Betreff
Widmung der Erschließungsanlage "Rolf-Hackenbroich-Straße" mit westlich abzweigendem Weg, Bereich Bebauungsplan 264 - Auf dem Driesch - für den öffentlichen Verkehr
Vorlage
147/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 264 – Auf dem Driesch - sind die Grundstücke Gemarkung Weisweiler, Flur 32 Nr. 110 tlw. und Flur 23 Nr. 543 tlw., die der Erschließungsanlage „Rolf-Hackenbroich-Straße“ mit westlich abzweigendem Weg dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Die Rolf-Hackenbroich-Straße, Gemarkung Weisweiler, Flur 32 Nr. 110 tlw. wird als öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) gewidmet.

 

Der von der Rolf-Hackenbroich-Straße westlich abzweigende Verbindungsweg - zwischen der Rolf-Hackenbroich-Straße und dem Hubert-Rößler-Weg - Gemarkung Weisweiler, Flur 32 Nr. 110 tlw. und Flur 23 Nr. 543 tlw. wird als öffentliche Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) gewidmet.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.


Die sich im Bereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes 264 – Auf dem Driesch – befindende, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsanlage „Rolf-Hackenbroich-Straße“ mit westlich abzweigendem Weg, Gemarkung Weisweiler, Flur 32 Nr. 110 tlw. und Flur 23 Nr. 543 tlw., ist endgültig hergestellt.

 

Insofern ist diese Erschließungsanlage nunmehr für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

 

Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Rolf-Hackenbroich-Straße, Gemarkung Weisweiler, Flur 32 Nr. 110 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) und der von der Rolf-Hackenbroich-Straße westlich abzweigende Verbindungsweg - zwischen der Rolf-Hackenbroich-Straße und dem Hubert-Rößler-Weg - Gemarkung Weisweiler, Flur 32 Nr. 110 tlw. und Flur 23 Nr. 543 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche (Fuß- und Radweg) eingestuft.

 

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind nicht mehr zu erheben, da diese bereits gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB abgelöst wurden.

 


Keine.

 


Keine.