Betreff
Funktion des Stadtkämmerers;
hier: Bestellung einer Stellvertretung
Vorlage
253/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Frau Bettina Merx, Leiterin der Finanzbuchhaltung, wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Funktion der stellvertretenden Stadtkämmerin übertragen. Der Aufgabenbereich umfasst alle dem Stadtkämmerer gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie alle ihm in seiner Funktion als Stadtkämmerer übertragenen Rechte und Pflichten.

 

Ausgenommen von dieser Übertragung ist die in § 32 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) normierte Aufsicht über die Finanzbuchhaltung.

 


 

Um im Falle der Abwesenheit des Kämmerers das Fachwissen der Leiterin der Finanzbuchhaltung, Frau Bettina Merx, auch für Aufgabenbereiche nutzen zu können, welche bisher nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ist beabsichtigt, sie zur stellvertretenden Kämmerin zu bestellen.

 

Die Kommentierung Rehn/Cronauge führt zu § 80 GO NRW aus, dass bezüglich der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an den Stadtkämmerer die Bürgermeisterin sich die Wahrnehmung dieser Aufgaben weder selbst vorbehalten kann noch das Recht besitzt, andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen. Auch im Falle der Verhinderung des Kämmerers fallen dessen Kompetenzen nicht an die Bürgermeisterin, sondern an die Stelle des Kämmerers tritt der mit seiner Vertretung beauftragte Beigeordnete oder Bedienstete (Flüshöh, in: Kleerbaum/Palmen, § 80 Anm. II).

 

Eine Vertretungsregelung unter den Dezernenten ist existent und wird dem Grunde nach auch beibehalten. Die vom Beigeordneten des Dezernates II anfallenden Aufgaben des Stadtkämmerers (gesetzliche und delegierte Aufgaben) werden im Falle der Abwesenheit gem. der entsprechenden Regelung in der „Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung AGA, Zi. 3.7.1“ von der Bürgermeisterin übernommen. Der haushaltsrechtliche Teil dieses Tätigkeitsfeld ist zum größten Teil eng verknüpft mit den Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung, welche maßgeblich die vom Kämmerer zu treffenden Entscheidungen und zu erledigenden Aufgaben unterschriftsreif vorbereitet bzw. zuarbeitet.

 

Es wäre daher zweckdienlich, dieses Fachwissen der Finanzbuchhaltung im Falle der Abwesenheit des Kämmerers zu nutzen und eine stellvertretende Stadtkämmerin zu bestellen. Diese Stellvertretung bezieht sich somit nicht auf die Funktion als Dezernent bzw. Beigeordneter, sondern nur auf den Aufgabenbereich des Kämmerers wobei im Falle der Vertretungsregelung der Verwaltungsvorstand insofern entlastet würde.

 

Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Stadtkämmerers gehören insbesondere:

 

  • Mitgliedschaft im Verwaltungsvorstand und zwar auch dann, wenn der Kämmerer kein Beigeordneter ist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 GO NRW)
  • Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Bestandteilen und Anlagen (§ 80 Abs. 1 GO NRW)
  • Recht auf schriftliche Stellungnahme, soweit die Bürgermeisterin von diesem Entwurf abweicht (§ 80 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
  • Recht, abweichende Meinung im Rat zu vertreten (§ 80 Abs. 4 Satz 2 GO NRW)
  • Aufstellung des Entwurfs einer Nachtragssatzung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO NRW)
  • Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, soweit der Rat keine abweichende Regelung getroffen hat (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GO NRW)
  • Aufstellung des Entwurfs der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO NRW i.V. mit § 6 KomHVO NRW)
  • Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses (§ 95 Abs. 5 Satz 1 GO NRW)
  •             Recht zur schriftlichen Stellungnahme, soweit die Bürgermeisterin von diesem Entwurf abweicht (§ 95 Abs. 5 Satz 3 GO NRW)
  • Recht, abweichende Meinung im Rat zu vertreten (§ 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW)
  • Recht zur Verhängung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GOI NRW, § 25 Abs. 2 KomHVO NRW)
  • Aufsicht über die Finanzbuchhaltung (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KomHVO NRW)

 

Als Leiterin der Finanzbuchhaltung könnte Frau Merx in der Funktion einer stellv. Kämmerin nicht die Aufsicht über sich selbst ausüben. Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit des Kämmerers würde die Bürgermeisterin die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung ausüben (§ 32 Abs. 4 KomHVO NRW).

 

Frau Bettina Merx war vom 01.04.2003 bis 14.12.2011 Leiterin der Zahlungsabwicklung und wurde ab 15.12.2011 zur Leiterin der Finanzbuchhaltung bestellt. Diese Funktion bedingt in haushaltstechnischen Angelegenheiten eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kämmerer.


Daher wäre Frau Merx für die Übertragung der Funktion als stellvertretende Kämmerin, welche (fast) alle gesetzlichen Zuständigkeiten sowie alle dem Kämmerer in dieser Funktion übertragenen Rechte und Pflichten umfassen würde, äußerst geeignet.

 


 

Keine

 


 

Keine