Betreff
Pilotprojekt "Gemeinsame Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Jugendämter in der Städteregion Aachen"
Vorlage
364/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

1.       Der Jugendhilfeausschuss nimmt den in der Anlage zu Sitzungsvorlage Nr. 364/21        dargestellten Konzeptentwurf zur Kenntnis und stellt fest, dass altersgerechte Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten zu einer wesentlichen Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung ihrer Rechte führen.

2.       Er empfiehlt daher dem Rat der Stadt Eschweiler, das von den Jugendämtern in der Städteregion gemeinschaftlich geplante Pilotprojekt „Gemeinsame Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Jugendämter in der Städteregion Aachen“ zu beschließen und das Jugendamt Eschweiler zu beauftragen, sich an der Umsetzung des Konzeptes zu beteiligen.

3.       Die Finanzierung der gemeinsamen Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle  

       soll über die allgemeine Städteregionsumlage erfolgen.


 

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Im Rahmen der Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe wurde in Kooperation mit der „Ombudschaft Jugendhilfe NRW“ in Wuppertal und den Jugendamtsleitungen in der Städteregion Aachen im Zeitraum zwischen Oktober 2019 und November 2020 ein Konzept zur Einrichtung einer gemeinsamen Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle für das Gebiet der StädteRegion Aachen entwickelt.

 

Inzwischen ist mit dem Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG) am 11.06.2021 eine erneute, weitreichende Reform des SGB VIII in Kraft getreten. Das KJSG sieht unter anderem in § 9a die verpflichtende Einrichtung von Ombudsstellen vor.

 

㤠9a SGB VIII - Ombudsstellen

In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.“

 

Die Ombudsstelle ist eine externe Beschwerdestelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII haben und sich bei der Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Jugendhilfeträger oder bei der Leistungserbringung durch einen freien Jugendhilfeträger subjektiv nicht ausreichend beteiligt, beraten, betreut und beschieden fühlen. Sie steht für Beschwerden aus allen Leistungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung.

 

Durch die jetzt erfolgte gesetzliche Regelung ist nicht mehr über das Ob, sondern nur über das Wie der Einrichtung einer Ombudsstelle zu entscheiden. Die Leitungen der Jugendämter in der StädteRegion Aachen halten es aus fachlicher Sicht für sinnvoll, in der Städteregion Aachen eine gemeinsame, unabhängige Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle für junge Menschen und Leistungsberechtigte in der Kinder- und Jugendhilfe zu etablieren.

 

Sie soll einen zweigliedrigen Aufbau erhalten, der aus einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen ombudschaftlichen Berater*innen, sowie ehrenamtlich tätigen regionalen Ansprechpersonen besteht. Die Geschäftsstelle/Anlaufstelle soll professionell besetzt sein (2x 0,5 VzÄ Fachkräfte der Sozialen Arbeit und 0,5 VzÄ Verwaltung/Sachbearbeitung). Die tätigen ehrenamtlichen Ombudsfrauen bzw. -männer wirken als unmittelbare Berater*innen für junge Menschen, Familien und andere Leistungsberechtigte.

 

Die ombudschaftliche Beratungsarbeit wird von einem Beirat, der paritätisch aus Mitarbeiter*Innen aus Jugendämtern, freien Trägern sowie weiteren, externen Akteuren (z.B. Polizei/KK44-Vorbeugung, Familienrichter*innen, KatHo- Aachen u.a.) besteht, fachlich weiterentwickelt, begleitet und gefördert. Der Beirat besteht aus insgesamt neun Personen (drei Mitarbeiter*innen, die beim öffentlichen Träger beschäftigt sind, drei Mitarbeiter*Innen, die bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind und drei externe Berater*Innen). Die Träger/externen Berater*innen müssen ihren Sitz in der StädteRegion Aachen haben.

 

Der Beirat der Informations- und Beschwerdestelle/Ombudstelle berät und unterstützt bei der Einrichtung und der Umsetzung des Konzeptes. Er überwacht die Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit. Er befasst sich auch mit Beschwerden von Betroffenen grundsätzlicher Art, die sich gegen die Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle selbst richten.

 

Für die Pilotphase ist beabsichtigt, dass die Beschwerdestelle räumlich einer Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der StädteRegion Aachen zugeordnet wird. Da es sich hierbei lediglich um eine räumliche Nähe, nicht jedoch um eine fachliche, inhaltliche und organisatorische Vermischung von Angeboten handelt, ist die erforderliche Unabhängigkeit der Ombudsstelle gewährleistet.

 

Die Pilotphase ist für einen Zeitraum von drei Jahren konzipiert und soll anschließend evaluiert werden.

 

Zur Gründung der Ombudsstelle soll zwischen den beteiligten Kommunen bzw. ihren Jugendämtern eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen werden.

 

 


 

Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren. Bei positiver Beschlussfassung durch die Politik sind im Entwurf für die Haushaltssatzung 2022 der StädteRegion Aachen vorbehaltlich der Beratungen und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2022 für Personal- und Sachkosten 100.000,- € pro Jahr zu berücksichtigen.

Weitere Kosten entstehen der Stadt Eschweiler nicht.

 

Rechtslage:

             Der Aufbau einer Ombudsstelle ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe und trägt aktiv zur Sicherstellung des Kindeswohls bei. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus § 9a Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG).

            

             Altersgerechte Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten tragen zu einer wesentlichen Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung ihrer Rechte bei.