Betreff
"Windpark Halde Nierchen";
hier: Antrag auf wesentliche Änderung des Betriebes von Windenergieanlagen
Vorlage
304/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Am Standort „Halde Nierchen“ wird ein Windpark mit neun Windenergieanlagen (WEA) betrieben. Der Windpark liegt sowohl auf Eschweiler Stadtgebiet als auch auf Langerweher Gemeindegebiet. Die Windenergieanlagen mit den Nummern 1, 2, 3, 6 und 8 liegen auf Eschweiler Stadtgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 243
– Windpark Halde Nierchen – rechtskräftig seit dem 29.04.1997. Dieser setzt zwei Sondergebiete SO I + II „L / WEA“ fest. Dort sind Windenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen zulässig. Außerdem werden die Nutzungen durch eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,004 und maximale Nabenhöhen bzw. Masthöhen eingeschränkt. In den festgesetzten Sondergebieten wird die Zulässigkeit weiter durch „Immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP)“ gesteuert.

Die 5 bestehenden Windenergieanlagen auf Eschweiler Seite wurden mit Baugenehmigung der Stadt Eschweiler vom 14.02.1997 genehmigt. Mit Bescheid vom 09.10.1998 wurde die Baugenehmigung dahingehend ergänzt, dass 4 dieser Anlagen (WEA 1, 2, 6 und 8) bei bestimmten Windbedingungen zur Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) an genau definierten Immissionsorten nachts abzuschalten sind.

Die Windenergieanlagen 4, 5, 7 und 9 befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde Langerwehe und damit im Zuständigkeitsbereich des Kreises Düren. Sie liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans F 18 „Windpark Halde Nierchen“ und wurden im Jahr 1998 genehmigt. Im Rahmen der Baugenehmigung haben sich die Anlagenbetreiber gegenüber dem Kreis Düren verpflichtet, die Anlagen 1, 2, 6, 7, 8 und 9 nachts (zwischen 22 und 6 Uhr) unter bestimmten Windbedingungen zur Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) abzuschalten.

Planung:

Das aktuell bei der StädteRegion Aachen als „Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)“ beantragte Vorhaben beinhaltet eine Änderung des Betriebskonzeptes der bestehenden Windenergieanlagen, um diese abhängig vom lokalen Windangebot während der Tages- und Nachtzeiten optimiert betreiben zu können. Jede einzelne der 9 WEAs kann über das neue Steuerprogramm abhängig von den meteorologischen Bedingungen individuell angesteuert werden. Zusätzlich wird in das Programm eine Fledermausabschaltung unter bestimmten Bedingungen (Jahreszeit, Uhrzeit, Wetter, etc.) aufgenommen. Mit der neuen Mess-/und Steuerungstechnik kann der Betrieb der WEAs so optimiert werden, dass auch nachts die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können, ohne dass pauschal gesamte Anlagen - wie bisher - abgeschaltet werden müssen.

Bauliche Veränderungen (Lage, Größe, Höhe, etc.) werden nicht vorgenommen, lediglich die Betriebszeiten der einzelnen WEAs werden nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten – unter Berücksichtigung der Fledermausabschaltung – optimiert.

Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte wird durch das vorgelegte Schallgutachten bestätigt. Die gewählten Immissionsorte wurden bereits in vorangegangenen schalltechnischen Untersuchungen berücksichtigt. Im Ergebnis wird der Schallschutz nach Aussage der vorgelegten Gutachten auch nach der geplanten Änderung des Betriebskonzeptes gewahrt bleiben. Seitens des Bauordnungsamtes der Stadt Eschweiler kann – aufgrund fehlender Unterlagen – noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Da es sich um ein Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz handelt, liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung beim Umweltamt der StädteRegion Aachen.

 


keine

 


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