Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage beigefügte 11. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Eschweiler
In seiner Sitzung am 09.09.2020 hat der Rat der Stadt Eschweiler aufgrund
Vorlage 293/20 die zehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung für den
Rettungsdienst der Stadt Eschweiler beschlossen. Diese Änderung ist am
23.09.2020 in Kraft getreten. Die Gebühr wurde danach bei den
Krankentransporten auf 265 EUR und bei den Rettungstransporten auf 325 EUR
festgesetzt.
Als Anlage 1 legt die Verwaltung die inzwischen abgeschlossene
Betriebsabrechnung für das Jahr 2019 und die darauf basierende Kalkulation für
das Jahr 2021 vor.
Im Ergebnis ist festzustellen und wird hiermit als elfte Änderung der
Gebührensatzung (s. Anlage 2)
vorgeschlagen, dass sich der Grundbetrag für einen Rettungseinsatz von 325 EUR
auf 355 EUR erhöhen wird, was angesichts gestiegener Personal- und Sachkosten
erwartet werden konnte und als moderat eingestuft wird.
Bei den Krankentransportgebühren ist eine Anhebung um 37 EUR - von 265
EUR auf 302 EUR für einen Standardeinsatz erforderlich. Hauptausschlaggebend
hierfür ist der weitere stetige Rückgang der abrechnungsfähigen
Krankentransporte, welcher auch in 2021
- u.a. bedingt durch die anhaltende Corona Pandemie – keine Umkehr
erfährt.
Der städteregionsweite Vergleich der Gebühren für den Rettungsdienst
sowie die Krankentransporte macht aber sehr deutlich, dass selbst bei der
erforderlichen spürbaren Gebührenanhebung die Transportleistungen in Eschweiler
zu den günstigsten gehören (s.Anlage).
Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen
e.V. Nordrhein wurden nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst
sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen
(Rettungsgesetz NRW – RettG) am Verfahren beteiligt und haben ihr Einvernehmen
zum vorgelegten Entwurf einer Gebührensatzung mit den geplanten
Gebührenerhöhungen erteilt.
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2021 stellte die CDU-Stadtratsfraktion
mit Schreiben vom 12.03.2021 zu den Gebühren für den Kranken- und
Rettungstransportdienst folgenden Antrag:
„Aufgrund der nahezu jährlichen
Gehalts-/Besoldungssteigerungen verdoppelt sich die Unterdeckung des
ordentlichen Ergebnisses dieses Produkts ausgehend vom Jahresergebnis 2019
(-456.826,00 EUR) in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2024 (Planansatz
-909.450,00 EUR).
Die ebenfalls fast jährlichen
Anpassungen der Gebührensatzung für die Kranken- bzw. Rettungstransporte
sollten aus Sicht der CDU so gewählt werden, dass eine Unterdeckung von 500.000
Euro (~ Planansatz 2020) nicht überschritten wird. Die CDU fordert
daher einen Grundsatzbeschluss zu den Gebühren für den Kranken- und
Rettungstransportdienst im vorstehenden Sinn und beantragt die Erarbeitung
einer entsprechenden Gebührensatzung.“
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Gebührenkalkulation eine
Kostenrechnung ist, welche nicht mit dem Ergebnisplan bzw. der Ergebnisrechnung
identisch ist. Maßgeblich für die
Gebührenkalkulation selbst ist nicht das Haushaltsrecht, sondern das
Abgabenrecht nach § 6 KAG NRW sowie hier noch ergänzend das Rettungsdienstgesetz
NRW.
Im Rahmen der Gebührenkalkulation werden die Gebühren, getrennt nach der gebührenpflichtigen Leistungsart „Notfallrettung“ und „Krankentransport“, unter Einhaltung aller gebührenrechtlichen Vorgaben jährlich kostendeckend kalkuliert (Vorauskalkulation). Den wesentlichen Unterschied zur Ergebnisplanung bzw.-rechnung bildet der Ansatz der Personalkosten. Aufgrund der genutzten Synergieeffekte bei den Einsatzkräften der Feuer- und Rettungswache werden die Personalkosten aus den Produkten 021261501 - Brandschutz und Brandschutzbekämpfung und 021271701 - Kranken- und Rettungstransportdienst in die gebührenrelevante Personalkostenberechnung mit einbezogen. Am Ende der Gebührenperiode werden die tatsächlich entstandenen Kosten den realisierten Betriebserträgen des Rettungsdienstes (i.d.R. Gebührenerträge) in einer Nachkalkulation (Betriebsergebnis) gegenübergestellt.
Das so festgestellte Ergebnis der Kostenrechnung ist entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG NRW in den folgenden vier Jahren wie folgt auszugleichen:
-
Kostenüberdeckungen,
d.h. gebührenrelevante Kosten < Betriebserträge, müssen innerhalb der
nächsten vier
Jahre
ausgeglichen werden
-
Kostenunterdeckungen,
d.h. gebührenrelevante Kosten > Betriebserträge, sollen innerhalb der
nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.
Die Stadt Eschweiler gleicht unter Beachtung der Ausgleichsfristen sowohl die erzielten Kostenüberdeckungen als auch die Kostenunterdeckungen mit den nächstfolgenden Gebührenkalkulationen aus.
Nachrichtlich werden die Betriebsergebnisse Rettungsdienst für die Jahre 2016 bis 2019 mitgeteilt:
Erträge aus Gebühren für
Rettungs- und Krankentransporte werden im Produkt 021271701 – Kranken- und
Rettungstransportdienst wie folgt vereinnahmt:
Sachkonto: 43210600 Gebühren Krankentransporte - Ansatz 2021: 890.000 EUR
Sachkonto: 43210700 Gebühren Rettungstransporte - Ansatz 2021: 1.900.000 EUR
Der Gebührenhaushalt ist gemäß § 6 KAG NRW grundsätzlich kostendeckend zu führen, was erwartungsgemäß mit den vorgeschlagenen, neuen Gebührensätzen zu erzielen sein wird.
keine