Betreff
Auswirkungen der Corona-Pandemie;
hier: Unterstützungsmaßnahmen der Stadt Eschweiler in 2021
Vorlage
248/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die im Sachverhalt erläuterten Unterstützungsmaßnahmen an Vereine und Gastronomiebetriebe umzusetzen.

 


Seit mehr als einem Jahr bestimmt die Corona-Krise das soziale, wirtschaftliche und politische Leben. Aus diesem Grunde haben sich die politischen Akteure in Eschweiler in vielfältigen Initiativen engagiert, um auch auf lokaler Ebene den negativen Auswirkungen dieser Krise auf die Wirtschaft sowie das gesellschaftliche Leben, insbesondere der durch ehrenamtliches Engagement getragenen Arbeit, entgegenzuwirken und durch unterstützende Maßnahmen flankierende Hilfestellung zu bieten. So wurden im Haushaltsjahr 2020 mit Zustimmung des Rates vom 24.06.2020 Unterstützungsmaßnahmen an Vereine und Gastronomiebetriebe geleistet.

 

Diese Unterstützungsmaßnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf die nachfolgenden Bereiche:

 

  • Vermietung / Verpachtung von städt. Grundstücksflächen bzw. Anlagen
  • Vermietung / Verpachtung von städt. Gebäuden
  • Energiekostenbeteiligungen für die Nutzung städt. Sportanlagen
  • Benutzungsgebühren für die Sondernutzung von Straßen

 

Auf die entsprechende Beschlussvorlage 202/20 wird ergänzend verwiesen.

 

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurde der mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länder vom 05.01.2021 beschlossene bundesweite Lockdown verlängert. Spürbare Lockerungen für Vereine und Gastronomiebetriebe sind nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung erst seit Anfang Juni schrittweise wieder möglich.  Insoweit schlägt die Verwaltung vor, die mit der VV 202/20 formulierten Unterstützungsmaßnahmen auch im Haushaltsjahr 2021 weiter fortzuführen.

 

Erleichterungen für Gastronomiebetriebe

 

Gastronomiebetriebe nutzen insbesondere im Rahmen entsprechender Pachtverträge diverse städt. Gebäude. Je nach Ausgestaltung des Pachtvertrages ist dabei vom Pächter eine umsatzabhängige oder aber eine Festpacht zu leisten. Ebenso werden die üblichen Nebenkosten mit den Pächtern abgerechnet. Im lfd. Haushaltsjahr werden entsprechende Vorauszahlungen erhoben, die Schlussabrechnung erfolgt jeweils im Folgejahr.

 

Um den Betrieben finanzielle Erleichterungen zu verschaffen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, im laufenden Jahr auf die Erhebung von Vorauszahlungen zu verzichten. Die jeweils vereinbarte Pachtzahlung wird für das Jahr 2021 um 50 % reduziert. Da die Nebenkosten verbrauchsabhängig anfallen, wird hier kein Anpassungsbedarf gesehen. Für Abrechnungen, die sich auf Vorjahre beziehen, gewährt die Verwaltung auf entsprechenden Antrag angemessene Stundungsvereinbarungen.

 

Sofern Gastronomiebetriebe eine monatliche Miete an die Stadt Eschweiler leisten, wird diese für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2021 nicht erhoben.

 

Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, in analoger Anwendung auch die Pächter von Kiosken zu entlasten.

 

Im Bereich der Außengastronomie werden für die Sondernutzung von Straßen auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Eschweiler entsprechende Sondernutzungsgebühren erhoben. Die Verwaltung schlägt vor, im lfd. Haushaltsjahr bis zum 31.08.2021 auf die Erhebung dieser Sondernutzungsgebühren zu verzichten. Für diesen Zeitraum evtl. bereits erhobene Gebühren werden bei entsprechender Beschlussfassung erstattet.

 

Die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen ist generell nur von untergeordneter Bedeutung. Im lfd. Haushaltsjahr wurde bisher – aufgrund des bisher andauernden Verbots derartiger Veranstaltungen- noch keine Veranlagung vorgenommen. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie wurden im Dezember 2020 die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten durch das Bundesfinanzministerium verlängert. Den nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Steuerpflichtigen kann längstens bis zum 30.06.2021 Stundung gewährt werden. Über den 30.06.2021 hinaus können Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Sofern Gastronomiebetriebe der Gewerbesteuerpflicht bzw. Vergnügungssteuerpflicht unterliegen, gewährt die Stadt Eschweiler im Gleichlauf der Verwaltungspraxis bei Antragstellung entsprechende Zahlungserleichterungen. Auf die ansonsten vorzunehmende Erhebung von Stundungszinsen (0,5 %/Monat; 6 %/Jahr) wird ganz verzichtet.

 

Mögliche Erleichterungen für Vereine

 

Eschweiler Vereine und Organisationen nutzen verschiedene Räumlichkeiten in städt. Gebäuden bzw. städt. Schul- und Sportanlagen. Für diese Nutzung erhebt die Stadt entsprechende Entgelte auf der Grundlage der vom Stadtrat zuletzt am 13.03.2013 beschlossenen Neufestsetzung der Nutzungsentgelte für Festhallen und für die Einrichtungen von Schulen und Sportanlagen bzw. der zuletzt am 29.11.2018 durch den Haupt- und Finanzausschuss beschlossenen Nebenkostenbeteiligung für Vereinsnutzungen.

 

Für die regelmäßige Nutzung städt. Sportanlagen werden von den Sportvereinen entsprechend der Richtlinie der Stadt Eschweiler über Nutzungsbeiträge für kommunale Sportanlagen im Stadtgebiet Nutzungsentgelte erhoben. Eine Anpassung dieser Richtlinien erfolgte zuletzt im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2020.  Auf Antrag der SPD-Fraktion sowie der UWG-Fraktion wurde beschlossen, diese Nutzungsentgelte für Sportvereine ab dem Haushaltsjahr 2020 um 50 % zu senken.

 

Nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung galt im lfd. Jahr bis zum 05.06.2021 ein grundsätzliches Betretungsverbot für Schul- und Sportanlagen.  Für die Dauer des Betretungsverbotes werden seitens der Stadt Eschweiler weder Nutzungsentgelte noch Energiekostenbeteiligungen erhoben. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, auf die Erhebung dieser Entgelte bis zum 31.08.2021 zu verzichten.

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 20.04.2021 beantragt der Stadt-Sport-Verband Eschweiler einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro zum Ausgleich der zu erwartenden Beitragsrechnung des Regiosportbundes für 2021. Neben den zuvor beschriebenen Unterstützungen werden die laufenden, jährlichen Zuschüsse an Vereine seitens der Stadt Eschweiler in ungeminderter Höhe geleistet. Darüber hinaus erwartet die Verwaltung, dass hier den Mitgliedsvereinen zunächst auch seitens des Regiosportbundes entsprechende Erleichterungen eingeräumt werden.  Insoweit schlägt die Verwaltung vor, von einer weiteren Zuschussgewährung abzusehen.

 


Die im Sachverhalt beschriebenen Erleichterungen für Vereine und Gastronomiebetriebe werden sich auf die nachfolgend aufgeführten Ertragskonten ergebnisverschlechternd auswirken: 

Eine genaue Bezifferung der Erleichterungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, wobei bei überschläglicher Ermittlung von einem Volumen von rd. 120.000 Euro auszugehen ist. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2021 ist vorgesehen, diese Mindererträge entsprechend den Vorschriften des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes zu isolieren, bilanziell gesondert zu aktivieren und in den Folgejahren (ab 2025) ergebniswirksam abzuschreiben.

 


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