Betreff
Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Vorlage
244/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Nach den bisherigen Regelungen war die Stadt Eschweiler nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) umsatzsteuerpflichtig, so beispielsweise mit den BgA Bäder, Festhallen, Kulturzentrum Talbahnhof, Energie-kostenbeteiligung und Strukturförderungsgesellschaft mbH & Co. KG. Nach der Neuregelung im 2b UStG wird der Umfang der umsatzsteuerlichen Vorgänge deutlich weiter gefasst; hiernach erstreckt sich die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich auf alle Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage.

 

Um einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung normiert und damit den Betroffenen ermöglicht, die bisherige Rechtslage während eines Fünfjahreszeitraumes ab Gesetzesbeschluss (Beschluss vom 29.06.2016) fortzuführen. In dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Forderung der Kommunen aufgegriffen, die Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere 2 Jahre, dann bis zum 31.12.2022 zu verlängern.

Die Verlängerung ist aus Sicht der Kommunen zwingend erforderlich, damit ausreichend Zeit für eine Vorbereitung auf die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts verbleibt. Die Regelung des § 2b UStG stützt sich auf viele neue unbestimmte Rechtsbegriffe, für die es bisher noch keine Rechtsprechung, kaum Kommentarliteratur oder sonstige Auslegungshilfen gibt.

 

In Anerkennung dieser Umstände und aufgrund vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Die hier in Artikel 1 ermöglichte Verlängerungsoption bis zum 31.12.2022 wurde durch die Stadt Eschweiler mit Zustimmung des Rates in Anspruch genommen.

 

Mit Unterstützung eines beauftragten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters wurden alle Fachämter über die Neuerung in Kenntnis gesetzt und anhand eines zur Verfügung gestellten Prüfschemas (Anlage) mit der Erfassung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten beauftragt. Bei dieser Erfassung sind alle im Verantwortungsbereich des jeweiligen Fachamtes fallenden wirtschaftlichen Tätigkeiten aufzulisten.

 

In einem weiteren Schritt erfolgt dann eine Prüfung durch die Finanzbuchhaltung, ob die erfassten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf privatrechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen.

 

Zum besseren Verständnis sind im Folgenden einige Beispiele (nicht abschließend) für die Einordnung von Tätigkeiten aufgeführt:

 

Leistungen auf privatwirtschaftlicher Grundlage

-          die entgeltliche Überlassung von städtischen Immobilien zur vorübergehenden Nutzung durch Dritte,

-          der Verkauf von Büchern,

-          der entgeltliche Schwimmbetrieb,

-          die Vermietung von Gaststätten, Bistros und Kiosken mit Inventar,

-          der Verkauf von städtischen Erzeugnissen,

-          der Betrieb von Parkhäusern, -plätzen, die keine öffentlichen Straßen sind,

-          die Erbringung von IT-Dienstleistungen an Dritte.

 

Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der öffentlichen Gewalt

-          die auf Grundlage einer Satzung erhobenen Gebühren für die Abfallbeseitigung bei privaten Haushalten oder für die Nutzung des städtischen Friedhofs,

-          die Erhebung einer Gebühr aufgrund eines Ablösevertrages für den Verzicht auf die Schaffung von PKW-Stellplätzen,

-          die Erhebung von Gebühren für Abwasserbeseitigung bei privaten Haushalten,

-          die Straßenreinigung und der Winterdienst,

-          die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Straßen.

 

 

Der Vorgang der Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ist insbesondere aufgrund der umfangreichen Recherche, Komplexität und Corona-Pandemie noch nicht abgeschlossen.

 

 


Konkrete finanzielle Auswirkungen aus der Umstellung des Besteuerungsverfahrens sind noch nicht bezifferbar.

 

 


Die Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die anschließende Prüfung und Umstellung des Besteuerungsverfahrens bindet Personalressourcen in den betroffenen Dienststellen der Verwaltung und für die weitere Umsetzung insbesondere im Bereich der Finanzbuchhaltung.