Für das im
Sachverhalt dargestellte Bauvorhaben wird gemäß § 14 Abs. 2 BauGB die Zulassung
einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich der
7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße / Südstraße – beschlossen.
Zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich der 7. Änderung des
Bebauungsplans 63 – Dürener Straße / Südstraße – hat der Rat der Stadt
Eschweiler am 29.11.2018 nach § 14 BauGB eine Veränderungssperre (VV 389/18)
beschlossen. Durch diese Veränderungssperre wird die Realisierung von Vorhaben,
die der städtischen Planung entgegen, die Durchführung der Planung unmöglich
machen oder diese wesentlich erschweren würden, ausgeschlossen.
Am 19.09.2019 hat der Rat der Stadt Eschweiler den Entwurf der 7.
Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße / Südstraße – mit der
Begründung zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen (VV
213/19).
Für das in Rede stehende Grundstück wurde im Jahr 2019 eine
Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung erteilt, da zu diesem Zeitpunkt
bereits der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht war.
Mittlerweile liegt für das Objekt ein Bauantrag für einen
Erweiterungsanbau vor. Die 7. Änderung des Bebauungsplans 63 hat bislang keine
Rechtskraft erlangt. Da eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre
erforderlich wurde und die Voraussetzungen für die Veränderungssperre weiterhin
Bestand hatten, hat der Rat der Stadt Eschweiler am 10.12.2020 die Verlängerung
der Veränderungssperre beschlossen (VV 368/20). Somit muss für den vorliegenden
Bauantrag zur Errichtung eines Erweiterungsanbaus erneut eine Ausnahme von der
Veränderungssperre erteilt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 der o.g. Satzung über den Erlass einer
Veränderungssperre und § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre dann
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Da im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen und das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans entspricht, kann die Zulassung einer Ausnahme von der
Veränderungssperre beschlossen werden, um die Baugenehmigung zu erteilen.
keine
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