Antrag der BASIS-Fraktion vom 13.06.2021
Dem Antrag der
BASIS-Fraktion vom 13.06.2021, den § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Rates
entsprechend dem im Antrag formulierten Wortlaut zu ändern, wird
a) zugestimmt.
b) nicht zugestimmt.
Mit Schreiben vom 13.06.2021 (Anlage 1) beantragte die BASIS-Fraktion,
den § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Rates (GeschO) wie im Antragswortlaut
formuliert neu zu fassen.
Die Prüfung des Antragsbegehrens durch die Verwaltung hat zu folgendem Ergebnis
geführt:
Kommunalverfassungsrechtliche Prüfung:
Aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht ist eine Aufzeichnung der
Wortbeiträge in Sitzungen der Ratsgremien zum Zweck der Erstellung von
Niederschriften grundsätzlich rechtlich möglich. Die vorgeschlagene
Möglichkeit, eine Niederschrift nachträglich abzuändern, wäre jedoch mit Blick
auf den Urkundencharakter der Niederschriften als rechtlich unzulässig
einzustufen. Auch eine Zustimmung der Bürgermeisterin und der Schriftführenden
würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Ein entsprechender Beschluss wäre
dementsprechend durch die Bürgermeisterin gem. § 54 Abs. 2 GO NRW zu
beanstanden. Die hiesige Rechtsauffassung wurde durch den Städte- und
Gemeindebund NRW auf Anfrage bestätigt (Anlage 2).
Darauf hinzuweisen ist, dass Audioaufzeichnungen für die Erstellung der
Niederschriften auch grundsätzlich nicht benötigt werden. Die Geschäftsordnung
für den Rat der Stadt Eschweiler sieht in ihrem § 22 vor, dass die Protokolle
als Beschlussprotokoll zu führen sind. Mit Ausnahme der in § 22 Abs. 2 der
GeschO ausdrücklich aufgeführten Punkte sind neben den gefassten Beschlüssen
ansonsten weitere Wortmeldungen durch die Schriftführenden nicht zu
protokollieren. Insoweit sind Audioaufzeichnungen als entbehrlich anzusehen.
Datenschutzrechtliche Prüfung:
Datenschutzrechtlich ist die Aufzeichnung der Wortbeiträge in Sitzungen
als Datenverarbeitung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuordnen. Diese ist nur unter den in
der DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zulässig. Die
datenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Aufzeichnung der
Wortbeiträge mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
nur dann datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn durch die betroffenen Personen
(Rats- und Ausschussmitglieder sowie Verwaltungsbedienstete) eine wirksame und
insbesondere freiwillige Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt wird, die
allerdings jederzeit – d. h. auch noch während einer laufenden Sitzung – widerrufen
werden kann. Diese Problematik wurde im Zusammenhang mit dem Antrag auf
Einführung eines Rats-TV in der hierfür eigens gebildeten Arbeitsgruppe
ebenfalls bereits erörtert.
Die diesbezügliche Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Stadt
Eschweiler ist als Anlage 3 beigefügt.
Technische Prüfung:
Die Erweiterung der vorhandenen Diskussionsanlage im Ratssaal um die für
Aufzeichnungen notwendigen Komponenten ist möglich. Damit jedoch nicht nur
Sitzungen aufgezeichnet werden können, die im Ratssaal stattfinden, wäre
zusätzlich zum Erwerb der ergänzenden Komponenten für die vorhandene
Diskussionsanlage des Weiteren die Beschaffung einer mobilen Diskussionsanlage
inkl. Recorder für Aufzeichnungen für den Einsatz in den übrigen Sitzungsräumen
erforderlich. Eine Preisanfrage hierfür wurde beim Lieferanten gestellt, jedoch
lag zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch keine Preisauskunft vor.
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass auch bei Beschaffung
einer zusätzlichen mobilen Diskussionsanlage Aufzeichnungen nicht in allen
Sitzungen möglich sind, sofern im Einzelfall mehr als zwei Sitzungen zeitgleich
stattfinden.
siehe Sachverhalt
keine