hier: Bestellung einer Stellvertretung
Frau Bettina Merx, Leiterin der Finanzbuchhaltung, wird zum
nächstmöglichen Zeitpunkt die Funktion der stellvertretenden Stadtkämmerin
übertragen. Der Aufgabenbereich umfasst alle dem Stadtkämmerer gesetzlich
übertragenen Aufgaben sowie alle ihm in seiner Funktion als Stadtkämmerer
übertragenen Rechte und Pflichten.
Ausgenommen von dieser Übertragung ist die in § 32 Abs. 4
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) normierte Aufsicht
über die Finanzbuchhaltung.
Um im Falle der
Abwesenheit des Kämmerers das Fachwissen der Leiterin der Finanzbuchhaltung,
Frau Bettina Merx, auch für Aufgabenbereiche nutzen zu können, welche bisher
nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ist beabsichtigt, sie zur
stellvertretenden Kämmerin zu bestellen.
Die Kommentierung Rehn/Cronauge führt zu § 80 GO NRW aus, dass bezüglich
der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an den Stadtkämmerer die Bürgermeisterin
sich die Wahrnehmung dieser Aufgaben weder selbst vorbehalten kann noch das Recht
besitzt, andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen. Auch
im Falle der Verhinderung des Kämmerers fallen dessen Kompetenzen nicht an die
Bürgermeisterin, sondern an die Stelle des Kämmerers tritt der mit seiner
Vertretung beauftragte Beigeordnete oder Bedienstete (Flüshöh, in:
Kleerbaum/Palmen, § 80 Anm. II).
Eine Vertretungsregelung unter den Dezernenten ist existent und wird dem
Grunde nach auch beibehalten. Die vom Beigeordneten des Dezernates II
anfallenden Aufgaben des Stadtkämmerers (gesetzliche und delegierte Aufgaben)
werden im Falle der Abwesenheit gem. der entsprechenden Regelung in der
„Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung AGA, Zi. 3.7.1“ von der
Bürgermeisterin übernommen. Der haushaltsrechtliche Teil dieses Tätigkeitsfeld
ist zum größten Teil eng verknüpft mit den Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung,
welche maßgeblich die vom Kämmerer zu treffenden Entscheidungen und zu
erledigenden Aufgaben unterschriftsreif vorbereitet bzw. zuarbeitet.
Es wäre daher zweckdienlich, dieses Fachwissen der Finanzbuchhaltung im
Falle der Abwesenheit des Kämmerers zu nutzen und eine stellvertretende
Stadtkämmerin zu bestellen. Diese Stellvertretung bezieht sich somit nicht auf
die Funktion als Dezernent bzw. Beigeordneter, sondern nur auf den
Aufgabenbereich des Kämmerers wobei im Falle der Vertretungsregelung der
Verwaltungsvorstand insofern entlastet würde.
Zu den gesetzlichen
Aufgaben eines Stadtkämmerers gehören insbesondere:
- Mitgliedschaft im Verwaltungsvorstand und zwar auch dann, wenn der
Kämmerer kein Beigeordneter ist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 GO NRW)
- Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren
Bestandteilen und Anlagen (§ 80 Abs. 1 GO NRW)
- Recht auf schriftliche Stellungnahme, soweit die Bürgermeisterin von
diesem Entwurf abweicht (§ 80 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
- Recht, abweichende Meinung im Rat zu vertreten (§ 80 Abs. 4 Satz 2
GO NRW)
- Aufstellung des Entwurfs einer Nachtragssatzung (§ 81 Abs. 1 Satz 2
GO NRW)
- Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen
und Auszahlungen, soweit der Rat keine abweichende Regelung getroffen hat
(§ 83 Abs. 1 Satz 2 GO NRW)
- Aufstellung des Entwurfs der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung (§ 84 GO NRW i.V. mit § 6 KomHVO NRW)
- Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses (§ 95 Abs. 5 Satz 1
GO NRW)
- Recht zur
schriftlichen Stellungnahme, soweit die Bürgermeisterin von diesem Entwurf
abweicht (§ 95 Abs. 5 Satz 3 GO NRW)
- Recht, abweichende Meinung im Rat zu vertreten (§ 96 Abs. 1 Satz 3
GO NRW)
- Recht zur Verhängung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre (§ 81
Abs. 4 Satz 2 GOI NRW, § 25 Abs. 2 KomHVO NRW)
- Aufsicht über die Finanzbuchhaltung (§ 32 Abs. 4 Satz 3 KomHVO NRW)
Als Leiterin der Finanzbuchhaltung könnte Frau Merx in der Funktion einer
stellv. Kämmerin nicht die Aufsicht über sich selbst ausüben. Im Falle der
Verhinderung oder Abwesenheit des Kämmerers würde die Bürgermeisterin die
Aufsicht über die Finanzbuchhaltung ausüben (§ 32 Abs. 4 KomHVO NRW).
Frau Bettina Merx war vom 01.04.2003 bis 14.12.2011 Leiterin der
Zahlungsabwicklung und wurde ab 15.12.2011 zur Leiterin der Finanzbuchhaltung
bestellt. Diese Funktion bedingt in haushaltstechnischen Angelegenheiten eine
enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kämmerer.
Daher wäre Frau Merx für die Übertragung der Funktion als
stellvertretende Kämmerin, welche (fast) alle gesetzlichen Zuständigkeiten
sowie alle dem Kämmerer in dieser Funktion übertragenen Rechte und Pflichten
umfassen würde, äußerst geeignet.
Keine
Keine