Betreff
Antrag des ADFC Aachen e.V. - Ortsgruppe Eschweiler-Stolberg - vom 17.10.2021 auf Mitgliedschaft im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Vorlage
025/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Variante A:

Der Antrag des ADFC Aachen e.V. – Ortsgruppe Eschweiler-Stolberg – vom 17.10.2021 auf Aufnahme eines Vertreters des Vereins als sachkundiger Bürger in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss wird aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen abgelehnt.

Bei Bedarf macht der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss von seinem Recht nach § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW Gebrauch, einen Vertreter des Vereins als Sachverständigen zu den Ausschussberatungen hinzuzuziehen.

 

Variante B:

Der Antrag des ADFC Aachen e.V. – Ortsgruppe Eschweiler-Stolberg – vom 17.10.2021 auf Aufnahme eines Vertreters des Vereins als sachkundiger Bürger in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss wird aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen abgelehnt.

Der Rat beschließt, einen vom ADFC e. V. noch namentlich zu benennenden Vertreter des Vereins als zusätzlichen sachkundigen Einwohner in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss zu bestellen.

 


Mit Email vom 17.10.2021 (Anlage 1) beantragt der ADFC Aachen e.V. – Ortsgruppe Eschweiler-Stolberg – die Aufnahme eines Vertreters des ADFC in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss als sachkundigen Bürger.

 

Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 58 Abs. 1 GO NRW). Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. (§ 58 Abs. 3 GO NRW).

 

Die Bestellung der sachkundigen Bürger in die einzelnen Ausschüsse erfolgt im Zuge der Konstituierung nach der Kommunalwahl auf der Grundlage der erzielten Wahlergebnisse. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zu beachten. Aufgrund dessen kommen als sachkundige Bürger grundsätzlich nur Personen in Betracht, die durch die Fraktionen im Rahmen ihres jeweiligen Sitzkontingents als solche benannt wurden. Die Bestellung eines Dritten – hier eines Vertreters des ADFC – zum sachkundigen Bürger wäre nur dann möglich, wenn dieser auf Vorschlag einer Fraktion unter Anrechnung auf deren verfügbare Sitze in den Ausschuss bestellt würde. Von dieser Möglichkeit hat keine Ratsfraktion Gebrauch gemacht.

 

Die Bestellung eines Vertreters des ADFC zum sachkundigen Bürger in den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss ist daher nicht möglich.

 

Möglich ist hingegen,

 

a)      die Bestellung eines Vertreters des ADFC zum sachkundigen Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW oder

b)      die Hinzuziehung von Vertretern des ADFC als Sachverständige durch Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses gem. § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW.

 

Eine Bestellung eines Vertreters des ADFC zum sachkundigen Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW würde dem ADFC ein dauerhaftes Teilnahmerecht an den Sitzungen des Ausschusses – unabhängig von den zur Beratung stehenden Gegenständen – einräumen.

 

Bei Hinzuziehung von Vertretern des ADFC als Sachverständige gem. § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW hingegen besteht kein dauerhaftes Teilnahmerecht, sondern die Hinzuziehung erfolgt vielmehr durch Beschluss des Ausschusses zu einzelnen, zu bestimmenden Tagesordnungspunkten.

 

 


Bei Bestellung eines zusätzlichen sachkundigen Einwohners entsteht für diese Person ein Sitzungsgeldanspruch aus § 45 Abs. 5 Ziff. 2 GO NRW in der in § 2 Ziff. 1 e) der Entschädigungsverordnung festgelegten Höhe (derzeit 45,-- € je Sitzung), die bei Produkt 01 111 01 01, Sachkonto 5421 0000, zur Auszahlung zu bringen wären.

 

Bei Hinzuziehung eines Sachverständigen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 


Keine