Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Absatz 1 AG-KJHG NRW; hier: Berg Tabor e.V., Antrag vom 24.02.2022
Vorlage
181/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des Vereins Berg Tabor e.V. auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Ziffer 1 AG-KJHG NRW zu.

 

 


 

Der Verein Berg Tabor e.V. beantragt mit Schreiben vom 24.02.2022 (Anlage) die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.

 

Nach § 25 Absatz 1 Ziffer 1 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG NRW – ist nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses das Jugendamt für die öffentliche Anerkennung des Trägers der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zuständig, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und dort vorwiegend tätig ist.

 

Gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII können als Träger der freien Jugendhilfe juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

1.       auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.       gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.       auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.       die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Gemäß § 75 Absatz 2 SGB VIII hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Absatz 3 SGB VIII).

 

Der Verein Berg Tabor e.V. wurde am 18.04.2019 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

 

Ø  Förderung von Wissenschaft und Forschung

Ø  Jugendhilfe

Ø  Erziehung und Bildung einschließlich der Studentenhilfe

Ø  Hilfe für Flüchtlinge

Ø  Entwicklungszusammenarbeit

 

Der Verein konkretisiert seine Zwecke beispielhaft wie folgt:

 

Ø  Förderung und Durchführung von Forschungsprojekten, die unmittelbar zur Verbesserung der Lebensumstände von Menschen und ihrer Umwelt beitragen durch Verbesserung der Ernährungssituation oder Bekämpfung von Krankheiten

Ø  Finanzielle Förderung von jungen Menschen beispielsweise durch Stipendien für Schule, Ausbildung oder Studium

Ø  Gemeinsame Freizeit- und Ausflugsangebote planen und durchführen

Ø  Unterstützung bei der persönlichen Entwicklung und Erziehung

Ø  Lösung individueller Probleme, in Schule, Ausbildung, Beruf, Studium und dem Lebensalltag sowie Unterstützung bei der Suche nach Orientierung, durch Vermittlung und Durchführung geeigneter individueller Maßnahmen wie Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche, Unterricht, Nachhilfe, Coaching, Sozialarbeit und Seelsorge.

Ø  Durchführung von allgemeinen und beruflichen Integrationsmaßnahmen für Geflüchtete und Migranten

 

Der Verein hat seinen Sitz in Eschweiler und verfügt über die erforderliche Gemeinnützigkeit.

 

Die Verwaltung des Jugendamtes hat den Antrag des Vereins Berg Tabor e.V auf Anerkennung gem. § 75 SGB VIII geprüft und ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die öffentliche Anerkennung gem. § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 AG – KJHG NRW gegeben sind.

 

Die Anerkennung kann nach § 25 Abs.4 Erstes AG-KJHG i.V. mit §§ 45 und 48 SGB X widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Das Jugendamt ist durch Absatz 4 des § 72 a SGB VIII als öffentlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe und Vereinen zu schließen, durch die sichergestellt wird, dass auch keine neben- oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, die wegen einer kindeswohlgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, beschäftigt werden. Von dem Träger wird daher zwingend erwartet, dass er diese Vereinbarung mit dem Jugendamt eingeht.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beinhaltet keine Zusage über eine Förderung oder Zuschüsse aus dem Kinder- und Jugendförderplan bzw. nach § 74 SGB VIII.

 

Erst bei Vorlage der entsprechenden JuLeiCa Schulung können beim Jugendamt Zuschüsse auf der Grundlage der „Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ beantragt werden.

 


 

Für das Haushaltsjahr 2022 sind insgesamt 15.000,00 Euro im Sachkonto 53118070 „Fördermittel für die Jugendverbandsarbeit“ innerhalb des Produktes 063620101 – Kinder- und Jugendförderung – vorgesehen.

 

 

 


Keine.