Betreff
Befristete Verlängerung der Neufestsetzung des Entgeltangebots (Tarifübersicht) und befristete Ergänzung der Haus- und Badeordnung für das städtische Freibad während der CoronaPandemie
Vorlage
032/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Vorbehaltlich der Zulässigkeit des Bäderbetriebes nach der jeweils aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) werden für die kommenden Freibadsaisons während der Coronapandemie folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Das Freibad wird im oben beschriebenen Zeitraum auf der Grundlage der mit den Verwaltungsvorlage 184/20 und 172/21 beschlossenen Maßnahmen je nach Witterung voraussichtlich vom April bis September geöffnet.

 

2. Die seit dem 01.01.2011 geltenden Entgelttarife der städtischen Schwimmbäder werden für das Freibad in den kommenden Freibadsaisons während der Coronapandemie aufgehoben.

 

3. Der Einlass in das Freibad im Rahmen des Öffentlichkeitsschwimmens kann während der Coronapandemie nur über im Vorfeld erworbene Onlinetickets und bereits erworbene Jahreskarten erfolgen.

 

4. Das Eintrittsentgelt beträgt bei Online-Buchung für Vollzahler 3,12 € und für ermäßigte Zahler 2,08 € inklusive Onlineticketgebühren und Zahlungsabwicklungsgebühr und berechtigt zu einer maximalen Nutzung von drei Stunden entsprechend des unter Ziffer 5 angesprochenen Nutzungskonzepts. Bei Bargeldzahlung im Freibad reduzieren sich die Tarife auf 3,00 € für Vollzahler und auf 2,00 € für ermäßigte Zahler.

 

5. Der als Anlage 5 des Nutzungskonzeptes der Verwaltungsvorlage 184/20 beigefügten Ergänzung der bestehenden Haus- und Badeordnung vom 01.11.2008 wird auch für die Freibadsaisons während der Coronapandemie zugestimmt.

 


Nach der zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage ab dem 20.01.2022 gültigen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 der Besuch eines reinen Freibades für immunisierte Personen (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet)

erlaubt.

 

In Eschweiler findet zurzeit aufgrund der witterungsbedingten Schließung des Freibads und des durch das Hochwasser zerstörten Hallenbades kein Badebetrieb statt.

 

Nach den bisherigen Erfahrungen besteht nach der jeweiligen Bekanntmachung einer neuen Fassung der CoronaSchVO wenig Zeit für deren Umsetzung bis zum Beginn ihrer Wirksamkeit. Um aber als Verwaltung handlungsfähig zu sein für den Fall, dass das Freibad geöffnet werden darf, wird vorgeschlagen, einen Vorratsbeschluss zu fassen.

 

Die bereits in Verwaltungsvorlage 184/20 erläuterten Maßnahmen - die sich in der vergangenen Freibadsaisons bewährt haben – sollten daher auch in den Jahren der Coronapandemie fortgesetzt werden.

 

Neben der Anwendung der Hygienevorschriften und Regelungen zur Abstandswahrung sollte das Onlineticketing-Verfahren fortgeführt werden. Dieses Verfahren hilft, den Zugang zum Freibad zeitlich und personell zu begrenzen und den Besuch auch zeitlich befristet zu dokumentieren, um so eine mögliche Infektionskette zügig nachvollziehen zu können.

 

Damit ist auch eine Anpassung der Eintrittsentgelte vorgesehen. Um das Buchungssystem zu vereinfachen, werden wie im vergangenen Jahr nur zwei Tarife gewählt: 2,50 € für Vollzahler und 1,50 € für ermäßigte Besucher zuzüglich einer Onlineticketgebühr in Höhe von 0,50 € je Ticket und einer Gebühr in Höhe von acht bzw. 12 Cent für die Gebührenabwicklung. Die Nutzungszeit wird – wie im erneut beigefügten Nutzungskonzept dargestellt – begrenzt auf längstens drei Stunden.

 

Für Bürgerinnen und Bürger, die den Umgang mit Onlinesystemen scheuen, wird eine Servicestelle im Freibad eingerichtet werden. Wochentags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und dienstags und donnerstags von 18:00 -20:00 Uhr wird diese Servicestelle geöffnet sein.

 

Die Regelungen zur Anpassung bei den Zeitfenstern und den zulässigen Besucherzahlen werden an die jeweilig geltende Coronaschutzverordnung angepasst.

 


Aufgrund der zunächst weiterhin eingeschränkten Besucherzahl und dem geringeren Eintrittsentgelt ist mit Mindereinnahmen im Teilergebnisplan Öffentliche Bäder, Produkt 084240102, Sachkonto 43210100, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, zu rechnen. Dieser Minderertrag kann als corona-bedingter Ertragsausfall isoliert, bilanziell gesondert aktiviert und beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 über längstens 50 Jahre ergebniswirksam abgeschrieben werden. Das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land NRW (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKFCIG) enthält aktuell im § 5 entsprechende Regelungen für die Jahresabschlüsse 2020 bis 2022.

 

Das Onlineticketsystem ist für die Stadt Eschweiler haushaltsneutral.


Durch die Servicestelle wird personelle Kapazität im Amt 40 (Bäderpersonal) gebunden.