hier: Unterstützungsmaßnahmen der Stadt Eschweiler in 2021
Die Ausführungen der
Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird die Verwaltung
beauftragt, die im Sachverhalt erläuterten Unterstützungsmaßnahmen an Vereine
und Gastronomiebetriebe umzusetzen.
Seit mehr als einem Jahr bestimmt die Corona-Krise das soziale,
wirtschaftliche und politische Leben. Aus diesem Grunde haben sich die
politischen Akteure in Eschweiler in vielfältigen Initiativen engagiert, um
auch auf lokaler Ebene den negativen Auswirkungen dieser Krise auf die
Wirtschaft sowie das gesellschaftliche Leben, insbesondere der durch
ehrenamtliches Engagement getragenen Arbeit, entgegenzuwirken und durch
unterstützende Maßnahmen flankierende Hilfestellung zu bieten. So wurden im
Haushaltsjahr 2020 mit Zustimmung des Rates vom 24.06.2020
Unterstützungsmaßnahmen an Vereine und Gastronomiebetriebe geleistet.
Diese Unterstützungsmaßnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf die
nachfolgenden Bereiche:
- Vermietung / Verpachtung von städt.
Grundstücksflächen bzw. Anlagen
- Vermietung / Verpachtung von städt.
Gebäuden
- Energiekostenbeteiligungen für die
Nutzung städt. Sportanlagen
- Benutzungsgebühren für die Sondernutzung
von Straßen
Auf die entsprechende Beschlussvorlage 202/20 wird ergänzend verwiesen.
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurde der mit Beschluss der
Bundeskanzlerin und der Länder vom 05.01.2021 beschlossene bundesweite Lockdown
verlängert. Spürbare Lockerungen für Vereine und Gastronomiebetriebe sind nach
den Regelungen der Coronaschutzverordnung erst seit Anfang Juni schrittweise
wieder möglich. Insoweit schlägt die
Verwaltung vor, die mit der VV 202/20 formulierten Unterstützungsmaßnahmen auch
im Haushaltsjahr 2021 weiter fortzuführen.
Erleichterungen für Gastronomiebetriebe
Gastronomiebetriebe nutzen insbesondere im Rahmen entsprechender
Pachtverträge diverse städt. Gebäude. Je nach Ausgestaltung des Pachtvertrages
ist dabei vom Pächter eine umsatzabhängige oder aber eine Festpacht zu leisten.
Ebenso werden die üblichen Nebenkosten mit den Pächtern abgerechnet. Im lfd.
Haushaltsjahr werden entsprechende Vorauszahlungen erhoben, die
Schlussabrechnung erfolgt jeweils im Folgejahr.
Um den Betrieben finanzielle Erleichterungen zu verschaffen, wird seitens
der Verwaltung vorgeschlagen, im laufenden Jahr auf die Erhebung von
Vorauszahlungen zu verzichten. Die jeweils vereinbarte Pachtzahlung wird für
das Jahr 2021 um 50 % reduziert. Da die Nebenkosten verbrauchsabhängig
anfallen, wird hier kein Anpassungsbedarf gesehen. Für Abrechnungen, die sich
auf Vorjahre beziehen, gewährt die Verwaltung auf entsprechenden Antrag
angemessene Stundungsvereinbarungen.
Sofern Gastronomiebetriebe eine monatliche Miete an die Stadt Eschweiler
leisten, wird diese für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2021 nicht
erhoben.
Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, in analoger Anwendung auch die
Pächter von Kiosken zu entlasten.
Im Bereich der Außengastronomie werden für die Sondernutzung von Straßen
auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Eschweiler entsprechende
Sondernutzungsgebühren erhoben. Die Verwaltung schlägt vor, im lfd.
Haushaltsjahr bis zum 31.08.2021 auf die Erhebung dieser Sondernutzungsgebühren
zu verzichten. Für diesen Zeitraum evtl. bereits erhobene Gebühren werden bei
entsprechender Beschlussfassung erstattet.
Die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen ist generell
nur von untergeordneter Bedeutung. Im lfd. Haushaltsjahr wurde bisher –
aufgrund des bisher andauernden Verbots derartiger Veranstaltungen- noch keine
Veranlagung vorgenommen. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie
wurden im Dezember 2020 die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger
Härten durch das Bundesfinanzministerium verlängert. Den nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Steuerpflichtigen kann
längstens bis zum 30.06.2021 Stundung gewährt werden. Über den 30.06.2021
hinaus können Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen,
längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt
werden.
Sofern Gastronomiebetriebe der Gewerbesteuerpflicht bzw.
Vergnügungssteuerpflicht unterliegen, gewährt die Stadt Eschweiler im
Gleichlauf der Verwaltungspraxis bei Antragstellung entsprechende
Zahlungserleichterungen. Auf die ansonsten vorzunehmende Erhebung von
Stundungszinsen (0,5 %/Monat; 6 %/Jahr) wird ganz verzichtet.
Mögliche
Erleichterungen für Vereine
Eschweiler Vereine und Organisationen nutzen verschiedene Räumlichkeiten
in städt. Gebäuden bzw. städt. Schul- und Sportanlagen. Für diese Nutzung
erhebt die Stadt entsprechende Entgelte auf der Grundlage der vom Stadtrat
zuletzt am 13.03.2013 beschlossenen Neufestsetzung der Nutzungsentgelte für
Festhallen und für die Einrichtungen von Schulen und Sportanlagen bzw. der
zuletzt am 29.11.2018 durch den Haupt- und Finanzausschuss beschlossenen
Nebenkostenbeteiligung für Vereinsnutzungen.
Für die regelmäßige Nutzung städt. Sportanlagen werden von den
Sportvereinen entsprechend der Richtlinie der Stadt Eschweiler über
Nutzungsbeiträge für kommunale Sportanlagen im Stadtgebiet Nutzungsentgelte
erhoben. Eine Anpassung dieser Richtlinien erfolgte zuletzt im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen 2020. Auf Antrag
der SPD-Fraktion sowie der UWG-Fraktion wurde beschlossen, diese
Nutzungsentgelte für Sportvereine ab dem Haushaltsjahr 2020 um 50 % zu
senken.
Nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung galt im lfd. Jahr bis zum
05.06.2021 ein grundsätzliches Betretungsverbot für Schul- und
Sportanlagen. Für die Dauer des
Betretungsverbotes werden seitens der Stadt Eschweiler weder Nutzungsentgelte
noch Energiekostenbeteiligungen erhoben. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung
vor, auf die Erhebung dieser Entgelte bis zum 31.08.2021 zu verzichten.
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 20.04.2021 beantragt der
Stadt-Sport-Verband Eschweiler einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro zum
Ausgleich der zu erwartenden Beitragsrechnung des Regiosportbundes für 2021.
Neben den zuvor beschriebenen Unterstützungen werden die laufenden, jährlichen
Zuschüsse an Vereine seitens der Stadt Eschweiler in ungeminderter Höhe
geleistet. Darüber hinaus erwartet die Verwaltung, dass hier den
Mitgliedsvereinen zunächst auch seitens des Regiosportbundes entsprechende
Erleichterungen eingeräumt werden.
Insoweit schlägt die Verwaltung vor, von einer weiteren
Zuschussgewährung abzusehen.
Die im Sachverhalt beschriebenen Erleichterungen für Vereine
und Gastronomiebetriebe werden sich auf die nachfolgend aufgeführten
Ertragskonten ergebnisverschlechternd auswirken:
Eine genaue Bezifferung der Erleichterungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, wobei bei überschläglicher Ermittlung von einem Volumen von rd. 120.000 Euro auszugehen ist. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2021 ist vorgesehen, diese Mindererträge entsprechend den Vorschriften des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes zu isolieren, bilanziell gesondert zu aktivieren und in den Folgejahren (ab 2025) ergebniswirksam abzuschreiben.
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