Betreff
Hochwasserhilfe 2021; Zuschuss der Stadt Eschweiler zur Soforthilfe Wohnraumsicherung
Vorlage
268/21
Art
Dringliche Entscheidung BGM und RM

Beschlussvorschlag

 

Sofern das Spendenaufkommen für die Soforthilfe zur Wohnraumsicherung nach der Hochwasserkatastrophe 2021 nicht auskömmlich sein sollte, wird aus dem laufenden städt. Haushalt ein Zuschuss in Höhe von bis zu 500.000 Euro bereitgestellt.

 

 

Datum

Unterschrift Bürgermeisterin o.V.i.A.

Unterschrift Ratsmitglied

 

30.07.2021

 

 

gez. Leonhardt

 

gez. Peters

 

 


Unmittelbar nach der Hochwasserkatastrophe hat die Stadt Eschweiler ein Spendenkonto „Eschweiler hält zusammen – Hochwasserhilfe 2021“ für durch das Hochwasser Geschädigte eingerichtet. Aus diesem Spendenkonto wird sämtlichen von den Überschwemmungen Betroffenen unbürokratisch eine Soforthilfe in Höhe von 1.500 Euro (pro Haushalt/Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt.

 

Bis zum 28.07.2021 sind auf diesem Spendenkonto insgesamt 1.291.101,79 Euro eingegangen. Darin enthalten ist eine Zuweisung „Soforthilfe“ der StädteRegion Aachen in Höhe von 500.000 Euro.

Ebenfalls bis zum 28.07.2021 wurden 1.024 Anträge auf Soforthilfe geprüft und mit einem Volumen von 1.536.000 Euro zur Auszahlung gebracht. Mithin ergibt sich aktuell ein Delta in Höhe von rd. 245.000 Euro. Aktuell liegen 78 Anträge zur Prüfung und Auszahlung vor. Wenngleich davon ausgegangen werden kann, dass noch erhebliche Spenden akquiriert werden können, soll durch die zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bezuschussung in Höhe von bis zu 500.000 Euro sichergestellt werden, dass jeder Berechtigte aus den betroffenen Gebieten diese Zuwendung erhalten kann.

 

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Entsprechend eines in Vorbereitung befindlichen Erlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW findet im Haushaltsjahr 2021 für zur Bewältigung des Hochwassers erfolgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen § 83 der Gemeindeordnung NRW insoweit Anwendung, als dass eine Darstellung der Deckung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung entfällt und anstelle der Zustimmung des Rates gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 eine Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW treten kann.

 

 

 


Die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge bindet personelle Ressourcen.