Variante A:
Der Antrag des ADFC Aachen e.V. – Ortsgruppe Eschweiler-Stolberg – vom
17.10.2021 auf Aufnahme eines Vertreters des Vereins als sachkundiger Bürger in
den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss wird aus den im Sachverhalt
dargestellten Gründen abgelehnt.
Bei Bedarf macht der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss von seinem Recht
nach § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW Gebrauch, einen Vertreter des Vereins als
Sachverständigen zu den Ausschussberatungen hinzuzuziehen.
Variante B:
Der Antrag des ADFC Aachen e.V. – Ortsgruppe Eschweiler-Stolberg – vom
17.10.2021 auf Aufnahme eines Vertreters des Vereins als sachkundiger Bürger in
den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss wird aus den im Sachverhalt
dargestellten Gründen abgelehnt.
Der Rat beschließt, einen vom ADFC e. V. noch namentlich zu benennenden
Vertreter des Vereins als zusätzlichen sachkundigen Einwohner in den Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss zu bestellen.
Mit Email vom 17.10.2021 (Anlage 1) beantragt der ADFC Aachen e.V. –
Ortsgruppe Eschweiler-Stolberg – die Aufnahme eines Vertreters des ADFC in den
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss als sachkundigen Bürger.
Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die
Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 58 Abs. 1 GO NRW). Zu Mitgliedern der
Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die
Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen. (§ 58 Abs. 3 GO NRW).
Die Bestellung der sachkundigen Bürger in die einzelnen Ausschüsse
erfolgt im Zuge der Konstituierung nach der Kommunalwahl auf der Grundlage der
erzielten Wahlergebnisse. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
zwingend der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zu beachten. Aufgrund dessen kommen
als sachkundige Bürger grundsätzlich nur Personen in Betracht, die durch die
Fraktionen im Rahmen ihres jeweiligen Sitzkontingents als solche benannt
wurden. Die Bestellung eines Dritten – hier eines Vertreters des ADFC – zum
sachkundigen Bürger wäre nur dann möglich, wenn dieser auf Vorschlag einer
Fraktion unter Anrechnung auf deren verfügbare Sitze in den Ausschuss bestellt
würde. Von dieser Möglichkeit hat keine Ratsfraktion Gebrauch gemacht.
Die Bestellung eines Vertreters des ADFC zum sachkundigen Bürger in den
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss ist daher nicht möglich.
Möglich ist hingegen,
a)
die
Bestellung eines Vertreters des ADFC zum sachkundigen Einwohner gem. § 58 Abs.
4 GO NRW oder
b)
die
Hinzuziehung von Vertretern des ADFC als Sachverständige durch Beschluss des
Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses gem. § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW.
Eine Bestellung eines Vertreters des ADFC zum sachkundigen Einwohner gem.
§ 58 Abs. 4 GO NRW würde dem ADFC ein dauerhaftes Teilnahmerecht an den
Sitzungen des Ausschusses – unabhängig von den zur Beratung stehenden
Gegenständen – einräumen.
Bei Hinzuziehung von Vertretern des ADFC als Sachverständige gem. § 58
Abs. 3 S. 6 GO NRW hingegen besteht kein dauerhaftes Teilnahmerecht, sondern
die Hinzuziehung erfolgt vielmehr durch Beschluss des Ausschusses zu einzelnen,
zu bestimmenden Tagesordnungspunkten.
Bei Bestellung eines zusätzlichen sachkundigen Einwohners
entsteht für diese Person ein Sitzungsgeldanspruch aus § 45 Abs. 5 Ziff. 2 GO
NRW in der in § 2 Ziff. 1 e) der Entschädigungsverordnung festgelegten Höhe
(derzeit 45,-- € je Sitzung), die bei Produkt 01 111 01 01, Sachkonto 5421
0000, zur Auszahlung zu bringen wären.
Bei Hinzuziehung eines Sachverständigen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Keine