hier: Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses und Aufstellungsbeschluss zur Änderung
1. Der Beschluss zur Einleitung des
Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan 127 – Feldstr.-Wilhelmstr. – vom
18.04.2002 (Sitzungsvorlage Nr. 074/02) wird aufgehoben.
2. Die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes 127 – Feldstr.-Wilhelmstr. – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich
wird beschlossen.
Der
Bebauungsplan 127 – Feldstraße-Wilhelmstraße – liegt im Zentrum Oberröthgens.
Das Plangebiet wird im Süden von der Bahnstrecke Aachen-Köln begrenzt. Im
Nordwesten begrenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans 14 – Feldstraße –
das Plangebiet. Im Osten bilden die Flurstücke 783, 648 und 814 (Gemarkung
Eschweiler, Flur 37) die Plangebietsgrenze.
Die eindeutige Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich aus der
kartographischen Unterlage (Anlage 1).
Das zentrale
Element des Bebauungsplans 127 bilden die Verkehrsflächen der Wilhelmstraße als
ehemals geplanter Kreisstraßenausbau: Der Bebauungsplan 127 sollte ab 1981 die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Kreisstraße 15
(Burgstraße) schaffen (siehe Abb. 1). Durch die neue Trassierung im Bereich
Wilhelmstraße/Burgstraße sollte die Leistungsfähigkeit der Straße gesteigert
werden.
Abb. 1: Auszug aus
einem Zusammenschnitt der rechtskräftigen Bebauungspläne im Bereich
Wilhelmstraße (Stadt Eschweiler)
Die geplante Straßenführung führt über bebaute
Grundstücke. Neben der Begradigung der Burgstraße regelt der Bebauungsplan die
bauliche Nutzung der an die Verkehrsflächen direkt angrenzenden Flächen. Der
Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha.
Die im
Bebauungsplan 127 festgesetzte neue Trassierung wurde in der Vergangenheit
nicht umgesetzt und soll auch zukünftig nicht weiterverfolgt werden. Sie ist in
Anbetracht der Eingriffstiefe in bestehende Baustrukturen unverhältnismäßig und
entspricht nicht mehr den Zielen der städtischen Verkehrsplanung für die
Wilhelmstraße.
Mit der
Sitzungsvorlage Nr. 214/21 wurde in der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und
Bauausschusses am 04.11.2021 die aktuelle Straßenbauplanung für die
Wilhelmstraße vorgestellt (insbes. Anlage 5 der Sitzungsvorlage 214/21 mit Teilabschnitt Grachtstraße
Richtung Feldstraße). Die Ausbauflächen liegen teilweise innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 127, die für die Planung benötigten
Flächen weichen teilweise erheblich von den im Bebauungsplan 127 festgesetzten
Verkehrsflächen ab.
Für den Bebauungsplan 127 liegt ein Beschluss zur Einleitung des
Aufhebungsverfahrens vor (Sitzungsvorlage Nr. 074/02 vom 18.04.2002).
Das Verfahren wurde jedoch nach diesem verfahrenseinleitenden Beschluss nicht
fortgeführt.
Das Aufhebungsverfahren soll nicht
fortgeführt werden.
Im Bebauungsplan sind die
Verkehrsflächen gemäß den beabsichtigten Umbaumaßnahmen anzupassen und der
geplante Parkplatz in Verlängerung der Burgstraße an der Bahn ist
planungsrechtlich zu sichern.
Die geplante Verkehrstrasse hat auf den
betroffenen Baugrundstücken für unklare Verhältnisse gesorgt, dies hat
Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen der Eigentümer erschwert. Der Bereich
zwischen der Bahn und der Wilhelmstraße ist städtebaulich zu ordnen, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine angemessene bauliche Entwicklung zu gewährleisten,
hier ist auch die unmittelbare Nähe zur Bahn mit höheren Lärmimmissionen zu
berücksichtigen.
Aus diesen Gründen ist eine Änderung
des Bebauungsplans erforderlich.
Der Bebauungsplan soll im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB geändert werden. Durch die
Verbesserung der bestehenden Strukturen stellt er eine Maßnahme der
Innenentwicklung dar. Damit sind Verfahrenserleichterungen verbunden.
Die Verwaltung empfiehlt, den Beschluss
zur Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplans vom 18.04.2002 aufzuheben und
die Aufstellung der ersten Änderung des gleichen Bebauungsplanes zu
beschließen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im weiteren Aufstellungsverfahren.
Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 - Räumliche Planung und Entwicklung - geführten Sachkonto 52910000 - Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen - zur Verfügung.
Das Bauleitplanverfahren
bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.