Betreff
Erhöhung der Eigenanteile für das School- & Funticket
Vorlage
153/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der vom Aachener Verkehrsverbund (AVV) vorgesehenen Erhöhung der Eigenanteile für das School- & Funticket wird zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird zum Abschluss des als Anlage 1 beigefügten dritten Änderungsvertrages zum School- &

Funticket ermächtigt.

 


Aufgrund des Beschlusses des Schulausschusses vom 26.09.2001 hat die Stadt Eschweiler am 26.11.2002 den als Anlage 4 beigefügten Vertrag über die Einführung des School- & Funtickets für die Schülerinnen und Schüler der städtischen weiterführenden Schulen und der Willi-Fährmann-Schule mit dem AVV und der ASEAG abgeschlossen. In § 3 dieses Vertrages wurden die von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern unter den Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlenden Eigenanteile festgeschrieben.

 

Durch Beschluss des Schulausschusses vom 30.04.2003 wurde der ersten Vertragsänderung (Anlage 2) bzgl. der Erhöhung des Eigenanteils für das Schuljahr 2003/2004 zugestimmt; mit einer dringlichen Entscheidung vom 17.08.2005 der zweiten Vertragsänderung (Anlage 3). Seitdem wurde keine Erhöhung des Eigenanteils mehr vorgenommen.

 

Mit der fünften Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2020 wurde vom Ministerium für Schule und Bildung beschlossen, den Höchstbetrag für den von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Eigenanteil für die Nutzung des School- & Funtickets von 12,00 € auf 14,00 € bzw. für Geschwisterkinder von 6,00 € auf 7,00 € je Beförderungsmonat zu erhöhen. Die politischen Gremien der StädteRegion Aachen haben demzufolge städteregionsweit über eine Erhöhung der Eigenanteile entschieden.

 

Mit der vom 07.04.2021 vom AVV und der ASEAG vorgelegten Vertragsänderung soll der Eigenanteil somit ab dem Schuljahr 2021/2022 entsprechend erhöht werden.

 

Gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Schülerfahrkostenverordnung NRW können Eigenanteile höchstens für zwei von mehreren anspruchsberechtigten minderjährigen Kindern einer Familie erhoben werden.

 

Vor diesem Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und der Tatsache, dass der Eigenanteil seit 2005 nicht mehr erhöht wurde, wird vorgesehen der Unterzeichnung des Änderungsvertrages entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Ausfertigung zuzustimmen.

 


Die ausgeführten Vertragsänderungen haben keine Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 


keine personellen Auswirkungen