Betreff
Gesetzesnovellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Nordrhein-Westfalen (FlüAG NRW) mit Wirkung zum 01.01.2021
Vorlage
006/22
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Am 03.11.2021 wurde durch den Landtag NRW eine Änderung des FlüAG NRW beschlossen, wodurch das betroffene Gesetz rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.21 umfassend novelliert wurde.

 

Durch das FlüAG NRW wird durch den Gesetzgeber die Verpflichtung der Kommunen zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen geregelt. Ebenso legt das Gesetz den Verteilungsmechanismus fest, mit dem einreisende Flüchtlinge auf die Kommunen des Landes NRW zu verteilen sind, welche Personen als Flüchtlinge gem. diesem Gesetz definiert werden und ob und in welcher Höhe Aufwendungen, die den Kommunen im Rahmen der Versorgung von aufgenommenen Flüchtlingen entstehen, durch das Land NRW erstattet werden. Hierzu zählen insbesondere ein monatlicher pauschaler Erstattungsbetrag pro anrechenbarer Person und eine Erstattung von außerordentlichen Krankenbehandlungskosten ab einer jährlichen Höhe von 35.000 € pro Person, soweit die fragliche Person zum definierten Personenkreis zugehörig ist.

 

Gem. § 2 FlüAG werden folgende Personen als Flüchtlinge im Sinne des FlüAG umfasst:

 

  1. ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder

 

  1. ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71 a) des Asylgesetzes gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder

 

  1. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung v. 25.02.2008 in der jeweils geltenden Fassung besitzen (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)

 

  1. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern sie ab dem 01.01.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde

 

  1. unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15 a) des Aufenthaltsgesetzes verteilt worden sind

 

Unter bestimmten Bedingungen können Personen, die dem genannten Personenkreis zuzurechnen sind, in einer monatlichen Bestandserhebung zur Inanspruchnahme von Erstattungsleistungen durch die zur Aufnahme verpflichtete Kommune über die zuständige Bezirksregierung dem Land NRW gemeldet werden, soweit der Kommune durch diese Person Aufwendungen nach dem AsylbLG entstehen. Die Erstattung von Aufwendungen für diesen Personenkreis erfolgte bis zur fraglichen Gesetzesnovellierung durch einen monatlichen Pauschalbetrag i.H.v. 866,- € pro Person.

 

Darüberhinaus ist durch das FlüAG NRW geregelt, dass für den o.g. Personenkreis außergewöhnliche Krankheitskosten, die der Kommune aufgrund der Aufnahme dieser Person angefallen sind, durch das Land erstattet werden. Von außergewöhnlichen Krankheitskosten wird ausgegangen, wenn die Aufwendungen für Krankenbehandlungen bei einer Person die Summe von 35.000 € pro Kalenderjahr übersteigen. In einem solchen Falle erstattet das Land NRW der beantragenden Kommune den Teil der Behandlungskosten, der die Summe von 35.000 € übersteigt.

 

Bezüglich der o.g. Definition des Personenkreises ist anzumerken, dass aktuell ein Anteil i.H.v. ca. 79 % der Personen, welche von der Stadt Eschweiler Leistungen gem. dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, nicht als erstattungsfähige Personen gem. FlüAG NRW anerkannt wird, da u.a. Personen, die in der BRD lediglich geduldet werden und grundlegend ausreisepflichtig sind, nicht von der Definition des § 2 FlüAG umfasst sind. Diese Personengruppe macht jedoch den aktuell überwiegenden Anteil der Leistungsbezieher gem. AsylbLG aus. Dies führt dazu, dass für den überwiegenden Teil der Aufwendungen, welche der Stadt Eschweiler durch die Versorgung von Personen nach dem AsylbLG entstehen, keine Erstattungsmöglichkeit nach den Regelungen des FlüAG NRW besteht und die fraglichen Mittel aus dem städtischen Haushalt aufgebracht werden müssen.    

 

Die wichtigsten Änderungen durch die Novellierung sind im Folgenden dargestellt:

 

1.       Rückwirkende Erhöhung der monatlichen FlüAG-Pauschale von bisher 866,- € auf 875,- € pro anrechnungsfähiger Person pro Monat. Hieraus ergab sich für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2021 eine Mehrerstattung i.H.v. 11.070,- €.

2.       Einmalzahlung i.H.v. 12.000 € pro Person für die der Kommune zugewiesenen Personen, deren vollziehbare Ausreisepflicht nach dem 31.12.2020 eingetreten ist. Bis zur Novellierung wurde für diesen Personenkreis lediglich noch für die ersten 3 Monate, maximal jedoch bis zur Ausreise der Person, die unter Nr. 1 genannte Pauschale gewährt. Diese Änderung ergab für die Stadt Eschweiler im Haushaltsjahr 2021 eine Mehrerstattung i.H.v. 221.125 €.

3.       Einführung einer Ausgleichszahlung für zugewiesene Personen, denen vor dem 31.12.2020 eine Duldung gem. § 60 a) AufenthG erteilt wurde. Hier wurde die Aufteilung der Ausgleichszahlung von NRW-weit 175 Millionen Euro für die Jahre 2021 und 2022 sowie 100 Millionen für die Jahre 2023 und 2024 von dem Verhältnis der angemeldeten Zahl der monatlichen Pauschalen (siehe Nr. 1) der entsprechenden Gemeinde für die Jahre 2018 – 2020 für Personen mit erstmaliger Erteilung einer Duldung nach § 60 a) AufenthG (Stichtagserhebung zum Stand 30.07.2021) abhängig gemacht. Durch diese Regelung erhielt die Stadt Eschweiler im Haushaltsjahr 2021 eine zusätzliche Entschädigung für Aufwendungen aus den Vorjahren i.H.v. 678.641,51 €. Mit einer zusätzlichen Entschädigung in selber Höhe ist nach aktuellem Stand für das Haushaltsjahr 2022 auszugehen. Ebenso ist nach aktuellem Stand von entsprechenden, jedoch niedriger ausfallenden zusätzlichen Entschädigungen in selber Sache für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 auszugehen.      

 


Wie in der Sachverhaltsdarstellung beschrieben, ergab sich für das Haushaltsjahr 2021 durch die rückwirkend zum 01.01.2021 beschriebene Gesetzesnovellierung eine Mehrerstattung nach dem FlüAG NRW i.H.v. insgesamt 910.836,51 €. Diese wurde vereinnahmt unter dem Produkt 053130101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund- unter den Sachkonten 44810100 – Erstattung vom Land Landespauschale FlüAG & 44810600- Erstattung vom Land Betreuungspauschale FlüAG.

 

Für die mittelfristige Zukunft ist mit weiteren Mehrerstattungen von Seite des Landes NRW durch die Novellierung im Vergleich zur alten Gesetzesfassung zu rechnen. So kann nach aktuellem Stand für das Haushaltsjahr 2022 von einer hieraus resultierenden Mehrerstattung i.H.v. prognostisch ca. 1.159.742 € ausgegangen werden. Bei dieser Prognose entfallen 11.000 € auf die Erhöhung der monatlichen Pauschale, 470.100 € auf die beschriebene Neuerung der Einmalzahlung von 12.000 € bei erstmalig geduldeten Personen sowie 678.642 € auf die im Jahr 2022 zu wiederholende Ausgleichzahlung für zugewiesene Personen, denen vor dem 31.12.2020 eine Duldung gem. § 60 a) AufenthG erteilt wurde.

 

Für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 ist sodann mit weiteren Ausgleichszahlungen zu rechnen, deren Höhe aktuell noch nicht endgültig bestimmt ist.

 


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