hier: Änderung des Geltungsbereichs, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung
I.
Die
Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 301 – Zur Bohler Heide /
Bohler Straße – gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Abgrenzung wird
beschlossen.
II.
Die
Änderung des Planverfahrens von einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a
Baugesetzbuch (BauGB)
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) in ein formales Planverfahren gem. § 1 ff.
BauGB wird beschlossen.
III.
Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe
der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 2).
IV.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der
Verwaltung abgewogen (Anlage 3).
V.
Der
Entwurf des Bebauungsplans 301 – Zur Bohler Heide/Bohler Straße – (Anlagen 4
und 5) mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 6) wird
zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 BauGB beschlossen.
Mit dem Ziel, die rückwärtigen Grundstücksbereiche des bestehenden
Wohngebietes entlang der Straße Zur Bohler Heide und der Bohler Straße zu
Wohnbauflächen zu entwickeln, beantragte eine Investorengruppe mit Schreiben
vom 09.10.2019 die Aufstellung eines Bebauungsplans (Anlage 4 der VV 313/19).
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Eschweiler folgte
diesem Antrag und beschloss in seiner Sitzung am 31.10.2019, den Bebauungsplan
301 - Zur Bohler Heide/Bohler Straße - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) i.V. m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen (VV 313/19).
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 06.12.2019 bis
20.12.2019 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt. Die
Behörden und sonstigen Träge öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vom 06.12.2019 bis 17.01.2020 beteiligt. Während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit sind drei Stellungnahmen bei der Stadt eingegangen. Die
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind als Anlage 7 und die
Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Stellungnahmen als Anlage 2
beigefügt. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind, soweit sie Anregungen und Hinweise enthalten, als Anlage 8
und die Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Stellungnahmen als Anlage 3
beigefügt. Die Anregungen und Hinweise wurden, soweit planungsrechtlich
relevant, berücksichtigt und in die Planung bzw. in die Begründung
eingearbeitet. Die erforderlichen Fachgutachten wurden erstellt.
Ein zwischenzeitlich erfolgter Investorenwechsel erforderte eine erneute
Antragstellung: Der neue Investor beantragte mit Schreiben vom 07.01.2021 die
Aufstellung des Bebauungsplans 301 - Zur Bohler Heide/Bohler Straße -. Im
Rahmen der Antragsprüfung erfolgte auch eine Überprüfung der Verfahrenswahl.
Durchführung des
Regelverfahrens
Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch soll - durch
entsprechende Verfahrens-erleichterungen – die Nachverdichtung von Flächen im
Innenbereich erleichtern. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist u. a.
möglich, wenn der Bebauungsplan im Wesentlichen nur Flächen im bebauten Bereich
erfasst.
Das Plangebiet liegt mit den bereits bebauten Bereichen an der Bohler Straße
und der Straße Zur Bohler Heide zwar innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Bohl, jedoch endet der Bebauungszusammenhang hinter den
straßenseitigen Gebäuden. Die gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzten
Flächen sind im Wesentlichen zur freien Landschaft orientiert, eine
rechtssichere Zuordnung dieser Freiflächen zu der Straßenrandbebauung mit dem
Ziel einer baulichen Entwicklung ist nicht möglich.
Zugunsten der Rechtssicherheit soll der Bebauungsplan im formalen
Planverfahren gem. § 1 ff. BauGB und nicht im beschleunigten Verfahren gemäß §
13 a BauGB fortgeführt werden. Im formalen Bebauungsplanverfahren sind ein
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag einschließlich
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung als auch die Durchführung einer Umweltprüfung
und ein Umweltbericht erforderlich.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 301 werden Eingriffe in Natur
und Landschaft ermöglicht. Die im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags erstellte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung kommt zu dem Ergebnis,
dass die ermöglichten Eingriffe nur teilweise innerhalb des Plangebiets
ausgeglichen werden können. Das verbleibende Kompensationsdefizit wird über das
Ökokonto der Stadt Eschweiler kompensiert, wobei eine Kompensationsfläche in
unmittelbarer Nachbarschaft des Bebauungsplangebietes liegt Hier wird auf einer
kleinen Fläche eine Obstweise angelegt. Die restliche Kompensation erfolgt über
bereits umgesetzte Maßnahmen im Bereich des Streuobstgürtels im Westen der
Ortslage Röhe (siehe auch Begründung Punkt 3.10).
Änderung des Geltungsbereiches
Einhergehend mit dem Investorenwechsel wurde der städtebauliche Entwurf
überarbeitet. Die geänderte Erschließungsplanung ermöglicht eine Verkleinerung
des Geltungsbereichs: Die das Plangebiet zur freien Landschaft begrenzenden
Wirtschaftswege sollen aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden, da sie
für die zukünftige Erschließung nicht mehr erforderlich sind. Die Erschließung
des neuen Wohngebietes soll unmittelbar von der Bohler Straße aus über das
Flurstück 517 erfolgen.
Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt
Eschweiler strebt die Stadt Eschweiler eine kurzfristige Umsetzung des oben
beschriebenen Planungszieles an, die rückwärtigen Grundstücksbereiche zu
Wohnbauflächen zu entwickeln.
Die Verwaltung empfiehlt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 301 –
Zur Bohler Heide / Bohler Straße – gemäß der in der Anlage 1
dargestellten Abgrenzung zu ändern, das Planverfahren als formales
Planverfahren gem. § 1 ff. BauGB fortzuführen und den Entwurf des
Bebauungsplans 301 – Zur Bohler Heide / Bohler Straße – (Anlagen
4 und 5) mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 6) zum
Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 4 BauGB zu beschließen.
Gutachten
Folgende Gutachten liegen dem Bauleitplanverfahren zugrunde und können
bei der Verwaltung eingesehen werden:
§ Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe I und
II) zum Bebauungsplan 301 - Zur Bohler Heide/Bohler Straße -, Haese
Büro für Umweltplanung, Stand 19.10.2019
§ Untersuchung der Auffüllungsböden im Bereich
der Altablagerung 5103/161 auf den Flurstücken 283 und 22/2 der Flur 82 in der
Gemarkung Eschweiler, ASG Dr. Hans Jürgen Schmidt, Stand 11.06.2021
§ Bebauungsplan 301 „Bohler Heide“,
Entwässerungskonzept, Büro Schmelzer, Stand November 2021
§ Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Stadt
Eschweiler, Stand November 2021
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für Planungen, Gutachten, etc. trägt der Investor.
Ergänzend zum Bebauungsplan wurde mit dem Investor/Vorhabenträger am 04.08.2021 ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen. Über diesen Vertrag wird sichergestellt, dass Verpflichtungen, die sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ergeben (u. a. Kosten für Planungen, Gutachten, etc.), vom Investor/Vorhabenträger übernommen werden.
Die Aufstellung des o. a. Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der
Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.