Betreff
Barrierefreie Erschließung des Hauptgebäudes des Städt. Gymnasiums;
hier: Schaffung eines Aufzuges
Vorlage
127/21
Aktenzeichen
40/65
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Beschlussvorschläge (alternativ):

 

  • Die Verwaltung wird beauftragt, die barrierefreie Erschließung des Hauptgebäudes Peter-Paul-Str. des Städt. Gymnasiums gemäß der im Sachverhalt dieser Verwaltungsvorlage als Variante A beschriebenen Form umzusetzen.

 

  • Die Verwaltung wird beauftragt, die barrierefreie Erschließung des Hauptgebäudes Peter-Paul-Str. des Städt. Gymnasiums entsprechend des Wunschs der Schule in Anlehnung an die im Sachverhalt dieser Verwaltungsvorlage als Variante B beschriebenen Form, zunächst allerdings beschränkt auf die Schaffung eines Aufzugs im Bereich des Glastreppenhauses am Anbau umzusetzen

 

  • Zunächst wird von der Schaffung einer barrierefreien Erschließung des Hauptgebäudes des Städtischen Gymnasiums abgesehen.

 

Die Beschlussfassung über die vorstehenden Alternativen erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung über den Haushalt 2021. 

 


 

Anlass

Das Hauptgebäude des Städtischen Gymnasiums soll im Sinne einer barrierefreien Erschließung ertüchtigt werden. Durch die vorhandene Gebäudestruktur ergeben sich bestandsbedingte Problemstellungen, die bestmöglich zu lösen sind. Durch die Verwaltung wurde eine umfassende Analyse und Bewertung der Situation sowie eine Machbarkeitsstudie zu den Möglichkeiten einer barrierefreien Erschließung unter Beteiligung eines externen Planungsbüros und der Schulleitung durchgeführt. Hierbei wurden mehrere unterschiedliche Varianten untersucht. So wurden seitens des Architekturbüros fischerarchitekten verschiedene Lösungsansätze, sowohl für innen- wie auch außenliegende Aufzugsanlagen, ausgearbeitet und bewertet. Weiter wurden durch die Schulleitung mehrere Varianten vorgeschlagen, die in der Analyse ebenfalls Berücksichtigung fanden. Im Folgenden wird das Ergebnis der Untersuchungen zusammengefasst.

 

Bestandsanalyse

Das Gebäude besteht aus mehreren baulich miteinander verbundenen Teilgebäuden. Der ursprüngliche Altbau und der nachträglich errichtete Anbau sind zueinander halbgeschossig versetzt. Der Haupteingang des Altbaus liegt straßenseitig ca. zwei Meter oberhalb des Straßenniveaus und wird über eine Treppenanlage erschlossen. Ein ebenerdiger Zugang zum Gebäude ist nur von der Schulhofseite her gegeben. In allen Gebäudeteilen befinden sich Bereiche mit schulischer Nutzung, so auch im Untergeschoss und in den Dachgeschossen, die nur durch das jeweilige Treppenhaus erreichbar sind.

Das Gebäude steht unter Denkmalschutz, somit ergeben sich auch aus denkmalpflegerischer Sicht Einschränkungen bei Eingriffen in die Gebäudestruktur. Die Möglichkeiten baulicher Eingriffe werden darüber hinaus durch den hohen Nutzungsgrad der bestehenden Räumlichkeiten eingeschränkt.

 

Lösungsansätze

Von dem durch die Stadtverwaltung beauftragten Architekturbüro wurden zunächst vier grundsätzliche Varianten ausgearbeitet (s. Anlage 1). Hierbei wurden unterschiedliche Positionierungen einer oder mehrerer Aufzugsanlagen verglichen und die Vor- und Nachteile der Varianten dargestellt. Die Ergebnisse wurden mit der Schulleitung besprochen.

Sowohl von der Schulleitung als auch von politischer Seite wurden daraufhin weitere Lösungsansätze eingebracht, die ebenfalls geprüft wurden. Angeregt wurde zum Beispiel die Lösung eines verglasten Aufzugturms auf dem Schulhof in der Gebäudeecke. Der Vorschlag entspricht in etwa der Lösung C aus der Anlage 1. Neben den denkmalpflegerischen Bedenken seitens der Stadtverwaltung sowie der unteren Denkmalschutzbehörde sprechen jedoch vor allem die bei dieser Lösung gleichfalls sehr aufwändigen Eingriffe in die Raumstruktur und die zusätzlichen Kosten für den außenliegenden Aufzugsschacht gegen eine Umsetzung.

Im Zuge der Untersuchung stellte sich die im Folgenden näher beschriebene Variante A als vorteilhafteste heraus. Diese wurde, einschließlich der hierfür erforderlichen Änderungen der räumlichen Strukturen, detaillierter untersucht.

 

Variante A - Platzierung eines innenliegenden Aufzugs in der Gebäudeinnenecke (s. Anlage 2)

 

Bei der Variante A wird die barrierefreie Erschließung durch eine zentrale Aufzugsanlage im Bereich der Gebäudeecke zwischen Altbau und Erweiterungsbau realisiert. Die Aufzugsanlage liegt parallel zu der Treppenanlage, die die versetzten Ebenen der beiden Gebäudeteile verbindet. Sie erschließt alle Geschosse des Altbaus (inkl. des UGs und des Dachgeschosses) sowie die von dem Standort aus erreichbaren Etagen des Anbaus, durch die Anbindung beider höhenversetzter Flurbereiche an einem zentralen Standort innerhalb des Gebäudes. Der Zugang zum Gebäude bzw. zum Aufzug erfolgt ebenerdig von der Schulhofseite. Dadurch können, mit Ausnahme des Dachgeschosses und des Fahrradkellers im Anbau, sämtliche Gebäudeteile über einen Aufzug barrierefrei erschlossen werden. Die teilweise öffentlich genutzten Bereiche (Aula und Verwaltung) sind hierbei über die Haupterschließung direkt erreichbar. Durch die Platzierung der Aufzugsanlage an dieser Stelle kann für Menschen mit Bewegungseinschränkungen eine weitgehend dem Inklusionsgedanken entsprechende Nutzung des Gebäudes sichergestellt werden.

 

Der Raumbedarf des Aufzugschachtes macht eine Umstrukturierung der Räumlichkeiten in Teilbereichen von Verwaltung, Lehrer-WC, Physik- und Kunsträumen erforderlich. Durch die geplanten baulichen Eingriffe werden Nutzungseinbußen weitestgehend vermieden bzw. kompensiert. Im Physikbereich müssen die beiden aktuell mittig gelegenen Vorbereitungsräume voneinander getrennt werden.

 

Aus denkmalpflegerischer Sicht ist die Variante unproblematisch, da diese mit verhältnismäßig geringen Eingriffen in die schützenswerte Bausubstanz verbunden ist, die Eingriffe sich auf die nicht öffentlich zugänglichen Teile des Gebäudes beschränken und von den Flurbereichen nicht sichtbar sind.

Die geschätzten Grob-Kosten belaufen sich auf brutto ca. 380.000,-€.

 

Variante B - Platzierung eines innenliegenden Aufzugs im Treppenturm und eines außenliegenden Aufzugs im Bereich des Anbaus (s. Anlage 3)

 

Die Schulleitung betrachtet den Raumverlust durch den Aufzug bei Variante A, insbesondere in der Verwaltung und der Physik, als problematisch. Aus diesem Grund wurden seitens der Schule im Nachgang noch einmal weitere alternative Lösungsansätze eingereicht. Bei sämtlichen dieser Lösungsansätze ist aufgrund der versetzten Geschossebenen zwischen Altbau und Anbau nur jeweils ein Gebäudeteil über einen Aufzug zu erreichen, d.h. um eine in etwa mit der Variante A vergleichbare Erschließung zu gewährleisten, müssten zwei Aufzugsanlagen realisiert werden. Zudem wird bei den Varianten teilweise die zusätzliche Montage eines Treppenliftes erforderlich, um den Aufzug im Altbau überhaupt erreichen zu können. Der Einsatz eines Treppenliftes im schulischen Bereich wird jedoch von Seiten der Verwaltung abgelehnt (Unfallschutz, Inklusionsgedanke, Nutzbarkeit, Freihaltung von Rettungswegen). Aus Sicht der Verwaltung führen die von der Schule angeregten Alternativen zu Einschränkungen in Bezug auf Barrierefreiheit, Brandschutz, Unfallschutz und Denkmalschutz. In diesem Zusammenhang wird auf die beigefügte gutachterliche Stellungnahme der BFT-Cognos GmbH verwiesen. Die Gutachterin bewertet den Einsatz eines Treppenlifts im Schulbetrieb als kritisch, “da im Nutzungsfall eine neue Barriere aufgebaut wird. Hiermit einhergehend ist mit dem Rückstau von Personen auf der Treppe und einer zunehmenden Gefährdung der Schüler durch Stolpern/Verletzungsgefahr durch Drängeleien zu rechnen.“ (Zitat S. 12 der gutachterlichen Stellungnahme).  Ein sicherer Betrieb kann unter diesen Voraussetzungen nicht gewährleistet werden.

 

Die aus Sicht der Verwaltung am ehesten umsetzbare Variante dieser Lösungsvorschläge (Variante B) sieht einen Aufzug innerhalb des Treppenturms nahe des Chemietraktes vor, sowie einen zusätzlichen, außenliegenden Aufzug am Treppenraum des Anbaus. Der Aufzug des Altbaus könnte über den straßenseitigen Nebeneingang im Bereich der Hausmeisterwohnung erreicht werden, der Aufzug des Anbaus über den Schulhof. Durch die Kombination beider Aufzüge können, mit Ausnahmen der Gebäudeteile Untergeschoss Altbau, Dachgeschoss Altbau, Fahrradkeller und Musikraum, die restlichen Räumlichkeiten barrierefrei erschlossen werden.

 

Eine direkte, barrierefreie Verbindung von Altbau zu Anbau ist bei der Variante nicht gegeben, sofern nicht doch eine Treppenliftanlage zwischen Altbau und Schulhof realisiert wird. Personen, die auf einen Aufzug angewiesen sind und zwischen den Gebäudeteilen wechseln oder vom Altbau den Schulhof erreichen wollen, müssen über die öffentlichen Verkehrsflächen um das Gebäude herumgeführt werden. Schüler*innnen, die auf die Nutzung des Aufzugs angewiesen sind, müssten ggf. mehrmals täglich diesen Umweg in Kauf nehmen, was bei schnellen Raumwechseln innerhalb der Kurzpausen problematisch sein könnte, insbesondere in Verbindung mit einem Aufzug nach Maschinenrichtlinie (siehe nachfolgende Erläuterungen). Dies würde dem Inklusionsgedanken entgegenstehen, die Lösung würde die barrierefreie Nutzbarkeit nur sehr eingeschränkt ermöglichen.

 

Der Raumbedarf des Aufzugschachtes im Treppenturm macht eine Umstrukturierung der Räumlichkeiten und der sicherheitstechnischen Anlagen unterhalb des Treppenfußes erforderlich. Die Umsetzung wäre sehr aufwändig, die Machbarkeit wurde bisher noch nicht abschließend geprüft. Aufgrund der begrenzten Abmessungen des Treppenauges muss ggf. ein Aufzug nach Maschinenrichtlinie vorgesehen werden, welcher zu nutzungs- und sicherheitstechnischen Einschränkungen führt. Eine durchgeführte Vermessung der beiden Treppenaugen im Altbau lässt bereits erkennen, dass auch bauliche Eingriffe in die Treppenstruktur und in der Folge eine statische Ertüchtigung erforderlich wären. Auch ist ersichtlich, dass im Dachgeschoss die Durchgangsbreiten durch den Aufzug im Treppenauge soweit eingeschränkt würden, dass hier die erforderliche Rettungswegbreite voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.  Die im Dachgeschoss des Altbaus gelegenen Kunsträume können in diesem Fall nicht durch die Aufzugsanalage erschlossen werden.

 

Seitens des Architekten wird darauf hingewiesen, dass der Aufzug aufgrund der geringen Abmessungen möglicherweise nicht als barrierefrei gelten wird. Aufzüge nach Maschinenrichtlinie haben grundsätzlich, aufgrund der deutlich geringeren Sicherheitsstandards, eine wesentlich geringere Fördergeschwindigkeit und dürfen in der Regel nur von eingewiesenen Personen bedient werden. Von der Montage eines Aufzuges nach Maschinenrichtlinie wird für die eigenständige Nutzung durch Schüler/innen abgeraten. Hier wäre die Beistellung einer eingewiesenen Person zu empfehlen, was die Nutzung im Sinne der Barrierefreiheit weiter einschränkt.

 

Auch aus denkmalpflegerischer Sicht wird die Variante kritisch betrachtet, da die Montage des Aufzugs innerhalb des Treppenturmes einen Eingriff in die öffentlichen Bereiche des Gebäudes darstellt. Zudem wäre eine Rampe zur Erschließung des Treppenturmes im ebenfalls denkmalgeschützten Vorbereich des Altbaus erforderlich.

 

Für eine belastbare Aussage bzgl. der Grob-Kosten zu dieser Variante wären umfangreiche weitergehende Untersuchungen und eine Detailplanung notwendig. Es ist aktuell davon auszugehen, dass die Kosten sich in einer ähnlichen Größenordnung wie bei der Variante A bewegen. Die Montage von zwei Aufzugsanlagen führt zu erhöhten Wartungs- und Instandhaltungskosten.

 

Bewertung:

 

Aufgrund der Einschränkungen in Bezug auf Brand-, Unfall- und Denkmalschutz und der mit finanziellem Risiko verbundenen Umbaumaßnahmen im Bestand sowie vor allem jedoch aufgrund der durch Umsetzung der Variante B nur sehr eingeschränkt gewährleisteten barrierefreien Nutzbarkeit kann die Umsetzung der Variante B in Anbetracht der Kosten seitens der Verwaltung nach wie vor nicht empfohlen werden.

 

Die Variante A vereinbart die barrierefreie Erschließung möglichst großer Gebäudeteile mit möglichst geringen Eingriffen in die bauliche Substanz. Es ist ein Personenaufzug vorgesehen, der die aktuellen Sicherheitsstandards ohne Einschränkungen erfüllt. Die durch die Schule geäußerten Bedenken bzgl. des Raumverlustes im Verwaltungsbereich könnten ggf. durch den Zuschlag eines angrenzenden Klassenraumes kompensiert werden. Die Umsetzung dieser Variante wird von der Verwaltung empfohlen.

 

Mit der Schule konnte allerdings bisher noch kein Konsens erzielt werden. Die Schulleitung lehnt die notwendigen Umstrukturierungen im Bereich der Verwaltung und der Physikräume, die bei Variante A erforderlich sind, weiterhin ab.

 

Bauliche Maßnahmen sind mitwirkungspflichtig durch die Schulkonferenz. Gemäß § 65 i.V.m. § 76 SchulG wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen. Hierzu gehören u.a. schulische Baumaßnahmen. Das zuständige Mitwirkungsorgan ist die Schulkonferenz. Es handelt sich rechtlich nicht um einen Zustimmungsvorbehalt, der Schule steht lediglich ein Anhörungsrecht zu. Die Entscheidungskompetenz liegt letztlich beim Schulträger.

 

Die Schule wurde daher seitens der Verwaltung mit Schreiben vom 02.12.2020 um Stellungnahme zu dem Entwurf dieser Verwaltungsvorlage unter Wahrung der o.g. Mitwirkungsrechte gebeten bis spätestens zum 14.12.2020. Mit Schreiben vom 14.01.2021 gingen die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Schulkonferenz und eine Stellungnahme des Lehrerrats vom 7.1.2020 bei der Verwaltung ein. Diesen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Schule weiterhin die von der Verwaltung vorgeschlagene Umsetzung der Variante A ablehnt. Sowohl Schulkonferenz als auch Lehrerrat lehnen die von der Verwaltung vorgeschlagene Lösung einstimmig ab. Vielmehr wird vorgeschlagen, im Glastreppenhaus des Anbaus einen Aufzug zu installieren, der die Erreichbarkeit der im Nebengebäude untergebrachten Klassenräume und des Computerraums im DG ermöglicht, nicht allerdings die im Altbau komplett untergebrachten naturwissenschaftlichen Fachunterrichtsräume, Kunsträume oder gar die Aula oder den Verwaltungstrakt. Es wird zudem vorgeschlagen, in einem zweiten Schritt später die Erschließung des Hauptgebäudes über Rampen- und/oder Treppenliftlösungen ähnlich der oben beschriebenen Variante B zu ermöglichen oder zu prüfen, ob ein weiterer Aufzug nötig ist. Die Schulkonferenz sieht im Bau von zwei Aufzügen die einzige sinnvolle Möglichkeit, das Gebäude vollständig barrierefrei zu gestalten und zusätzliche Barrieren mit Treppenliften zu überwinden. Die o.g. Stellungnahmen sind ohne Kommentar seitens der Verwaltung angefügt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die darin enthaltenen Kritikpunkte an der dort als „Ein-Aufzug-Lösung“ bezeichneten Variante A größtenteils durch eine Berücksichtigung bei der noch anstehenden Planung und Umsetzung entkräftet werden können.

 

Seitens der Verwaltung wurde nun daraufhin das Sachverständigenbüro BFT-Cognos GmbH mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur barrierefreien Erschließung beauftragt. Eine Sachverständige für barrierefreie Schulraumgestaltung hat in dem als Anlage beigefügten Gutachten bestätigt, dass grundsätzlich beide vom Fachplaner entwickelten Varianten A und B (unter Einbeziehung eines Treppenlifts zwischen Altbau und Schulhof) eine barrierefreie Erschließung des Gebäudes ermöglichen. Sie hat darüber hinaus die Auffassung der Verwaltung vollumfänglich bestätigt, als dass die Umsetzung der Variante A die nachhaltigere und wirtschaftlichere der beiden Variante wäre und deutlich eher dem inklusiven Gedanken Rechnung tragen würde, gehbehinderten Menschen eine möglichst einschränkungsfreie Erschließung des Gebäudes zu ermöglichen. Es wird auch in diesem Gutachten deutlich, dass die Umsetzung der Variante B und somit auch des Schulvorschlags zu deutlichem Mehraufwand und somit zu einer Ausgrenzung gehbehinderter Menschen führen und somit im Gegensatz zu Variante A dem Gleichstellungsgrundsatz zuwiderlaufen würde. Es wurde allerdings auch betont, dass die Bewertung der unterschiedlichen Varianten ausschließlich hinsichtlich der Erfüllung baurechtlicher Anforderungen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit erfolgte. Es wird ausdrücklich auf der Seite 11 darauf hingewiesen, dass Aspekte weiterer Fachplanungen wie Statik, Aspekte des Denkmal- und Brandschutzes etc. nicht Gegenstand der Stellungnahme sind. Letztgenannte können allerdings im Vorfeld auch nicht allumfassend geprüft werden. Eine diesbzgl. nähere Prüfung würde exorbitanten finanziellen Aufwand verursachen, der den Umfang einer üblichen Vorprüfung überschreitet. Eine abschließende Entscheidung über die baurechtlich und brandschutztechnische Zulässigkeit der von der Schule favorisierten Variante B kann letztlich erst nach vollständiger Planung im Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsicht getroffen werden, da hier zur Umsetzung Ausnahmeregelungen und Erleichterungen zum Brandschutz von der unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. Da die Beurteilung im Wesentlichen auch von den genauen technischen Details der Aufzugsanlagen und den Ausführungsdetails abhängt, müsste hierzu eine komplette Projektplanung ausgearbeitet werden.

 

Wenngleich die Verwaltung mehrfach Gespräche mit der Schulleitung geführt hat, die verschiedenen Optionen mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen diskutiert hat, konnte keine Einigung erzielt werden so dass es nunmehr dem Schulträger obliegt, seiner in § 79 Schulgesetz verankerten Verantwortung gerecht zu werden.

 

Gemäß § 79 Schulgesetz NRW (SchulG) sind Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchulG sind Orte der sonderpädagogischen Förderung die allgemeinen Schulen, die Förderschulen und die Schulen für Kranke. Sonderpädagogische Förderung findet allerdings gem. § 20 Abs. 2 SchulG in der Regel in der allgemeinen Schule statt. die Eltern können abweichend hiervon eine Förderschule wählen. In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schüler*innen mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.

 

Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren.

 

In Eschweiler wurde bisher keine weiterführende Schule als Schwerpunktschule benannt, da bis auf die Hauptschule keine weiterführende Schule für körper- insbesondere gehbehinderte Kinder geeignet ist. Ungeachtet dessen haben Eltern rechtlich die freie Schulwahl hinsichtlich der Schulform (Gymnasium, Gesamtschule, Realschule oder Hauptschule) für ihr Kind. Gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung (wie bei Körperbehinderten z.B. in der Regel gegeben) ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. 

Aktuell besteht für gehbehinderte oder – beeinträchtigte Kinder mit dem Wohnsitz in Eschweiler im Grunde kein adäquates Schulangebot im Bereich der Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen, das sie ohne fremde Hilfe (Schulbegleitung) nutzen können. Man kann sicherlich die Frage diskutieren, ob nicht eine Schulform des gemeinsamen Lernens, die für alle Kinder einen Bildungsgang anbietet, wie die Gesamtschule, die geeignetere Schulform wäre, sie als Schwerpunktschule herzurichten. Aufgrund ihrer topographischen Lage mit vielen Ebenen wäre aber auch dies mit einem hohen Aufwand verbunden.

 

Konkret am Gymnasium wird bereits ein körperbehindertes Kind unterrichtet, das aktuell die 7. Klasse besucht und somit bereits zum kommenden Schuljahr 2021/22 zum Hauptgebäude wechseln wird, da nur die Jahrgangsstufen 5-7 im Nebengebäude (mit Aufzug) unterrichtet werden.

 

Die barrierefreie Erschließung wird allerdings seitens der Verwaltung nicht aus Anlass dieses einen Schülers als zwingend erforderlich erachtet, sondern aufgrund des Auftrags der Kommunen als Schulträger, inklusive Bildung perspektivisch an allen Schulformen zu ermöglichen. Ungeachtet dessen werden die Schulgebäude auch außerschulisch genutzt, so dass die barrierefreie Erschließung auch den Besuchern kultureller oder sonstiger außerschulischer Veranstaltungen in Schulen zugutekäme.

 

Fazit:

 

Vor diesem Hintergrund ist nun eine Entscheidung zu treffen, die aufgrund des damit einhergehenden Investitionsvolumens vom Rat nach Vorberatung seiner Fachausschüsse zu treffen ist, wenngleich seitens der Verwaltung nach dem aktuellen Stand kein einvernehmlicher Lösungsvorschlag unterbreitet werden kann, der sowohl von den aktuell an der Schule Verantwortlichen und der Verwaltung mitgetragen werden wird.

 

Sofern die Stadt Eschweiler das Schulgebäude barrierefrei erschließen möchte, schlägt die Verwaltung weiterhin vor, diese Erschließung gemäß der Darstellung unter Variante A umzusetzen.

 


Unter Produkt 011111203, Kostenstelle 60100000, Sachkonto 09110002, IV 19AIB031 standen in 2020 100.000€ zur Verfügung. Diese wurden per Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2021 vorgetragen. Gemäß der Grobkostenschätzung zu Variante A ist für die Umsetzung im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2021 eine nachträgliche Mittelanmeldung in Höhe von insgesamt 280.000 € erforderlich (f 2021: 280.000 € als VE, 2022: 280.000 €).


Die Abwicklung der baulichen Maßnahme erfolgt durch ein externes Planungsbüro in Verbindung mit dem Technischen Gebäudemanagement.