Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 3 beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021.“

 


Der Citymanagement Eschweiler e.V. beantragt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021.

 

Das Konzept für den verkaufsoffenen Sonntag ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Der Bereich, für den die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen beantragt wird, wird im Rahmen der Festsetzung wie folgt umgrenzt:

 

-          im Westen durch die Rue de Wattrelos zwischen dem Abzweig Odilienstraße bis zur Bundesautobahn-Auffahrt Eschweiler-West

-          im Norden durch die Bundesautobahn 4 zwischen der Auffahrt Eschweiler West und der gedachten Verlängerung der Wollenweberstraße in nördliche Richtung

-          im Osten durch die Bergrather Straße über die Indestraße – An der Wasserwiese - Königsbenden - Dürener Straße – Kreuzung Wollenweberstraße sowie deren gedachte Verlängerung in nördliche Richtung bis zur Bundesautobahn 4

-          im Süden beginnend an der Kreuzung Rue de Wattrelos / Abzweig Odilienstraße über die Odilienstraße – Röthgener Straße – Talstraße bis zur Bergrather Straße.

 

Ein entsprechender Plan ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Anhand des vorgelegten Konzepts wurde von der Verwaltung das Beteiligungsverfahren entsprechend § 6 Absatz 4 letzter Satz Ladenöffnungsgesetz NRW eingeleitet. Es wurde um zeitnahe Rückäußerung gebeten, um die Stellungnahmen bei der Beratung und Beschlussfassung im Rat der Stadt Eschweiler berücksichtigen zu können. Sofern bis zur Ratssitzung am 10.11.2021 noch Stellungnahmen eingehen, werden diese nachgereicht.

 

Der vorgelegten Planung des Citymanagement Eschweiler e.V. zufolge stellt sich der Ablauf des verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021 wie folgt dar:

 

Nach einem gelungenen Start des Einzelhandels am 11.07.2021 wurde einige Tage später die Innenstadt von einer Hochwasserkatastrophe stark getroffen. Viele Einzelhändler sowie die Eschweiler Bevölkerung wird dieses Leid noch lange beschäftigen. 

 

Durch das Hochwasser wurde unter anderem auch die Weihnachtsbeleuchtung der Innenstadt zerstört. Dem Citymanagement Eschweiler e.V. ist es gelungen, eine neue zu beschaffen, die am 05. Dezember 2021 offiziell übergeben werden soll. In diesem Rahmen werden die ersten Geschäfte wieder ihre Türen öffnen und die frisch renovierten Räume präsentieren.

 

Die festliche neue Weihnachtsbeleuchtung soll die Fußgängerzone zu einem einladenden Ort machen und den Eschweilern einen Hoffnungsschimmer senden.

 

An den ersten drei Adventssamstagen und am verkaufsoffenen Sonntag wird der Lions Club Eschweiler-Ascvilare Reibekuchen und Grünkohl mit Mettwurst anbieten. Dies, wie auch in den vergangenen Jahren, für einen guten Zweck vor der Rathausresidenz in der Grabenstraße.

 

Der Kinderschutzbund wird die mit Lichterketten geschmückten Bäume auf dem Marktplatz für seine Sponsorenaktion nutzen und hunderte verpackte symbolische Geschenke aufhängen.

 

Das AuerbachCenter ist in das Gesamtkonzept eingebunden und bietet Walking Acts, Weihnachtsbuden und Beleuchtung.

 

Auf einer Fläche von ca. 5.000 m2  im Bereich Reiterlive – Wasserweise - findet in Zusammenarbeit mit der Firma Sous eine Ausstellung mit großen Landmaschinen und zur praktischen Tierhaltung  auch für Hobbytierhalter statt. Schwerpunkt liegt hier auf winterfeste Behausungen, Heizmöglichkeiten für die Wasserversorgung etc.

 

Die Bereiche des Fachmarktzentrums „AuerbachCenter“ an der Auerbachstraße sowie des Bereichs „Wasserwiese“ werden am 05.12.2021 durch den bewährten Shuttlebus-Service angebunden.

 

 

II. Rechtliche Betrachtung:

Nach den Vorgaben des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) ist die Ladenöffnung grundsätzlich an acht Sonntagen im Jahr –jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr– gestattet, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Öffnung

 

1.         im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2.         dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3.         dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4.         der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5.         die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird wiederum per Gesetz vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt und bei Werbemaßnahmen die örtlichen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehen.

 

Nach Inkrafttreten des überarbeiteten LÖG NRW waren die neuen Regelungen zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen Gegenstand diverser verwaltungsgerichtlicher Verfahren und somit von erheblicher Bedeutung für die Umsetzung des Gesetzes. Nicht zuletzt der Beschluss des OVG NRW vom 02.11.2018 (Az. 4 B 1580/18), welcher einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur Untersagung einer Sonntagsöffnung zweier Möbelmärkte in Köln bestätigte, enthielt verschiedene Aussagen, Festlegungen und Interpretationen hinsichtlich der Auslegung des neu gefassten LÖG NRW.

 

Daher wurde die Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit § 6 LÖG NRW mehrfach überarbeitet. Auch unter Berücksichtigung dieser Änderungen liegen die Voraussetzungen für die hier beantragten Ladenöffnungen an Sonntagen gemäß den o.a. Ziffern 2, 4 und 5 vor.

 

1.       Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 LÖG NRW enthält einen gesetzlich vermuteten Zusammenhang zwischen der Ladenöffnung und örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, im vorliegenden Fall dem jeweiligen Stadtfest.

 

Das vorgelegte Konzept des Antragstellers enthält nur ein kleines, den verkaufsoffenen Sonntag begleitendes Rahmenprogramm. Aufgrund der Hochwasserkatastrophe wird von einem Stadtfest aktuell noch abgesehen. Der verkaufsoffene Sonntag mit einem kleinen Rahmenprogramm soll den Eschweiler Einzelhandel unterstützen und der Geschäftswelt einen Neustart ermöglichen. 

 

Der im LÖG enthaltene Sachgrund Nr. 1 (Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) kann daher nicht als erfüllt angesehen werden.

 

 

2.       Ladenöffnung, die dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient

Mit Bezug auf den in Ziffer 2 genannten Aspekt des Erhalts, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots ist festzuhalten, dass seit Jahren Bemühungen angestrengt werden, das Einzelhandelsangebot in Eschweiler zu stärken und stetig weiterzuentwickeln.

 

Auch wenn durch die Errichtung von zentralen Einkaufsmöglichkeiten in den umliegenden Ortsteilen dem Bedürfnis der dortigen Wohnbevölkerung nach einem bestimmten Warenangebot (Verbraucher- und Drogeriemärkte, z.B. Jülicher Straße Nähe Dürwiß) bei gleichzeitig vorhandenem, umfangreichem Parkplatzangebot Rechnung getragen wird, ist eine Ergänzung dieser Standorte durch zentral in der Innenstadt gelegene Ladenlokale mit Verkauf notwendig.

 

Die Eschweiler Innenstadt bietet seit Jahren ein (außerhalb der unmittelbaren Innenstadt nicht oder nur eingeschränkt vorhandenes) vielfältiges Kaufangebot wie z.B. Verkauf von Textilien in allen Preissegmenten, Juweliere, Optiker, usw.; dass im Bereich des AuerbachCenters vorhandene Angebot (Elektronik, Tierbedarf usw.) ergänzt den in der unmittelbaren Innenstadt befindlichen Einzelhandel und trägt insofern zur Vervollständigung eines vielfältigen in Eschweiler angesiedelten Handels bei.

 

Gleichwohl sind stetige Bemühungen für den Erhalt und den Ausbau des im unmittelbaren Innenstadtbereich vorhandenen Angebots notwendig. Ein Vergleich der Jahre 2018 und 2019 zeigt hinsichtlich der Nutzung der in der unmittelbaren Innenstadt (Neustraße, Englerthstraße, Grabenstraße, Marienstraße, Uferstraße) befindlichen Ladenlokale, dass der Leerstand innerhalb eines Kalenderjahres leicht anstieg. Nicht zu vergessen die Corona-Pandemie und die Hochwasserkatastrohe. Insofern sind andauernde Bemühungen notwendig, um das breite Angebot in der Eschweiler Innenstadt nach außen bekannt zu machen, um diese dauerhaft erhalten zu können. Maßnahmen zum Erhalt des Eschweiler Wochenmarkts an Samstagen zeigen bereits Erfolge, denn im Gegensatz zu umliegenden Städten sind das Warenangebot wie auch die Zahl der Marktbeschicker (insbesondere zum Samstagswochenmarkt) stabil; gegenüber den zahlreichen Besucherinnen und Besuchern der in der Innenstadt von Eschweiler stattfindenden Veranstaltungen mit überregionaler Ausstrahlungswirkung (z.B. karnevalistische Veranstaltungen, das Eschweiler Music Festival usw.) wird das in der Stadt Eschweiler vorhandene Einzelhandelsspektrum bereits seit Jahren bekanntgemacht und beworben. Der Citymanagement Eschweiler e.V. ist zudem seit Jahren bemüht, die in der Innenstadt befindlichen Gewerbetreibenden in allen Belangen zu vertreten und regelmäßig Verbesserungsvorschläge mit dem Ziel einer Stärkung des Einzelhandels einzureichen. Die Maßnahmen zur weiteren Stärkung und Sicherung des Einzelhandels sehen seit Jahren auch Stadtfeste unter Beteiligung der betroffenen Gewerbetreibenden vor, um hierdurch Besucher/innen erreichen zu können, die sich ansonsten nicht als Käufer/innen nach Eschweiler begeben würden. Die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntags stellt hierbei ein zusätzliches, flankierendes Element zu den übrigen Bemühungen dar.

 

Der gesetzlich vorgegebene Rahmen wird auch in diesem Jahr 2021 nicht vollständig ausgeschöpft (maximal drei der gesetzlich erlaubten acht verkaufsoffenen Sonntage je Jahr).

 

Der Schwerpunkt des verkaufsoffenen Sonntags liegt aufgrund der Hochwasserkatastrophe nicht generell auf der Veranstaltung. Hierbei ist allerdings festzuhalten, dass der stationäre Einzelhandel aufgrund der Hochwasserkatstrophe bei einem ersten Neustart unterstützt werden sollte.

 

 

3.       Ladenöffnung, die der Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen dient

 

Hinsichtlich des Verweises auf Sachgrund Nr. 5 (Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Stadt Eschweiler als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen) ist festzustellen, dass die Stadt Eschweiler innerhalb der Region eine der wenigen Gemeinden ist, die eine stetig wachsende Bevölkerungszahl aufweist. Dies zeigt, dass die Stadt Eschweiler als attraktiver und lebenswerter Standort wahrgenommen wird.

 

Die andauernden Bemühungen der Wirtschaftsförderung zeigen Erfolge und führen zur Ansiedlung von Unternehmen verschiedenster Branchen und Größen.

 

Die Stadt Eschweiler unternimmt zahlreiche Anstrengungen, um die kommunale Vielfalt in jeder Hinsicht zu erhalten und auch zukünftig eine positive Entwicklung zu erzielen. Im Hinblick auf den demographischen Wandel und insbesondere den bereits begonnenen Strukturwandel ist der aktuell erreichte Sachstand zwar vergleichsweise gut, muss aber als andauernder Prozess mit dem Ziel einer stetigen Anpassung an die Gegebenheiten verstanden werden. Daher ist es notwendig, die Vorteile der Stadt Eschweiler stetig nach außen darzustellen und Eschweiler für potentielle Neubürger oder Investoren sichtbar zu machen.

 

Neben den zahlreichen, bereits vorhandenen Programmen und Maßnahmen (s.o., Attraktivierung der Stadt Eschweiler als Hochzeitsstandort, Projekt RathausQuartier, Industriegebiet „Am Grachtweg“ usw.) bieten auch die alljährlichen, durch den Citymanagement e.V. organisierten Stadtfeste Gelegenheit, die Vorteile der Stadt Eschweiler nach außen zu publizieren. Dies ist im Hinblick auf den Wettbewerbsnachteil gegenüber der nahegelegenen kreisfreien Großstadt Aachen und insbesondere gegenüber den nahegelegenen niederländischen Städten (hier wird die Sonntagsöffnung größtenteils grundsätzlich erlaubt) ein notwendiger und wichtiger Bestandteil der Außendarstellung und der Publikation eines lebenswerten Wohn- und Gewerbestandorts.

 

Im Hinblick auf die o.g. Ausführungen und auf der Grundlage des Ladenöffnungsgesetzes und den (überarbeiteten) Anwendungshilfen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Verwaltung das Konzept für den verkaufsoffenen Sonntag am 05.12.2021 mit dem Ladenöffnungsgesetz vereinbar, weil

 

-          im Gesetz definierte Sachgründe zutreffen

-          diese aufgrund der zu erwartenden Zuschauerzahlen gegenüber dem Handelsinteresse überwiegen und

-          der räumliche Bezug zwischen der sachgrundgebenden Veranstaltung und den betroffenen Verkaufsflächen aufgrund des definierten Bereichs bzw. diesbezüglich ein angemessenes Verhältnis gewahrt bleibt

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, die als Anlage 3 beigefügte „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 05.12.2021“ zu beschließen.

 

 

 


keine

 


keine