Betreff
7. Änderung des Bebauungsplans 63 - Dürener Straße / Südstraße - hier: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB
Vorlage
129/21
Aktenzeichen
1647-2020
Art
Beschlussfassung öffentlich

Für das im Sachverhalt dargestellte Bauvorhaben wird gemäß § 14 Abs. 2 BauGB die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße / Südstraße – beschlossen.

 


Zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße / Südstraße – hat der Rat der Stadt Eschweiler am 29.11.2018 nach § 14 BauGB eine Veränderungssperre (VV 389/18) beschlossen. Durch diese Veränderungssperre wird die Realisierung von Vorhaben, die der städtischen Planung entgegen, die Durchführung der Planung unmöglich machen oder diese wesentlich erschweren würden, ausgeschlossen.

 

Am 19.09.2019 hat der Rat der Stadt Eschweiler den Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße / Südstraße – mit der Begründung zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen (VV 213/19).

 

Für das in Rede stehende Grundstück wurde im Jahr 2019 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung erteilt, da zu diesem Zeitpunkt bereits der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht war.

 

Mittlerweile liegt für das Objekt ein Bauantrag für einen Erweiterungsanbau vor. Die 7. Änderung des Bebauungsplans 63 hat bislang keine Rechtskraft erlangt. Da eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich wurde und die Voraussetzungen für die Veränderungssperre weiterhin Bestand hatten, hat der Rat der Stadt Eschweiler am 10.12.2020 die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen (VV 368/20). Somit muss für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Erweiterungsanbaus erneut eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 der o.g. Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre und § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, kann die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre beschlossen werden, um die Baugenehmigung zu erteilen.

 


keine

 


keine