Betreff
Wahl der vom Rat in den Integrationsrat zu entsendenden Mitglieder
Vorlage
026/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Beanstandung durch die Bürgermeisterin folgend hebt der Rat seinen Beschluss über die Entsendung von Ratsmitgliedern in den Integrationsrat vom 10.11.2020 (VV-Nr. 346/20) auf und fasst den folgenden neuen Beschluss:

 

Die Anzahl der Ratsmitglieder, die in den Integrationsrat zu wählen sind, wird auf 8 Ratsmitglieder festgelegt.

 

            Der Rat wählt folgende Ratsmitglieder in den Integrationsrat:

 

            Mitglied:                                                           Stellvertreter:

 

            1. _________________________________________________________

 

            2. _________________________________________________________

 

            3. _________________________________________________________

 

            4. _________________________________________________________

 

            5. _________________________________________________________

 

            6. _________________________________________________________

 

            7. _________________________________________________________

 

            8. _________________________________________________________

 

 

 

 

 

 

 

 

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Mit Beschluss vom 10.11.2020 zu VV-Nr. 346/20 legte der Rat die Anzahl der in den Integrationsrat zu entsendenden Ratsmitglieder fest und wählte anschließend die entsprechende Anzahl von Ratsmitgliedern gem. § 50 Abs. 2 GO NRW. Hiergegen wandte sich die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler mit einer Beschwerde an die Kommunalaufsicht. Nach Prüfung des Sachverhalts stellte die Kommunalaufsicht hierzu mit Schreiben vom 13.10.2021 fest, dass die Wahl gem. § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler analog § 50 Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl hätte durchgeführt werden müssen, da ein einheitlicher Wahlvorschlag aufgrund der Gegenstimmen der AfD-Fraktion nicht zustande gekommen war. Die vom Rat mit dem vorg. Beschluss vorgenommene Besetzung des Integrationsrates stehe daher nicht im Einklang mit § 50 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 5 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler.

 

Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. (§ 54 Abs. 2 GO NRW)

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird der Beschluss des Rates vom 10.11.2020 zu VV-Nr. 346/20 über die Entsendung von Ratsmitgliedern in den Integrationsrat hiermit gem. § 54 Abs. 2 GO NRW durch die Bürgermeisterin beanstandet.

 

Zur Korrektur der fehlerhaft durchgeführten Wahl, ist die Beschlussfassung über die Anzahl der in den Integrationsrat zu entsendenden Mitglieder zu wiederholen, und es sind diese – nach den Vorgaben des § 50 Abs. 3 – neu zu wählen. Dies bedeutet, dass der einstimmige Beschluss des Rates ausreichend ist, sofern sich die Fraktionen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung des Gremiums geeinigt haben. In konsequenter Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW ist hierbei der für die Ausschüsse durch höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz für den Integrationsrat ebenfalls zu beachten. Die aufgrund des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 13.09.2020 nach Hare-Niemeyer zu berechnende Sitzverteilung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht.

 

Ist eine Einigung nicht erfolgt, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sein. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahl, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (§ 50 Abs. 3 GO NRW)

 


keine

 


keine