Die Richtlinien über finanzielle Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe werden gemäß der in der Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Richtlinien der Stadt Eschweiler für Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen. Diese tritt zum 01.07.2022 in Kraft und ersetzt die bisher gültigen Richtlinien mit Stand vom 01.01.2016.

 


 

Die Jugendämter der Städte Aachen, Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg, Würselen und der Städteregion Aachen haben in einer Arbeitsgruppe gemeinsam die Richtlinien der wirtschaftlichen Jugendhilfe überarbeitet und angepasst. Seit 2007 ist es gemeinsames Ziel der Jugendämter innerhalb der Städteregion Aachen die Ausgestaltung von Leistungen nach einheitlichen Maßstäben umzusetzen.

 

Jugendhilfe wird pädagogisch und wirtschaftlich geleistet, wobei der pädagogische Teil vom Allgemeinen Sozialen Dienst und der wirtschaftliche Teil von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wahrgenommen wird.


Die wirtschaftliche Jugendhilfe wickelt die finanzielle Umsetzung der Jugendhilfemaßnahmen in der Stadt Eschweiler ab.

Zu den finanziellen Leistungen gehören beispielsweise:

 

  • Bezahlung der Kostenrechnungen bei Gewährung von ambulanter Hilfe
  • Zahlung von Pflegegeld bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien
  • Bezahlung der Heimkostenrechnungen bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Heimen und anderen Betreuten Wohnformen
  • Bearbeitung der Anträge auf einmalige Beihilfen
  • Heranziehung zu den Kosten der Eltern, Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen bei Gewährung von stationären und teilstationären Hilfen
  • Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten

 

Die für die Stadt Eschweiler aktuell maßgeblichen Richtlinien datieren vom 01.01.2016. Nach 6 Jahren ist eine Neufassung dieser Richtlinien aus fachlichen Gründen zwingend erforderlich. Insbesondere aufgrund von Änderungen im Bereich des Kindesschutzes (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz – KGG) und bezüglich der Hilfen für Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) ist eine Anpassung zwingend erforderlich. Die folgenreichste Änderung gab es nach langem Vorlauf im Jahr 2021 mit dem Inkrafttreten der SGB VIII-Reform, die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in mehreren Stufen ab 10.06.2021 bis zum Jahr 2028 den Weg in eine inklusive und stärker von Teilhabe- und Mitbestimmungsrechten geprägte Jugendhilfe bereitet (siehe JHA-Vorlage vom 02.09.2021, Nr.: 269/21).

Im Laufe des Jahres 2021 hat sich daher der Arbeitskreis Wirtschaftliche Jugendhilfe mit Vertreter*innen aus den Jugendämtern der Städte Aachen, Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg, Würselen und des städteregionalen Jugendamtes mit einer Neufassung der Richtlinien befasst. Sozialpädagogische Fachkräfte aus den Jugendämtern haben sich mit ihrer Expertise ergänzend eingebracht. Bestehende und nicht abzuändernde Unterschiede (Praxis der Bereitschaftspflege in der Stadt Aachen) sind berücksichtigt. Auf die rein deklaratorische Aufzählung aller Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe zu Beginn der Richtlinien wurde in der Neufassung verzichtet, um den Text zu entschlacken. Mit den Neuregelungen sind auch Aspekte des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) umgesetzt.

 

Die Richtlinien enthalten alle wirtschaftlichen Leistungen, die über die Jugendhilfe abgewickelt werden. In die Richtlinien fließen u.a. die Pflegesätze, soweit sie durch das Land festgesetzt bzw. empfohlen werden und die einmaligen und wiederkehrenden Beihilfen, die der Jugendhilfeausschuss festgelegt hat, ein.

 

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Überblick:

 

  • Pflegestellen werden insgesamt besser ausgestattet, um ihre Attraktivität zu erhöhen. Es sind Möglichkeiten zur Erhöhung des materiellen und des Erziehungsaufwands vorgesehen (trägt den auffälliger werdenden Kindern/Jugendlichen Rechnung).
  • Der Anspruch auf Zahlung eines Beitrages zur Unfallversicherung soll für beide Pflegeelternteile gelten, sofern tatsächlich zwei Unfallversicherungen abgeschlossen sind.
  • Supervision wird jetzt nicht nur für Erziehungsstellen, sondern auch für Vollzeitpflegestellen vorgesehen.
  • Ferienfreizeiten werden bei beiden Unterbringungsformen unterstützt.
  • Beim einmaligen Bedarf und bei den Beihilfen sind die Regelungen präzisiert, ergänzt und bzgl. der Beträge aktualisiert worden.
  • In der Bereitschaftspflege erfolgt eine Klarstellung, für welche Zeiträume das Bereitschaftspflegegeld gezahlt wird. Zudem wurde die Berechnungsgrundlage geändert, sie orientiert sich jetzt an den vom Land vorgegebenen Pflegesätzen.
  • Heranziehung: Im KJSG ist die Heranziehung junger Menschen mit Einkommen (aus Ausbildung, Ferienjobs, Praktikumsvergütungen etc.) als Kostenbeitrag zu den Kosten einer Unterbringung auf 25% des Einkommens begrenzt worden. Dies stellt eine deutliche Verbesserung für die jungen Menschen dar und entspricht im Wesentlichen der bereits in den bisherigen Jugendhilferichtlinien für den Bereich des Altkreises praktizierten Handhabung von Freibeträgen. Insofern kann in der Neufassung der Richtlinien auf Ausführungen hierzu verzichtet werden.

 


 

Trotz der o.g. Erhöhungen kommt es voraussichtlich nur bedingt zu Mehraufwendungen, da die Erhöhungen nur eine geringe Fallzahl betreffen und es sich somit überwiegend um individuelle Leistungen handelt.

Die Beanspruchung/Beantragung von einzelnen Leistungen kann nicht valide prognostiziert werden. Das Fachamt geht von einem Anstieg der Aufwendungen im niedrigen fünfstelligen Bereich aus.

Haushaltsmittel für diese Leistungen und für die anderen Aufgaben der Jugendhilfe wurden im Haushaltsentwurf 2022 im Produkt 063630101 unter Sachkonto 53310800 sowie 53311200 entsprechend berücksichtigt.

 

 

 


 

Personelle Auswirkungen ergeben sich aus der Neufassung der Richtlinien nicht