1. Die in dem rechtwirksamen
Bebauungsplan 110/1. Änderung – Wynandsgässchen – ausgewiesene nördlich der
Erschließungsanlage „Gartenstraße“ abzweigende Erschließungsanlage
„Gartenstraße“ (Gemarkung Eschweiler, Flur 54, Flurstück 1141 tlw.) ist gemäß §
8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt
Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig
hergestellt.
Damit unterliegen die durch die vorgenannte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung.
2. Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 110/1. Änderung – Wynandsgässchen – ist das Grundstück Gemarkung Eschweiler, Flur 54, Flurstück 1141 tlw., das der nördlich der Erschließungsanlage „Gartenstraße“ abzweigenden Erschließungsanlage „Gartenstraße“ dient, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Die vorstehenden Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen; der Beschluss zu 1. gemäß § 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der derzeit geltenden Fassung und der Beschluss zu 2. mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Die nördlich der
Erschließungsanlage „Gartenstraße“ abzweigende Erschließungsanlage
„Gartenstraße“ ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit
geltenden Fassung endgültig hergestellt.
Diese Erschließungsanlage wird durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 110/1. Änderung – Wynandsgässchen – erfasst.
In einigen Bereichen dieser Erschließungsanlage liegen Abweichungen des Ausbaues von den Festsetzungen des v. g. rechtswirksamen Bebauungsplanes vor.
Aufgrund des § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
1.
die Erschließungsanlagen
hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die
Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer planmäßigen
Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen
Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
Die Abweichungen sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar.
Der durch die ausbaumäßige Überschreitung entstandene Aufwand wird nicht auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt.
Die Über- und Unterschreitungen des planmäßigen Ausbaues sind insoweit unbedenklich.
Die durch die erstmalig hergestellte nördlich der Erschließungsanlage „Gartenstraße“ abzweigende Erschließungsanlage „Gartenstraße“ erschlossenen Grundstücke unterliegen somit der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung.
Die
Feststellung der endgültigen Herstellung, die Widmung der Erschließungsanlage
für den öffentlichen Verkehr durch den Stadtrat und die öffentliche
Bekanntmachung dieser Beschlüsse sind Voraussetzungen für die Erhebung der
endgültigen Erschließungsbeiträge.
Die Höhe der
nunmehr noch festzusetzenden Erschließungsbeiträge gem. § 133 Abs. 1 u. 2 BauGB
(Produkt: 125410101 – Gemeindestraßen; Sachkonto: 3850 0002 – Zugang
Erschließungsbeiträge; Investitions-Nr. IV15AIB019) ist noch nicht genau
bestimmbar.
Die Festsetzung und Erhebung der Erschließungsbeiträge wird im 2. Halbjahr 2021 erfolgen.
Keine.