Betreff
Bildung einer Mehrklasse an der Städt. Gesamtschule Waldschule
Vorlage
316/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die Bildung einer Mehrklasse in der Gesamtschule Waldschule zum Schuljahr 2022/2023, wenn das Anmeldeaufkommen dies rechtfertigt.


Trotz Rückkehr zu G 9 an den Gymnasien und Errichtung einer zweiten Gesamtschule in Stolberg ist die Nach-frage nach Gesamtschulplätzen in Eschweiler bis zum Schuljahr 2018/19 stetig gestiegen, so dass die Frage aufkam, ob die festgelegte Vierzügigkeit noch bedarfsorientiert ist. Vor diesem Hintergrund fasste der Rat der Stadt Eschweiler auf Vorschlag der Verwaltung und der Schulleitung am 03.12.2019 den Beschluss, zum Schuljahr 2020/21 eine Mehrklasse einzurichten, sofern die Anmeldezahlen dies rechtfertigen. Auf die den Beschluss begründende Verwaltungsvorlage VV 357/19 wird verwiesen.

 

In der o.g. Verwaltungsvorlage ist ausgeführt, dass die damalige einschlägige Rechtsgrundlage § 81 Schulgesetz die Bildung einer Mehrklasse zwar explizit nicht aufführte, sondern vielmehr nur die Veränderung der Zügigkeiten als grundsätzliche Änderung einer Schule vorsah. Da die Bildung einer Mehrklasse nur vorübergehend die Zügigkeit verändert, stellte sie rechtlich keine Änderung der Schule dar und musste insofern damals nicht bei der Bezirksregierung beantragt werden. Seitens der Verwaltung wurde in vorheriger Abstimmung mit der Bezirksregierung geklärt, dass die Möglichkeit einer Mehrklasse als flexibles Steuerungsinstrument des Schulträgers in Erwägung gezogen werden sollte.

 

Inzwischen hat das Schulgesetz insofern eine Rechtsänderung erfahren, als dass § 81 erweitert wurde um § 81 Abs. 4. Danach kann der Schulträger ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn insbesondere

 

  1. die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird,
  2. die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen

oder

  1. die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Schulen einer Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht ausgeschöpft sind und damit durch die Mehrklassenbildung der Bestand einer oder mehrerer dieser Schulen gefährdet ist.

 

Wie dem Rat am 28.04.2021 mittels der Verwaltungsvorlage 108/20 zur Kenntnis gegeben wurde, kamen entgegen der Erwartung nur 116 SchülerInnen für die 5. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2020/21 zur Anmeldung, so dass nahezu alle Kinder (108 von 116) aufgenommen werden konnten im Rahmen der bestehenden Vierzügigkeit. Die Bildung einer Mehrklasse war nicht erforderlich.

 

Im Vergleich dazu mussten im Jahr 2019 insgesamt 75 und im Jahre 2018 32 Kinder abgelehnt werden.

 

Betrachtet man nun die Entwicklung der Anzahl der Viertklässler, die zum kommenden Schuljahr eine weiterführende Schule besuchen, ist folgende Entwicklung festzustellen:

 

  • Bei 502 Viertklässlern aus 2017/18 wurden 138 an der Gesamtschule zum Schuljahr 2018/19 angemeldet
  • Bei 499 Viertklässlern aus 2018/19 wurden insgesamt 183 an der Gesamtschule zum Schuljahr 2019/20 angemeldet
  • Bei 472 Viertklässlern aus 2019/20 wurden 116 an der Gesamtschule zum Schuljahr 2020/21 angemeldet
  • Bei 468 Viertklässlern aus 2020/21 wurden insgesamt 105 an der Gesamtschule zum Schuljahr 2021/22 angemeldet

 

Wenn auch die amtliche Schulstatistik vom 1.10. zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage noch nicht vorlag, ist zumindest nach der bekannten Anzahl der Drittklässler im Schuljahr 2020/21, von denen die meisten in diesem Jahr Viertklässler sein dürften, davon auszugehen, dass die Verteilmasse wieder steigt. Danach wäre von 506 Grundschulabgängern auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann zumindest von einer steigenden Anzahl von Anmeldeinteressenten ausgegangen werden.

 

Auf Anfrage der Verwaltung teilte die Schulleitung daher im September 2021 mit, nunmehr erneut beantragen zu wollen, eine Mehrklasse im kommenden Schuljahr einrichten zu wollen, sofern die Nachfrage und die Zusammensetzung (Leistungsheterogenität) der angemeldeten Kinder die Bildung einer fünften Klasse rechtfertigten. Die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen könnten geschaffen werden. Der Bestand anderer Eschweiler Schulen würde dadurch nicht gefährdet.

 

Insofern schlägt die Verwaltung vor, bei der oberen Schulaufsicht einen Antrag auf Bildung einer Mehrklasse für das Schuljahr 2022/23 zu stellen.

 

Die aktuell in Bearbeitung befindliche Neuauflage des Schulentwicklungsplanes wird dann darüber Aufschluss geben, inwiefern mittel-bzw. langfristig eine grundsätzliche Änderung der Zügigkeit vorgenommen werden sollte, sofern die räumliche Situation diese Entscheidung zulässt. 

 

Bis dahin kann durch die Möglichkeit einer Mehrklassenbildung flexibel auf schwankende Anmeldezahlen reagiert werden.


Der Beschluss über die Bildung einer Mehrklasse hätte keine nennenswerten Auswirkungen auf den städt. Haushalt. Die Klassen sind eingerichtet. Eventuell entstehender Mehraufwand wird haushaltsverträglich kom-pensiert


Keine personellen Auswirkungen