resultiert hieraus lediglich eine äußerst geringfügige Umsatzsteuerbelastung in Höhe von rund 120,00 EUR, wohingegen auch hier Vorsteuer für die korrespondierenden Aufwendungen in Abzug gebracht werden kann.

 

 

Sonstiges

Weitere finanzielle Auswirkungen, insbesondere im Bereich der Volkshochschulkurse mit Freizeitcharakter zeichnen sich zwar nach einer ersten Einschätzung ab, werden allerdings aufgrund der noch ausstehenden Abschlussbeurteilung sowie eines derzeit nicht ansatzweise aussagekräftigen Zahlenwerks zunächst nicht tiefgreifender thematisiert.

 

 

 


Die Vorbereitungen zur Umsetzung des neu eingeführten § 2 b UStG zum 01.01.2023 binden zum einen erhebliche personelle Ressourcen in der Finanzbuchhaltung und zum anderen in den jeweils beteiligten Dienststellen der Verwaltung.