Der Rat stellt gemäß 116 a GO NRW
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellung des
Gesamtabschlusses für das Jahr 2020 fest und beauftragt die Verwaltung
gleichzeitig mit der Erstellung eines Beteiligungsberichtes entsprechend § 117
GO NRW.
Die Stadt Eschweiler hat wie alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen
grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufzustellen, in
den alle verselbständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Dieser
gesetzlichen Anforderung ist die Stadt Eschweiler bis zum Gesamtabschluss 2018
bisher nachgekommen.
Übersicht über die aufgestellten Gesamtabschlüsse
Gesamt- Einbringung Bestätigung Vorlagen-
abschluss Entwurf am Stadtrat am nummer
2010 11.03.2015 15.03.2016 043/16
2011 15.03.2016 13.12.2016 327/16
2012 15.03.2016 29.03.2017 030/17
2013 15.03.2016 05.07.2017 126/17
2014 15.03.2016 13.12.2017 348/17
2015 20.06.2018 04.06.2019 383/18
2016 31.10.2018 18.03.2020 048/20
2017 31.10.2018 24.06.2020 131/20
2018 24.06.2020 09.09.2020 255/20
Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 das Zweite
Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für
Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKFWG NRW) verabschiedet.
Mit § 116 a GO NRW wurde den Kommunen die Möglichkeit der
größenabhängigen Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses
eingeräumt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen konnte von dieser
Befreiungsmöglichkeit erstmals im Vorfeld der Erstellung des Gesamtabschlusses
zum 31. Dezember 2019 Gebrauch gemacht werden.
Vor dem Hintergrund des Vorliegens aller Befreiungstatbestände hat der
Rat in seiner Sitzung am 24.06.2020 (VV 190/20) einstimmig die Befreiung von
der Erstellung des Gesamtabschlusses 2019 beschlossen. Danach ergab sich für
die Stadt Eschweiler gemäß § 116 a Abs. 3 GO NRW die Verpflichtung, einen
Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen. Der Beteiligungsbericht
2019 wurde mit Verwaltungsvorlage 422/20 dem Rat der Stadt Eschweiler zur
Beschlussfassung vorgelegt.
Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung
von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses sowie die Entscheidung
über die Inanspruchnahme der Befreiungsoption trifft der Rat nach
§ 116 a Abs. 2 GO NRW für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.
September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Bedingt durch die
Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe vom 14./15. Juli konnte diese Frist
nicht eingehalten werden.
Gemäß § 116 a GO NRW wird eine Gemeinde von der Pflicht einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei
aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten
Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsummen in den Bilanzen der
Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach §
116 Abs. 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,
- die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge
aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche
nach § 116 Abs. 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge
der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
- die der Gemeinde zuzurechnenden
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent
der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Nach der als Anlage beigefügten Darstellung erfüllt die Stadt Eschweiler
zum Stichtag 31.12.2020 alle drei erforderlichen Merkmale deutlich.
Vor dem Hintergrund des Vorliegens aller Befreiungstatbestände schlägt
die Verwaltung vor, auf ein zeit-, personal- und kostenintensives
Aufstellungsverfahren für den Gesamtabschluss 2020 zu verzichten und zugunsten
des vorzulegenden Beteiligungsberichtes die Befreiung von der Erstellung des
Gesamtabschlusses zu beschließen (§§ 116, 116 a und 117 GO NRW).
Keine.
Die Erstellung des
Beteiligungsberichtes bindet personelle Ressourcen im Bereich der
Finanzbuchhaltung.