Den in den
beigefügten Anlagen 1 bis 2 vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen aus dem
Haushaltsjahr 2021 in das Haushaltsjahr 2022 wird zugestimmt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) sind
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung
des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragung.
Mit Beschluss vom 19.12.2012 (VV 415/12) wurden dementsprechend
nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen beschlossen:
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur
in besonders begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte
Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je
Einzelfall auf mindestens 1.000 Euro festgelegt.
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen
und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,
in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung
genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht
begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr
folgenden Jahr verfügbar.
Besteht für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw.
Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen.
Anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen
sind, sollten erneut auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine
weitere Realisierung der Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die
Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere
Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben.
Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass
ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung
auf Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen,
erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO die entsprechenden Positionen im
Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von
Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar
(§ 22 Abs. 3 KomHVO).
Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen
Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen worden sind, der Rest aber noch vollständig oder zum Teil für
bereits im Jahr 2021 konkret vorgesehene aber noch nicht durchgeführte
Maßnahmen im nächsten Haushaltsjahr benötigt wird.
Die beigefügten Anlagen 1 und 2, die jeweils eine Übersicht über die
Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO vom Haushaltsjahr 2021 nach
2022 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien überprüft
und wie folgt separiert:
Ergebnisplan
Für den Ergebnisplan wurden keine Ermächtigungsübertragungen vorgenommen.
Finanzplan Investitionstätigkeit (Anlage 1)
In der Anlage 1 sind die Ermächtigungsübertragungen für investive
Auszahlungen enthalten.
Finanzplan Finanzierungstätigkeit
(Anlage 2)
Die Anlage 2 beinhaltet die Übertragung der Kreditermächtigung aus dem
Haushaltsjahr 2021, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch
genommen worden ist, aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.
Die von 2021 nach 2022 vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen erhöhen die Planungspositionen in 2022 wie folgt:
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