Betreff
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020
Vorlage
310/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat stellt gemäß 116 a GO NRW das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2020 fest und beauftragt die Verwaltung gleichzeitig mit der Erstellung eines Beteiligungsberichtes entsprechend § 117 GO NRW.

 


Die Stadt Eschweiler hat wie alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufzustellen, in den alle verselbständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Dieser gesetzlichen Anforderung ist die Stadt Eschweiler bis zum Gesamtabschluss 2018 bisher nachgekommen.

 

Übersicht über die aufgestellten Gesamtabschlüsse

 

Gesamt-                       Einbringung       Bestätigung      Vorlagen-

abschluss         Entwurf am       Stadtrat am       nummer           

           

  2010               11.03.2015        15.03.2016        043/16

  2011               15.03.2016        13.12.2016        327/16

  2012               15.03.2016        29.03.2017        030/17

  2013               15.03.2016        05.07.2017        126/17

  2014               15.03.2016        13.12.2017        348/17

  2015               20.06.2018        04.06.2019        383/18

  2016               31.10.2018        18.03.2020        048/20

  2017               31.10.2018        24.06.2020        131/20

  2018               24.06.2020        09.09.2020        255/20

 

 

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKFWG NRW) verabschiedet.

 

Mit § 116 a GO NRW wurde den Kommunen die Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses eingeräumt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen konnte von dieser Befreiungsmöglichkeit erstmals im Vorfeld der Erstellung des Gesamtabschlusses zum 31. Dezember 2019 Gebrauch gemacht werden.

Vor dem Hintergrund des Vorliegens aller Befreiungstatbestände hat der Rat in seiner Sitzung am 24.06.2020 (VV 190/20) einstimmig die Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses 2019 beschlossen. Danach ergab sich für die Stadt Eschweiler gemäß § 116 a Abs. 3 GO NRW die Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen. Der Beteiligungsbericht 2019 wurde mit Verwaltungsvorlage 422/20 dem Rat der Stadt Eschweiler zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Befreiungsoption trifft der Rat nach

§ 116 a Abs. 2 GO NRW für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Bedingt durch die Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe vom 14./15. Juli konnte diese Frist nicht eingehalten werden.

 

Gemäß § 116 a GO NRW wird eine Gemeinde von der Pflicht einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Nach der als Anlage beigefügten Darstellung erfüllt die Stadt Eschweiler zum Stichtag 31.12.2020 alle drei erforderlichen Merkmale deutlich.

Vor dem Hintergrund des Vorliegens aller Befreiungstatbestände schlägt die Verwaltung vor, auf ein zeit-, personal- und kostenintensives Aufstellungsverfahren für den Gesamtabschluss 2020 zu verzichten und zugunsten des vorzulegenden Beteiligungsberichtes die Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses zu beschließen (§§ 116, 116 a und 117 GO NRW).                                                                            

 

 

 


Keine.

 


Die Erstellung des Beteiligungsberichtes bindet personelle Ressourcen im Bereich der Finanzbuchhaltung.