Durch den rechtswirksamen
Bebauungsplan 275 – Ackerstraße – sind die Grundstücke, die den
Erschließungsanlagen
1. „Elisabeth-Sous-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstück 890,
2. „Josef-Granrath-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 889 und 887,
3. „Von-Trips-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstück 888 tlw.,
4. „Von-Trips-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 888 tlw. und 891 tlw.,
5. „Ackerstraße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 818 tlw. und 891 tlw.,
6. Weg nordöstlich des Baugebietes, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 544, 545 tlw. und 546
dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung werden die Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die unter 1. – 3. genannten Erschließungsanlagen werden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraßen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Die unter 4. – 5. genannten Erschließungsanlagen werden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraßen eingestuft.
Die unter 6. genannte Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als sonstige Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ eingestuft.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Die sich im Bereich des
rechtswirksamen Bebauungsplanes 275 – Ackerstraße – befindenden
Erschließungsanlagen
1. „Elisabeth-Sous-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstück 890,
2. „Josef-Granrath-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 889 und 887,
3. „Von-Trips-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstück 888 tlw.,
4. „Von-Trips-Straße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 888 tlw. und 891 tlw.,
5. „Ackerstraße“, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 818 tlw. und 891 tlw.,
6. Weg nordöstlich des Baugebietes, Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstücke 544, 545 tlw. und
546
sind im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages über die Erschließung mit dem Erschließungsträger Sparkassen Immobilien GmbH auf Kosten des Vertragspartners ausgebaut worden.
Nach der endgültigen Herstellung und mängelfreien Abnahme hat die Stadt die v. g. Erschließungsanlagen in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernommen.
Die vorgenannten Erschließungsanlagen sind daher für den öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die unter 1. – 3. genannten Erschließungsanlagen werden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraßen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.
Die unter 4. – 5. genannten Erschließungsanlagen werden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraßen eingestuft.
Die unter 6. genannte Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als sonstige Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ eingestuft.
Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch (BauGB) sind für die Erschließungsanlagen nicht mehr zu erheben.
Die vor dem Ausbau bereits überwiegend vorhandene Ackerstraße (Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstück 499) und der bereits vorher vorhandene Teil der Von-Trips-Straße (Gemarkung Kinzweiler, Flur 1, Flurstück 577) wurden mit Wirkung vom 08.04.1987 als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Diesbezüglich wurden im Rahmen des nun durch den Erschließungsträger durchgeführten Ausbaus der nördliche Gehweg der Ackerstraße und die Verlängerung der Von-Trips-Straße im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes 275 – Ackerstraße – hergestellt.
Keine.
Keine.