Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage 3 beigefügte „Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021.“
Der Citymanagement
Eschweiler e.V. beantragt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am
05.12.2021.
Das Konzept für den verkaufsoffenen Sonntag ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Bereich, für den die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen beantragt wird,
wird im Rahmen der Festsetzung wie folgt umgrenzt:
-
im
Westen durch die Rue de Wattrelos zwischen dem Abzweig Odilienstraße bis zur
Bundesautobahn-Auffahrt Eschweiler-West
-
im
Norden durch die Bundesautobahn 4 zwischen der Auffahrt Eschweiler West und der
gedachten Verlängerung der Wollenweberstraße in nördliche Richtung
-
im Osten
durch die Bergrather Straße über die Indestraße – An der Wasserwiese -
Königsbenden - Dürener Straße – Kreuzung Wollenweberstraße sowie deren gedachte
Verlängerung in nördliche Richtung bis zur Bundesautobahn 4
-
im Süden
beginnend an der Kreuzung Rue de Wattrelos / Abzweig Odilienstraße über die
Odilienstraße – Röthgener Straße – Talstraße bis zur Bergrather Straße.
Ein entsprechender Plan ist als Anlage 2 beigefügt.
Anhand des vorgelegten Konzepts wurde von der Verwaltung das
Beteiligungsverfahren entsprechend § 6 Absatz 4 letzter Satz
Ladenöffnungsgesetz NRW eingeleitet. Es wurde um zeitnahe Rückäußerung gebeten,
um die Stellungnahmen bei der Beratung und Beschlussfassung im Rat der Stadt
Eschweiler berücksichtigen zu können. Sofern bis zur Ratssitzung am 10.11.2021
noch Stellungnahmen eingehen, werden diese nachgereicht.
Der vorgelegten Planung des Citymanagement Eschweiler e.V. zufolge stellt
sich der Ablauf des verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 wie folgt dar:
Nach einem gelungenen Start des Einzelhandels am 11.07.2021 wurde einige
Tage später die Innenstadt von einer Hochwasserkatastrophe stark getroffen.
Viele Einzelhändler sowie die Eschweiler Bevölkerung wird dieses Leid noch
lange beschäftigen.
Durch das Hochwasser wurde unter anderem auch die Weihnachtsbeleuchtung
der Innenstadt zerstört. Dem Citymanagement Eschweiler e.V. ist es gelungen,
eine neue zu beschaffen, die am 05. Dezember 2021 offiziell übergeben werden
soll. In diesem Rahmen werden die ersten Geschäfte wieder ihre Türen öffnen und
die frisch renovierten Räume präsentieren.
Die festliche neue Weihnachtsbeleuchtung soll die Fußgängerzone zu einem
einladenden Ort machen und den Eschweilern einen Hoffnungsschimmer senden.
An den ersten drei Adventssamstagen und am verkaufsoffenen Sonntag wird
der Lions Club Eschweiler-Ascvilare Reibekuchen und Grünkohl mit Mettwurst
anbieten. Dies, wie auch in den vergangenen Jahren, für einen guten Zweck vor
der Rathausresidenz in der Grabenstraße.
Der Kinderschutzbund wird die mit Lichterketten geschmückten Bäume auf
dem Marktplatz für seine Sponsorenaktion nutzen und hunderte verpackte
symbolische Geschenke aufhängen.
Das AuerbachCenter ist in das Gesamtkonzept eingebunden und bietet
Walking Acts, Weihnachtsbuden und Beleuchtung.
Auf einer Fläche von ca. 5.000 m2 im Bereich Reiterlive – Wasserweise - findet
in Zusammenarbeit mit der Firma Sous eine Ausstellung mit großen Landmaschinen
und zur praktischen Tierhaltung auch für
Hobbytierhalter statt. Schwerpunkt liegt hier auf winterfeste Behausungen,
Heizmöglichkeiten für die Wasserversorgung etc.
Die Bereiche des Fachmarktzentrums „AuerbachCenter“ an der Auerbachstraße
sowie des Bereichs „Wasserwiese“ werden am 05.12.2021 durch den bewährten
Shuttlebus-Service angebunden.
II. Rechtliche Betrachtung:
Nach den Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist die Ladenöffnung grundsätzlich an acht Sonntagen im Jahr –jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr– gestattet, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird wiederum per Gesetz vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt und bei Werbemaßnahmen die örtlichen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.
Nach Inkrafttreten des überarbeiteten LÖG NRW waren die neuen Regelungen
zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen Gegenstand diverser
verwaltungsgerichtlicher Verfahren und somit von erheblicher Bedeutung für die
Umsetzung des Gesetzes. Nicht zuletzt der Beschluss des OVG NRW vom 02.11.2018
(Az. 4 B 1580/18), welcher einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur
Untersagung einer Sonntagsöffnung zweier Möbelmärkte in Köln bestätigte,
enthielt verschiedene Aussagen, Festlegungen und Interpretationen hinsichtlich
der Auslegung des neu gefassten LÖG NRW.
Daher wurde die Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang
mit § 6 LÖG NRW mehrfach überarbeitet. Auch unter Berücksichtigung dieser
Änderungen liegen die Voraussetzungen für die hier beantragten Ladenöffnungen
an Sonntagen gemäß den o.a. Ziffern 2, 4 und 5 vor.
1.
Ladenöffnung
im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen
§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW enthält einen gesetzlich vermuteten Zusammenhang zwischen der Ladenöffnung und örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, im vorliegenden Fall dem jeweiligen Stadtfest.
Das vorgelegte Konzept des Antragstellers enthält nur ein kleines, den verkaufsoffenen Sonntag begleitendes Rahmenprogramm. Aufgrund der Hochwasserkatastrophe wird von einem Stadtfest aktuell noch abgesehen. Der verkaufsoffene Sonntag mit einem kleinen Rahmenprogramm soll den Eschweiler Einzelhandel unterstützen und der Geschäftswelt einen Neustart ermöglichen.
Der im LÖG enthaltene Sachgrund Nr. 1 (Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) kann daher nicht als erfüllt angesehen werden.
2.
Ladenöffnung,
die dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebot dient
Mit Bezug auf den in Ziffer 2 genannten
Aspekt des Erhalts, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebots ist festzuhalten, dass seit Jahren Bemühungen
angestrengt werden, das Einzelhandelsangebot in Eschweiler zu stärken und
stetig weiterzuentwickeln.
Auch wenn durch die Errichtung von zentralen
Einkaufsmöglichkeiten in den umliegenden Ortsteilen dem Bedürfnis der dortigen
Wohnbevölkerung nach einem bestimmten Warenangebot (Verbraucher- und
Drogeriemärkte, z.B. Jülicher Straße Nähe Dürwiß) bei gleichzeitig vorhandenem,
umfangreichem Parkplatzangebot Rechnung getragen wird, ist eine Ergänzung
dieser Standorte durch zentral in der Innenstadt gelegene Ladenlokale mit
Verkauf notwendig.
Die Eschweiler Innenstadt bietet seit Jahren
ein (außerhalb der unmittelbaren Innenstadt nicht oder nur eingeschränkt
vorhandenes) vielfältiges Kaufangebot wie z.B. Verkauf von Textilien in allen
Preissegmenten, Juweliere, Optiker, usw.; dass im Bereich des AuerbachCenters
vorhandene Angebot (Elektronik, Tierbedarf usw.) ergänzt den in der
unmittelbaren Innenstadt befindlichen Einzelhandel und trägt insofern zur
Vervollständigung eines vielfältigen in Eschweiler angesiedelten Handels bei.
Gleichwohl sind stetige Bemühungen für den
Erhalt und den Ausbau des im unmittelbaren Innenstadtbereich vorhandenen
Angebots notwendig. Ein Vergleich der Jahre 2018 und 2019 zeigt hinsichtlich
der Nutzung der in der unmittelbaren Innenstadt (Neustraße, Englerthstraße,
Grabenstraße, Marienstraße, Uferstraße) befindlichen Ladenlokale, dass der
Leerstand innerhalb eines Kalenderjahres leicht anstieg. Nicht zu vergessen die
Corona-Pandemie und die Hochwasserkatastrohe. Insofern sind andauernde
Bemühungen notwendig, um das breite Angebot in der Eschweiler Innenstadt nach
außen bekannt zu machen, um diese dauerhaft erhalten zu können. Maßnahmen zum
Erhalt des Eschweiler Wochenmarkts an Samstagen zeigen bereits Erfolge, denn im
Gegensatz zu umliegenden Städten sind das Warenangebot wie auch die Zahl der
Marktbeschicker (insbesondere zum Samstagswochenmarkt) stabil; gegenüber den
zahlreichen Besucherinnen und Besuchern der in der Innenstadt von Eschweiler
stattfindenden Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlungswirkung (z.B.
karnevalistische Veranstaltungen, das Eschweiler Music Festival usw.) wird das
in der Stadt Eschweiler vorhandene Einzelhandelsspektrum bereits seit Jahren
bekanntgemacht und beworben. Der Citymanagement Eschweiler e.V. ist zudem seit
Jahren bemüht, die in der Innenstadt befindlichen Gewerbetreibenden in allen
Belangen zu vertreten und regelmäßig Verbesserungsvorschläge mit dem Ziel einer
Stärkung des Einzelhandels einzureichen. Die Maßnahmen zur weiteren Stärkung
und Sicherung des Einzelhandels sehen seit Jahren auch Stadtfeste unter
Beteiligung der betroffenen Gewerbetreibenden vor, um hierdurch Besucher/innen
erreichen zu können, die sich ansonsten nicht als Käufer/innen nach Eschweiler
begeben würden. Die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntags stellt
hierbei ein zusätzliches, flankierendes Element zu den übrigen Bemühungen dar.
Der gesetzlich vorgegebene Rahmen wird auch
in diesem Jahr 2021 nicht vollständig ausgeschöpft (maximal drei der gesetzlich
erlaubten acht verkaufsoffenen Sonntage je Jahr).
Der Schwerpunkt des verkaufsoffenen Sonntags
liegt aufgrund der Hochwasserkatastrophe nicht generell auf der Veranstaltung.
Hierbei ist allerdings festzuhalten, dass der stationäre Einzelhandel aufgrund
der Hochwasserkatstrophe bei einem ersten Neustart unterstützt werden sollte.
3.
Ladenöffnung,
die der Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommune als
attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen dient
Hinsichtlich des Verweises auf Sachgrund Nr.
5 (Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Stadt Eschweiler als
attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen) ist festzustellen, dass die Stadt
Eschweiler innerhalb der Region eine der wenigen Gemeinden ist, die eine stetig
wachsende Bevölkerungszahl aufweist. Dies zeigt, dass die Stadt Eschweiler als
attraktiver und lebenswerter Standort wahrgenommen wird.
Die andauernden Bemühungen der
Wirtschaftsförderung zeigen Erfolge und führen zur Ansiedlung von Unternehmen
verschiedenster Branchen und Größen.
Die Stadt Eschweiler unternimmt zahlreiche
Anstrengungen, um die kommunale Vielfalt in jeder Hinsicht zu erhalten und auch
zukünftig eine positive Entwicklung zu erzielen. Im Hinblick auf den
demographischen Wandel und insbesondere den bereits begonnenen Strukturwandel
ist der aktuell erreichte Sachstand zwar vergleichsweise gut, muss aber als
andauernder Prozess mit dem Ziel einer stetigen Anpassung an die Gegebenheiten
verstanden werden. Daher ist es notwendig, die Vorteile der Stadt Eschweiler
stetig nach außen darzustellen und Eschweiler für potentielle Neubürger oder
Investoren sichtbar zu machen.
Neben den zahlreichen, bereits vorhandenen
Programmen und Maßnahmen (s.o., Attraktivierung der Stadt Eschweiler als
Hochzeitsstandort, Projekt RathausQuartier, Industriegebiet „Am Grachtweg“
usw.) bieten auch die alljährlichen, durch den Citymanagement e.V.
organisierten Stadtfeste Gelegenheit, die Vorteile der Stadt Eschweiler nach
außen zu publizieren. Dies ist im Hinblick auf den Wettbewerbsnachteil
gegenüber der nahegelegenen kreisfreien Großstadt Aachen und insbesondere
gegenüber den nahegelegenen niederländischen Städten (hier wird die
Sonntagsöffnung größtenteils grundsätzlich erlaubt) ein notwendiger und
wichtiger Bestandteil der Außendarstellung und der Publikation eines
lebenswerten Wohn- und Gewerbestandorts.
Im Hinblick auf die o.g. Ausführungen und auf der Grundlage des
Ladenöffnungsgesetzes und den (überarbeiteten) Anwendungshilfen des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen hält die Verwaltung das Konzept für den verkaufsoffenen
Sonntag am 05.12.2021 mit dem Ladenöffnungsgesetz vereinbar, weil
-
im
Gesetz definierte Sachgründe zutreffen
-
diese
aufgrund der zu erwartenden Zuschauerzahlen gegenüber dem Handelsinteresse
überwiegen und
-
der
räumliche Bezug zwischen der sachgrundgebenden Veranstaltung und den
betroffenen Verkaufsflächen aufgrund des definierten Bereichs bzw.
diesbezüglich ein angemessenes Verhältnis gewahrt bleibt
Die Verwaltung
empfiehlt daher, die als Anlage 3 beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021“ zu beschließen.
keine
keine