Der Beanstandung
durch die Bürgermeisterin folgend hebt der Rat seinen Beschluss über die
Entsendung von Ratsmitgliedern in den Integrationsrat vom 10.11.2020 (VV-Nr.
346/20) auf und fasst den folgenden neuen Beschluss:
Die Anzahl der
Ratsmitglieder, die in den Integrationsrat zu wählen sind, wird auf 8
Ratsmitglieder festgelegt.
Der Rat wählt folgende
Ratsmitglieder in den Integrationsrat:
Mitglied: Stellvertreter:
1.
_________________________________________________________
2. _________________________________________________________
3.
_________________________________________________________
4.
_________________________________________________________
5.
_________________________________________________________
6. _________________________________________________________
7.
_________________________________________________________
8.
_________________________________________________________
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Mit Beschluss vom 10.11.2020 zu VV-Nr. 346/20 legte der Rat die Anzahl
der in den Integrationsrat zu entsendenden Ratsmitglieder fest und wählte
anschließend die entsprechende Anzahl von Ratsmitgliedern gem. § 50 Abs. 2 GO
NRW. Hiergegen wandte sich die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler mit
einer Beschwerde an die Kommunalaufsicht. Nach Prüfung des Sachverhalts stellte
die Kommunalaufsicht hierzu mit Schreiben vom 13.10.2021 fest, dass die Wahl
gem. § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler analog § 50 Abs. 3 GO NRW
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl hätte durchgeführt werden müssen, da
ein einheitlicher Wahlvorschlag aufgrund der Gegenstimmen der AfD-Fraktion
nicht zustande gekommen war. Die vom Rat mit dem vorg. Beschluss vorgenommene Besetzung
des Integrationsrates stehe daher nicht im Einklang mit § 50 Abs. 3 GO NRW i.
V. m. § 5 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler.
Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der
Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat
mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister
unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende
Wirkung bleibt bestehen. (§ 54 Abs. 2 GO NRW)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird der Beschluss des Rates vom
10.11.2020 zu VV-Nr. 346/20 über die Entsendung von Ratsmitgliedern in den
Integrationsrat hiermit gem. § 54 Abs. 2 GO NRW durch die Bürgermeisterin
beanstandet.
Zur Korrektur der fehlerhaft durchgeführten Wahl, ist die
Beschlussfassung über die Anzahl der in den Integrationsrat zu entsendenden
Mitglieder zu wiederholen, und es sind diese – nach den Vorgaben des § 50 Abs.
3 – neu zu wählen. Dies bedeutet, dass der einstimmige Beschluss des Rates
ausreichend ist, sofern sich die Fraktionen auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag zur Besetzung des Gremiums geeinigt haben. In konsequenter
Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW ist hierbei der für die Ausschüsse durch
höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz für
den Integrationsrat ebenfalls zu beachten. Die aufgrund des Wahlergebnisses der
Kommunalwahl vom 13.09.2020 nach Hare-Niemeyer zu berechnende Sitzverteilung ergibt
sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht.
Ist eine Einigung nicht erfolgt, wird in einem Wahlgang nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sein. Dabei sind die Wahlstellen auf
die Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahl,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele
Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (§ 50 Abs. 3 GO
NRW)
keine
keine