Betreff
Wahl eines*r Beigeordneten
Vorlage
214/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

a)       Wahl eines*r Beigeordneten

 

Auf Grund des § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner derzeitigen Fassung wird der*die Bewerber*in

 

 

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für den Zeitraum von 8 Jahren zum*zur Beigeordneten gewählt.

 

 

 

b)      Beschlussfassung über Zeitpunkt der Ernennung/Besoldung pp.

 

Die Ernennung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens zum 01.08.2022. Die vorgenannte Person wird zu diesem Zeitpunkt in eine freie Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 LBes O B NRW eingewiesen und erhält die Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe.

 

Auf Grund des § 5 der Eingruppierungsverordnung – EingrVO – in ihrer derzeitigen Fassung wird der vorgenannten Person mit dem Zeitpunkt des Dienstantritts eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 399,82 € gewährt.

 

Gemäß §§ 2 und 4 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in Verbindung mit dem Landesumzugskostengesetz (LUKG) wird eine Zusage zur Übernahme der Umzugskosten erteilt.

 


a)       Wahl eines*r Beigeordneten

 

Die Wahlzeit des bisherigen Stadtkämmerers und Beigeordneten Herrn Stefan Kaever endet mit Ablauf des 31.07.2022.

 

Gemäß Beschluss des Rates in seiner Sitzung vom 10.03.2022 – Vorlagen-Nr. 064/22 – wurde die Stelle zur Neubesetzung – Beigeordnete*r – ausgeschrieben in

 

-          Gesamtausgabe der Zeitung am Sonntag

-          karriere.nrw.de

-          stellen-im-oeffentlichen-dienst.de

-          bund.de

-          interamt.de.

 

Darüber hinaus ist auf der Internetseite der Stadt Eschweiler sowie den Facebook- und Instagram-Seiten ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden.

 

Es gingen insgesamt 17 Bewerbungen ein.

 

Mit Schreiben vom 03.05.2022 erhielten die Mitglieder des Rates der Stadt Eschweiler die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerbenden (in Fotokopie) zur Kenntnisnahme und Entscheidungsfindung.

 

Die Wahl des*der Beigeordneten erfolgt gemäß § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Stadtrat. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre.

 

Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 GO NRW sind erfüllt.

 

Wahlverfahren:

Die Wahl erfolgt entsprechend der im § 50 Abs. 2 GO NRW getroffenen Regelung. Wenn niemand widerspricht, wird die Wahl durch offene Abstimmung vollzogen, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

b)      Zeitpunkt der Ernennung/Besoldung pp.

 

Die Ernennung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens zum 01.08.2022. Die vorgenannte Person wird zu diesem Zeitpunkt in eine freie Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 LBes O B NRW eingewiesen und erhält Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe.

 

Im Hinblick auf eine nach der Stellenausschreibung erwartete Wohnsitzverlagerung nach Eschweiler wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, der gewählten Person eine Umzugskostenzusage nach §§ 2 und 4 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in Verbindung mit dem Landesumzugskostengesetz (LUKG) zu erteilen.

 

Darüber hinaus ist auch eine Regelung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach der Eingruppierungsverordnung zu treffen.

 

Über die Veränderung des Geschäftskreises des*der zu wählenden Beigeordneten wurde bereits vor der Entscheidung über die Stellenausschreibung ein Beschluss des Rates in seiner Sitzung vom 10.03.2022 – Vorlagen-Nr. 030/22 – gefasst und im Ausschreibungstext entsprechend berücksichtigt.

 


In Folge des Ausscheidens des bisherigen Stadtkämmerers und Beigeordneten Herrn Stefan Kaever mit Ablauf des 31.07.2022 bleibt diese personelle Maßnahme in sich kostenneutral, jedoch zuzüglich evtl. zu gewährender Umzugskosten. 

 


Die personellen Auswirkungen ergeben sich aus dem o. a. Sachverhalt.