hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung
- Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans 200 – Industrie-
und Gewerbepark I – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB
mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird
beschlossen.
- Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an
dieser Bauleitplanung (Anlagen 2 und 3) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler
beschlossen.
Der Geltungsbereich
der 4. Änderung des Bebauungsplans 200 - Industrie- und Gewerbepark I - umfasst
ein ca. 0,5 ha großes Gebiet im zentralen Bereich des Industrie- und
Gewerbeparks Eschweiler (IGP). Die 4. Änderung überlagert einen Teilbereich des
Bebauungsplans 200 - Industrie- und Gewerbepark I -, der seit dem 01.01.1993
rechtsverbindlich ist.
Innerhalb des in der
nachfolgenden Abbildung 1 gekennzeichneten Änderungsbereichs setzt der
Bebauungsplan 200 - Industrie- und Gewerbepark I - Verkehrsflächen mit der
besonderen Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ fest. Mit der nördlich an
den Änderungsbereich angrenzenden 1. Änderung des Bebauungsplans 200 wurden die
Festsetzungen des Stammplans zur Aufnahme von Zentrumsfunktionen (GE 1)
aufgehoben und dagegen die bereits angrenzende Festsetzung GE 2 erhalten.
Mit der 4. Änderung
des Bebauungsplans 200 werden die Gewerbegebiete GE 2 erweitert und dessen
Festsetzungen übernommen.
Abb.
1: Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan 200 - Industrie- und
Gewerbepark I – inkl. der rechtsverbindlichen 1. Änderung des Bebauungsplans
200
Die festgesetzten
umfangreichen Parkplatzflächen wurden in den letzten Jahrzehnten nicht gebaut
und es ist absehbar, dass auch zukünftig im Gewerbegebiet kein Bedarf hierfür
besteht. Die Fläche wurde bisher, bis auf eine ca. 5 m breite, befestigte
Fahrspur im Süden, als Straßenbegleitgrün angelegt.
Durch die Änderung
des Bebauungsplans soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Flächen der
nördlich angrenzenden Unternehmen in südlicher Richtung erweitern zu können.
Die hierzu vorgesehenen Flächen befinden sich in städtischem Eigentum. Im
rechtskräftigen Bebauungsplan werden sie als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt (siehe Abbildung 1) und sollen in „Gewerbegebiet“ (GE) gemäß
§ 8 BauNVO geändert werden.
Die Verwaltung
empfiehlt, als ersten Verfahrensschritt die Aufstellung der 4. Änderung des
Bebauungsplans 200 – Industrie- und Gewerbepark I - gemäß § 13a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) mit dem beigefügten Geltungsbereich (Anlage
1) zu beschließen. Gleichzeitig soll die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung auf Grundlage
des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung (Anlagen 2 und 3)
beschlossen werden.
Bei den hier zu entwickelnden Grundstücken handelt es sich um städtische Flächen, die nach Rechtskraft des Bebauungsplans einer Vermarktung zugefügt werden können. Die diesbezügliche haushaltsrechtliche Betrachtung erfolgt in den entsprechenden Grundstückskaufverträgen.
Gleichzeitig entfallen die Pflegekosten für die bisher als Straßenbegleitgrün genutzten Flächen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im weiteren Aufstellungsverfahren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto 52910000 – Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen – zur Verfügung.
Die Aufstellung des
o.g. Bebauungsplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in
der Abteilung 610.