Betreff
3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler vom 18.12.2018
Vorlage
420/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler vom 18.12.2018 wird beschlossen.

 

Der Beschlussfassung liegt die Gebührenkalkulation vom 22.11.2021 für den Gebührenhaushalt Abfallwirtschaft für die Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2022 (Anlage 2) zugrunde.


Die Gebührensätze für die Abfallentsorgung sind in der 2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 18.12.2018 zur Satzung der Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler festgesetzt.

 

Für die Gebührenkalkulation wurden die Kosten und Erträge unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und basierend auf dem Betriebsergebnis 2020 ermittelt. Ausweislich dieser als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation vom 22.11.2021 ergeben sich ab dem 01.01.2022 nachfolgende Gebührensätze:

 

Benutzungsgebühr
jährlich in Euro

2021

2022

1.

Ohne Benutzung einer Biotonne

 

1.1

für einen 60-l-Abfallbehälter

138,89

133,37 

 

1.2

für einen 120-l-Abfallbehälter

227,71

215,06

 

1.3

für einen 240-l-Abfallbehälter

405,36

378,45 

 

1.4

für einen 1,1 cbm-Container

1.678,46

1.549,40 

2.

Mit Benutzung einer Biotonne

 

2.1

für einen 60-l-Abfallbehälter

174,80

168,49  

 

2.2

für einen 120-l-Abfallbehälter

276,45

262,67 

 

2.3

für einen 240-l-Abfallbehälter

479,78

451,05 

 

2.4

für einen 1,1 cbm-Container

1.752,88

1.622,00 

3.

Für jede zusätzliche Biotonne

 

Unterschiedsbetrag zwischen 240-l-Abfallbehälter
ohne Benutzung einer Biotonne und 240-l-Abfall-
behälter mit Benutzung einer Biotonne

74,42

72,60 

 

 

4.

Benutzungsgebühr für zugelassene Abfallsäcke

 

je Abfallsack

4,70

4,30 

5.

Benutzungsgebühr für zugelassene Bioabfallsäcke

 

je Abfallsack

3,20

3,20 

 

 

 

 

6.

Benutzungsgebühr für die Sonderleerung einer Biotonne

 

 

30,50

31,90

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (Seite 12 ff.). Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2022, wie vorstehend angegeben, festzusetzen.

 

Mit Datum vom 03.02.2021 hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen eine neue Mustersatzung Straßenreinigung herausgegeben, mit der u.a. die Satzungsregelungen zum Entstehen der Gebühr konkretisiert werden. Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen ist diese Regelung auch für die Gebührenbereiche Abfall und Abwasser zu übernehmen. Ein Auszug der Mustersatzung ist als Anlage 4 beigefügt.

 


Die Abfallentsorgungsgebühren werden bei Sachkonto-Nr. 43211400 –Abfallbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte- im Produkt 115370101 –Abfallwirtschaft- verbucht.

 


Keine Auswirkungen