Vorbehaltlich der
Zulässigkeit des Bäderbetriebes nach der jeweils aktuellen
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) werden für die kommenden Freibadsaisons
während der Coronapandemie folgende Beschlüsse gefasst:
1. Das Freibad wird
im oben beschriebenen Zeitraum auf der Grundlage der mit den Verwaltungsvorlage
184/20 und 172/21 beschlossenen Maßnahmen je nach Witterung voraussichtlich vom
April bis September geöffnet.
2. Die seit dem
01.01.2011 geltenden Entgelttarife der städtischen Schwimmbäder werden für das
Freibad in den kommenden Freibadsaisons während der Coronapandemie aufgehoben.
3. Der Einlass in
das Freibad im Rahmen des Öffentlichkeitsschwimmens kann während der
Coronapandemie nur über im Vorfeld erworbene Onlinetickets und bereits erworbene
Jahreskarten erfolgen.
4. Das
Eintrittsentgelt beträgt bei Online-Buchung für Vollzahler 3,12 € und für
ermäßigte Zahler 2,08 € inklusive Onlineticketgebühren und
Zahlungsabwicklungsgebühr und berechtigt zu einer maximalen Nutzung von drei
Stunden entsprechend des unter Ziffer 5 angesprochenen Nutzungskonzepts. Bei
Bargeldzahlung im Freibad reduzieren sich die Tarife auf 3,00 € für Vollzahler
und auf 2,00 € für ermäßigte Zahler.
5. Der als Anlage 5
des Nutzungskonzeptes der Verwaltungsvorlage 184/20 beigefügten Ergänzung der
bestehenden Haus- und Badeordnung vom 01.11.2008 wird auch für die
Freibadsaisons während der Coronapandemie zugestimmt.
Nach der zum Zeitpunkt der
Erstellung dieser Verwaltungsvorlage ab dem 20.01.2022 gültigen
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 der Besuch
eines reinen Freibades für immunisierte Personen (unter Ausnahme der Nutzung
durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet)
erlaubt.
In Eschweiler findet zurzeit aufgrund der witterungsbedingten Schließung des Freibads und des durch das Hochwasser zerstörten Hallenbades kein Badebetrieb statt.
Nach den bisherigen Erfahrungen besteht nach der jeweiligen Bekanntmachung einer neuen Fassung der CoronaSchVO wenig Zeit für deren Umsetzung bis zum Beginn ihrer Wirksamkeit. Um aber als Verwaltung handlungsfähig zu sein für den Fall, dass das Freibad geöffnet werden darf, wird vorgeschlagen, einen Vorratsbeschluss zu fassen.
Die bereits in Verwaltungsvorlage 184/20 erläuterten Maßnahmen - die sich in der vergangenen Freibadsaisons bewährt haben – sollten daher auch in den Jahren der Coronapandemie fortgesetzt werden.
Neben der Anwendung der Hygienevorschriften und Regelungen zur Abstandswahrung sollte das Onlineticketing-Verfahren fortgeführt werden. Dieses Verfahren hilft, den Zugang zum Freibad zeitlich und personell zu begrenzen und den Besuch auch zeitlich befristet zu dokumentieren, um so eine mögliche Infektionskette zügig nachvollziehen zu können.
Damit ist auch eine Anpassung der Eintrittsentgelte vorgesehen. Um das Buchungssystem zu vereinfachen, werden wie im vergangenen Jahr nur zwei Tarife gewählt: 2,50 € für Vollzahler und 1,50 € für ermäßigte Besucher zuzüglich einer Onlineticketgebühr in Höhe von 0,50 € je Ticket und einer Gebühr in Höhe von acht bzw. 12 Cent für die Gebührenabwicklung. Die Nutzungszeit wird – wie im erneut beigefügten Nutzungskonzept dargestellt – begrenzt auf längstens drei Stunden.
Für Bürgerinnen und Bürger, die den Umgang mit Onlinesystemen scheuen, wird eine Servicestelle im Freibad eingerichtet werden. Wochentags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und dienstags und donnerstags von 18:00 -20:00 Uhr wird diese Servicestelle geöffnet sein.
Die Regelungen zur Anpassung bei
den Zeitfenstern und den zulässigen Besucherzahlen werden an die jeweilig
geltende Coronaschutzverordnung angepasst.
Aufgrund der zunächst weiterhin
eingeschränkten Besucherzahl und dem geringeren Eintrittsentgelt ist mit
Mindereinnahmen im Teilergebnisplan Öffentliche Bäder, Produkt 084240102,
Sachkonto 43210100, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, zu rechnen. Dieser
Minderertrag kann als corona-bedingter Ertragsausfall isoliert, bilanziell
gesondert aktiviert und beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 über längstens 50
Jahre ergebniswirksam abgeschrieben werden. Das Gesetz zur Isolierung der aus
der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land
NRW (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKFCIG) enthält aktuell im § 5
entsprechende Regelungen für die Jahresabschlüsse 2020 bis 2022.
Das Onlineticketsystem ist für die Stadt Eschweiler haushaltsneutral.
Durch die Servicestelle wird personelle Kapazität im Amt 40
(Bäderpersonal) gebunden.