hier: Schaffung eines Aufzuges
Beschlussvorschläge (alternativ):
- Die Verwaltung wird beauftragt, die barrierefreie Erschließung des Hauptgebäudes Peter-Paul-Str. des Städt. Gymnasiums gemäß der im Sachverhalt dieser Verwaltungsvorlage als Variante A beschriebenen Form umzusetzen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die barrierefreie Erschließung des Hauptgebäudes Peter-Paul-Str. des Städt. Gymnasiums entsprechend des Wunschs der Schule in Anlehnung an die im Sachverhalt dieser Verwaltungsvorlage als Variante B beschriebenen Form, zunächst allerdings beschränkt auf die Schaffung eines Aufzugs im Bereich des Glastreppenhauses am Anbau umzusetzen
- Zunächst wird von der Schaffung einer barrierefreien Erschließung des Hauptgebäudes des Städtischen Gymnasiums abgesehen.
Die Beschlussfassung über die vorstehenden Alternativen erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung über den Haushalt 2021.
Anlass
Das Hauptgebäude des Städtischen
Gymnasiums soll im Sinne einer barrierefreien Erschließung ertüchtigt werden.
Durch die vorhandene Gebäudestruktur ergeben sich bestandsbedingte
Problemstellungen, die bestmöglich zu lösen sind. Durch die Verwaltung wurde
eine umfassende Analyse und Bewertung der Situation sowie eine
Machbarkeitsstudie zu den Möglichkeiten einer barrierefreien Erschließung unter
Beteiligung eines externen Planungsbüros und der Schulleitung durchgeführt.
Hierbei wurden mehrere unterschiedliche Varianten untersucht. So wurden seitens
des Architekturbüros fischerarchitekten verschiedene Lösungsansätze, sowohl für
innen- wie auch außenliegende Aufzugsanlagen, ausgearbeitet und bewertet.
Weiter wurden durch die Schulleitung mehrere Varianten vorgeschlagen, die in
der Analyse ebenfalls Berücksichtigung fanden. Im Folgenden wird das Ergebnis
der Untersuchungen zusammengefasst.
Bestandsanalyse
Das Gebäude besteht aus mehreren
baulich miteinander verbundenen Teilgebäuden. Der ursprüngliche Altbau und der
nachträglich errichtete Anbau sind zueinander halbgeschossig versetzt. Der
Haupteingang des Altbaus liegt straßenseitig ca. zwei Meter oberhalb des
Straßenniveaus und wird über eine Treppenanlage erschlossen. Ein ebenerdiger
Zugang zum Gebäude ist nur von der Schulhofseite her gegeben. In allen
Gebäudeteilen befinden sich Bereiche mit schulischer Nutzung, so auch im
Untergeschoss und in den Dachgeschossen, die nur durch das jeweilige
Treppenhaus erreichbar sind.
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz,
somit ergeben sich auch aus denkmalpflegerischer Sicht Einschränkungen bei
Eingriffen in die Gebäudestruktur. Die Möglichkeiten baulicher Eingriffe werden
darüber hinaus durch den hohen Nutzungsgrad der bestehenden Räumlichkeiten
eingeschränkt.
Lösungsansätze
Von dem durch die Stadtverwaltung
beauftragten Architekturbüro wurden zunächst vier grundsätzliche Varianten
ausgearbeitet (s. Anlage 1). Hierbei wurden unterschiedliche Positionierungen
einer oder mehrerer Aufzugsanlagen verglichen und die Vor- und Nachteile der
Varianten dargestellt. Die Ergebnisse wurden mit der Schulleitung besprochen.
Sowohl von der Schulleitung als auch
von politischer Seite wurden daraufhin weitere Lösungsansätze eingebracht, die
ebenfalls geprüft wurden. Angeregt wurde zum Beispiel die Lösung eines
verglasten Aufzugturms auf dem Schulhof in der Gebäudeecke. Der Vorschlag
entspricht in etwa der Lösung C aus der Anlage 1. Neben den
denkmalpflegerischen Bedenken seitens der Stadtverwaltung sowie der unteren
Denkmalschutzbehörde sprechen jedoch vor allem die bei dieser Lösung
gleichfalls sehr aufwändigen Eingriffe in die Raumstruktur und die zusätzlichen
Kosten für den außenliegenden Aufzugsschacht gegen eine Umsetzung.
Im Zuge der Untersuchung stellte sich
die im Folgenden näher beschriebene Variante A als vorteilhafteste heraus.
Diese wurde, einschließlich der hierfür erforderlichen Änderungen der
räumlichen Strukturen, detaillierter untersucht.
Variante
A - Platzierung eines innenliegenden Aufzugs in der Gebäudeinnenecke (s. Anlage
2)
Bei der Variante A wird die
barrierefreie Erschließung durch eine zentrale Aufzugsanlage im Bereich der
Gebäudeecke zwischen Altbau und Erweiterungsbau realisiert. Die Aufzugsanlage
liegt parallel zu der Treppenanlage, die die versetzten Ebenen der beiden
Gebäudeteile verbindet. Sie erschließt alle Geschosse des Altbaus (inkl. des
UGs und des Dachgeschosses) sowie die von dem Standort aus erreichbaren Etagen
des Anbaus, durch die Anbindung beider höhenversetzter Flurbereiche an einem
zentralen Standort innerhalb des Gebäudes. Der Zugang zum Gebäude bzw. zum
Aufzug erfolgt ebenerdig von der Schulhofseite. Dadurch können, mit Ausnahme
des Dachgeschosses und des Fahrradkellers im Anbau, sämtliche Gebäudeteile über
einen Aufzug barrierefrei erschlossen werden. Die teilweise öffentlich
genutzten Bereiche (Aula und Verwaltung) sind hierbei über die
Haupterschließung direkt erreichbar. Durch die Platzierung der Aufzugsanlage an
dieser Stelle kann für Menschen mit Bewegungseinschränkungen eine weitgehend
dem Inklusionsgedanken entsprechende Nutzung des Gebäudes sichergestellt
werden.
Der Raumbedarf des Aufzugschachtes
macht eine Umstrukturierung der Räumlichkeiten in Teilbereichen von Verwaltung,
Lehrer-WC, Physik- und Kunsträumen erforderlich. Durch die geplanten baulichen
Eingriffe werden Nutzungseinbußen weitestgehend vermieden bzw. kompensiert. Im
Physikbereich müssen die beiden aktuell mittig gelegenen Vorbereitungsräume
voneinander getrennt werden.
Aus denkmalpflegerischer Sicht ist die
Variante unproblematisch, da diese mit verhältnismäßig geringen Eingriffen in
die schützenswerte Bausubstanz verbunden ist, die Eingriffe sich auf die nicht
öffentlich zugänglichen Teile des Gebäudes beschränken und von den
Flurbereichen nicht sichtbar sind.
Die geschätzten Grob-Kosten belaufen
sich auf brutto ca. 380.000,-€.
Variante
B - Platzierung eines innenliegenden Aufzugs im Treppenturm und eines
außenliegenden Aufzugs im Bereich des Anbaus (s. Anlage 3)
Die Schulleitung betrachtet den
Raumverlust durch den Aufzug bei Variante A, insbesondere in der Verwaltung und
der Physik, als problematisch. Aus diesem Grund wurden seitens der Schule im
Nachgang noch einmal weitere alternative Lösungsansätze eingereicht. Bei sämtlichen
dieser Lösungsansätze ist aufgrund der versetzten Geschossebenen zwischen
Altbau und Anbau nur jeweils ein Gebäudeteil über einen Aufzug zu erreichen,
d.h. um eine in etwa mit der Variante A vergleichbare Erschließung zu
gewährleisten, müssten zwei Aufzugsanlagen realisiert werden. Zudem wird bei
den Varianten teilweise die zusätzliche Montage eines Treppenliftes
erforderlich, um den Aufzug im Altbau überhaupt erreichen zu können. Der
Einsatz eines Treppenliftes im schulischen Bereich wird jedoch von Seiten der
Verwaltung abgelehnt (Unfallschutz, Inklusionsgedanke, Nutzbarkeit, Freihaltung
von Rettungswegen). Aus Sicht der Verwaltung führen die von der Schule
angeregten Alternativen zu Einschränkungen in Bezug auf Barrierefreiheit,
Brandschutz, Unfallschutz und Denkmalschutz. In
diesem Zusammenhang wird auf die beigefügte gutachterliche Stellungnahme der
BFT-Cognos GmbH verwiesen. Die Gutachterin bewertet den Einsatz eines
Treppenlifts im Schulbetrieb als kritisch, “da im Nutzungsfall eine neue
Barriere aufgebaut wird. Hiermit einhergehend ist mit dem Rückstau von Personen
auf der Treppe und einer zunehmenden Gefährdung der Schüler durch
Stolpern/Verletzungsgefahr durch Drängeleien zu rechnen.“ (Zitat S. 12 der
gutachterlichen Stellungnahme). Ein
sicherer Betrieb kann unter diesen Voraussetzungen nicht gewährleistet werden.
Die aus Sicht der Verwaltung am ehesten
umsetzbare Variante dieser Lösungsvorschläge (Variante B) sieht einen Aufzug
innerhalb des Treppenturms nahe des Chemietraktes vor, sowie einen zusätzlichen,
außenliegenden Aufzug am Treppenraum des Anbaus. Der Aufzug des Altbaus könnte
über den straßenseitigen Nebeneingang im Bereich der Hausmeisterwohnung
erreicht werden, der Aufzug des Anbaus über den Schulhof. Durch die Kombination
beider Aufzüge können, mit Ausnahmen der Gebäudeteile Untergeschoss Altbau,
Dachgeschoss Altbau, Fahrradkeller und Musikraum, die restlichen Räumlichkeiten
barrierefrei erschlossen werden.
Eine direkte, barrierefreie Verbindung
von Altbau zu Anbau ist bei der Variante nicht gegeben,
sofern nicht doch eine Treppenliftanlage zwischen Altbau und Schulhof
realisiert wird. Personen, die auf einen Aufzug angewiesen sind und zwischen
den Gebäudeteilen wechseln oder vom Altbau den Schulhof erreichen wollen,
müssen über die öffentlichen Verkehrsflächen um das Gebäude herumgeführt
werden. Schüler*innnen, die auf die Nutzung des Aufzugs angewiesen sind,
müssten ggf. mehrmals täglich diesen Umweg in Kauf nehmen, was bei schnellen
Raumwechseln innerhalb der Kurzpausen problematisch sein könnte, insbesondere
in Verbindung mit einem Aufzug nach Maschinenrichtlinie (siehe nachfolgende
Erläuterungen). Dies würde dem Inklusionsgedanken entgegenstehen, die Lösung
würde die barrierefreie Nutzbarkeit nur sehr eingeschränkt ermöglichen.
Der Raumbedarf des Aufzugschachtes im
Treppenturm macht eine Umstrukturierung der Räumlichkeiten und der
sicherheitstechnischen Anlagen unterhalb des Treppenfußes erforderlich. Die
Umsetzung wäre sehr aufwändig, die Machbarkeit wurde bisher noch nicht abschließend
geprüft. Aufgrund der begrenzten Abmessungen des Treppenauges muss ggf. ein
Aufzug nach Maschinenrichtlinie vorgesehen werden, welcher zu nutzungs- und
sicherheitstechnischen Einschränkungen führt. Eine durchgeführte Vermessung der
beiden Treppenaugen im Altbau lässt bereits erkennen, dass auch bauliche
Eingriffe in die Treppenstruktur und in der Folge eine statische Ertüchtigung
erforderlich wären. Auch ist ersichtlich, dass im Dachgeschoss die
Durchgangsbreiten durch den Aufzug im Treppenauge soweit eingeschränkt würden,
dass hier die erforderliche Rettungswegbreite voraussichtlich nicht eingehalten
werden kann. Die im Dachgeschoss des
Altbaus gelegenen Kunsträume können in diesem Fall nicht durch die Aufzugsanalage
erschlossen werden.
Seitens des Architekten wird darauf
hingewiesen, dass der Aufzug aufgrund der geringen Abmessungen möglicherweise
nicht als barrierefrei gelten wird. Aufzüge nach Maschinenrichtlinie haben
grundsätzlich, aufgrund der deutlich geringeren Sicherheitsstandards, eine
wesentlich geringere Fördergeschwindigkeit und dürfen in der Regel nur von
eingewiesenen Personen bedient werden. Von der Montage eines Aufzuges nach
Maschinenrichtlinie wird für die eigenständige Nutzung durch Schüler/innen
abgeraten. Hier wäre die Beistellung einer eingewiesenen Person zu empfehlen,
was die Nutzung im Sinne der Barrierefreiheit weiter einschränkt.
Auch aus denkmalpflegerischer Sicht
wird die Variante kritisch betrachtet, da die Montage des Aufzugs innerhalb des
Treppenturmes einen Eingriff in die öffentlichen Bereiche des Gebäudes
darstellt. Zudem wäre eine Rampe zur Erschließung des Treppenturmes im
ebenfalls denkmalgeschützten Vorbereich des Altbaus erforderlich.
Für eine belastbare Aussage bzgl. der
Grob-Kosten zu dieser Variante wären umfangreiche weitergehende Untersuchungen
und eine Detailplanung notwendig. Es ist aktuell davon auszugehen, dass die
Kosten sich in einer ähnlichen Größenordnung wie bei der Variante A bewegen.
Die Montage von zwei Aufzugsanlagen führt zu erhöhten Wartungs- und
Instandhaltungskosten.
Bewertung:
Aufgrund der Einschränkungen in Bezug
auf Brand-, Unfall- und Denkmalschutz und der mit finanziellem Risiko
verbundenen Umbaumaßnahmen im Bestand sowie vor allem jedoch aufgrund der durch
Umsetzung der Variante B nur sehr eingeschränkt gewährleisteten barrierefreien
Nutzbarkeit kann die Umsetzung der Variante B in Anbetracht der Kosten seitens
der Verwaltung nach wie vor nicht empfohlen werden.
Die Variante A vereinbart die
barrierefreie Erschließung möglichst großer Gebäudeteile mit möglichst geringen
Eingriffen in die bauliche Substanz. Es ist ein Personenaufzug vorgesehen, der
die aktuellen Sicherheitsstandards ohne Einschränkungen erfüllt. Die durch die
Schule geäußerten Bedenken bzgl. des Raumverlustes im Verwaltungsbereich
könnten ggf. durch den Zuschlag eines angrenzenden Klassenraumes kompensiert
werden. Die Umsetzung dieser Variante wird von der Verwaltung empfohlen.
Mit der Schule konnte allerdings bisher
noch kein Konsens erzielt werden. Die Schulleitung lehnt die notwendigen
Umstrukturierungen im Bereich der Verwaltung und der Physikräume, die bei
Variante A erforderlich sind, weiterhin ab.
Bauliche Maßnahmen sind
mitwirkungspflichtig durch die Schulkonferenz. Gemäß § 65 i.V.m. § 76 SchulG
wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher
Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen
Angelegenheiten zu beteiligen. Hierzu gehören u.a. schulische Baumaßnahmen. Das
zuständige Mitwirkungsorgan ist die Schulkonferenz. Es handelt sich rechtlich nicht
um einen Zustimmungsvorbehalt, der Schule steht lediglich ein
Anhörungsrecht zu. Die Entscheidungskompetenz liegt letztlich beim Schulträger.
Die Schule wurde daher seitens der
Verwaltung mit Schreiben vom 02.12.2020 um Stellungnahme zu dem Entwurf dieser
Verwaltungsvorlage unter Wahrung der o.g. Mitwirkungsrechte gebeten bis
spätestens zum 14.12.2020. Mit Schreiben vom 14.01.2021 gingen die als Anlage
beigefügte Stellungnahme der
Schulkonferenz und eine Stellungnahme des Lehrerrats vom 7.1.2020 bei der
Verwaltung ein. Diesen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Schule
weiterhin die von der Verwaltung vorgeschlagene Umsetzung der Variante A
ablehnt. Sowohl Schulkonferenz als auch Lehrerrat lehnen die von der Verwaltung
vorgeschlagene Lösung einstimmig ab. Vielmehr wird vorgeschlagen, im
Glastreppenhaus des Anbaus einen Aufzug zu installieren, der die Erreichbarkeit
der im Nebengebäude untergebrachten Klassenräume und des Computerraums im DG
ermöglicht, nicht allerdings die im Altbau komplett untergebrachten
naturwissenschaftlichen Fachunterrichtsräume, Kunsträume oder gar die Aula oder
den Verwaltungstrakt. Es wird zudem vorgeschlagen, in einem zweiten Schritt
später die Erschließung des Hauptgebäudes über Rampen- und/oder
Treppenliftlösungen ähnlich der oben beschriebenen Variante B zu ermöglichen
oder zu prüfen, ob ein weiterer Aufzug nötig ist. Die Schulkonferenz sieht im
Bau von zwei Aufzügen die einzige sinnvolle Möglichkeit, das Gebäude vollständig
barrierefrei zu gestalten und zusätzliche Barrieren mit Treppenliften zu
überwinden. Die o.g. Stellungnahmen sind ohne Kommentar seitens der Verwaltung
angefügt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die darin enthaltenen
Kritikpunkte an der dort als „Ein-Aufzug-Lösung“ bezeichneten Variante A
größtenteils durch eine Berücksichtigung bei der noch anstehenden Planung und
Umsetzung entkräftet werden können.
Seitens der Verwaltung wurde nun
daraufhin das Sachverständigenbüro BFT-Cognos GmbH mit einer gutachterlichen
Stellungnahme zur barrierefreien Erschließung beauftragt. Eine Sachverständige
für barrierefreie Schulraumgestaltung hat in dem als Anlage beigefügten
Gutachten bestätigt, dass grundsätzlich beide vom Fachplaner entwickelten
Varianten A und B (unter Einbeziehung eines Treppenlifts zwischen Altbau und
Schulhof) eine barrierefreie Erschließung des Gebäudes ermöglichen. Sie hat
darüber hinaus die Auffassung der Verwaltung vollumfänglich bestätigt, als dass
die Umsetzung der Variante A die nachhaltigere und wirtschaftlichere der beiden
Variante wäre und deutlich eher dem inklusiven Gedanken Rechnung tragen würde,
gehbehinderten Menschen eine möglichst einschränkungsfreie Erschließung des
Gebäudes zu ermöglichen. Es wird auch in diesem Gutachten deutlich, dass die
Umsetzung der Variante B und somit auch des Schulvorschlags zu deutlichem
Mehraufwand und somit zu einer Ausgrenzung gehbehinderter Menschen führen und
somit im Gegensatz zu Variante A dem Gleichstellungsgrundsatz zuwiderlaufen
würde. Es wurde allerdings auch betont, dass die Bewertung der
unterschiedlichen Varianten ausschließlich hinsichtlich der Erfüllung
baurechtlicher Anforderungen unter Berücksichtigung von Aspekten der
Nachhaltigkeit erfolgte. Es wird ausdrücklich auf der Seite 11 darauf
hingewiesen, dass Aspekte weiterer Fachplanungen wie Statik, Aspekte des
Denkmal- und Brandschutzes etc. nicht Gegenstand der Stellungnahme sind.
Letztgenannte können allerdings im Vorfeld auch nicht allumfassend geprüft
werden. Eine diesbzgl. nähere Prüfung würde exorbitanten finanziellen Aufwand
verursachen, der den Umfang einer üblichen Vorprüfung überschreitet. Eine
abschließende Entscheidung über die baurechtlich und brandschutztechnische
Zulässigkeit der von der Schule favorisierten Variante B kann letztlich erst
nach vollständiger Planung im Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsicht
getroffen werden, da hier zur Umsetzung Ausnahmeregelungen und Erleichterungen
zum Brandschutz von der unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. Da
die Beurteilung im Wesentlichen auch von den genauen technischen Details der
Aufzugsanlagen und den Ausführungsdetails abhängt, müsste hierzu eine komplette
Projektplanung ausgearbeitet werden.
Wenngleich die Verwaltung mehrfach
Gespräche mit der Schulleitung geführt hat, die verschiedenen Optionen mit den
damit verbundenen Vor- und Nachteilen diskutiert hat, konnte keine Einigung
erzielt werden so dass es nunmehr dem Schulträger obliegt, seiner in § 79
Schulgesetz verankerten Verantwortung gerecht zu werden.
Gemäß § 79 Schulgesetz NRW (SchulG)
sind Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht
erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel
bereitzustellen und zu unterhalten.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchulG sind Orte der sonderpädagogischen
Förderung die allgemeinen Schulen, die Förderschulen und die Schulen für
Kranke. Sonderpädagogische Förderung findet allerdings gem. § 20 Abs. 2 SchulG in
der Regel in der allgemeinen Schule statt. die Eltern können abweichend
hiervon eine Förderschule wählen. In der allgemeinen Schule wird der Unterricht
als Gemeinsames Lernen für Schüler*innen mit und ohne Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe
erteilt. Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung
des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist
dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit
vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.
Auf dem Weg zu einem inklusiven
Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde
allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst
über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und soziale
Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren.
In Eschweiler wurde bisher keine
weiterführende Schule als Schwerpunktschule benannt, da bis auf die Hauptschule
keine weiterführende Schule für körper- insbesondere gehbehinderte Kinder
geeignet ist. Ungeachtet dessen haben Eltern rechtlich die freie Schulwahl
hinsichtlich der Schulform (Gymnasium, Gesamtschule, Realschule oder
Hauptschule) für ihr Kind. Gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung (AO-SF) schlägt die Schulaufsichtsbehörde den
Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor,
an der ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Bei zielgleicher
Förderung (wie bei Körperbehinderten z.B. in der Regel gegeben) ist es eine
Schule der von den Eltern gewählten Schulform.
Aktuell besteht für gehbehinderte oder
– beeinträchtigte Kinder mit dem Wohnsitz in Eschweiler im Grunde kein
adäquates Schulangebot im Bereich der Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen,
das sie ohne fremde Hilfe (Schulbegleitung) nutzen können. Man kann sicherlich
die Frage diskutieren, ob nicht eine Schulform des gemeinsamen Lernens, die für
alle Kinder einen Bildungsgang anbietet, wie die Gesamtschule, die geeignetere
Schulform wäre, sie als Schwerpunktschule herzurichten. Aufgrund ihrer
topographischen Lage mit vielen Ebenen wäre aber auch dies mit einem hohen
Aufwand verbunden.
Konkret am Gymnasium wird bereits ein
körperbehindertes Kind unterrichtet, das aktuell die 7. Klasse besucht und
somit bereits zum kommenden Schuljahr 2021/22 zum Hauptgebäude wechseln wird,
da nur die Jahrgangsstufen 5-7 im Nebengebäude (mit Aufzug) unterrichtet
werden.
Die barrierefreie Erschließung wird
allerdings seitens der Verwaltung nicht aus Anlass dieses einen Schülers als
zwingend erforderlich erachtet, sondern aufgrund des Auftrags der Kommunen als
Schulträger, inklusive Bildung perspektivisch an allen Schulformen zu
ermöglichen. Ungeachtet dessen werden die Schulgebäude auch außerschulisch genutzt,
so dass die barrierefreie Erschließung auch den Besuchern kultureller oder
sonstiger außerschulischer Veranstaltungen in Schulen zugutekäme.
Fazit:
Vor diesem Hintergrund ist nun eine
Entscheidung zu treffen, die aufgrund des damit einhergehenden
Investitionsvolumens vom Rat nach Vorberatung seiner Fachausschüsse zu treffen
ist, wenngleich seitens der Verwaltung nach dem aktuellen Stand kein
einvernehmlicher Lösungsvorschlag unterbreitet werden kann, der sowohl von den
aktuell an der Schule Verantwortlichen und der Verwaltung mitgetragen werden
wird.
Sofern die Stadt Eschweiler das
Schulgebäude barrierefrei erschließen möchte, schlägt die Verwaltung weiterhin
vor, diese Erschließung gemäß der Darstellung unter Variante A umzusetzen.
Unter Produkt 011111203, Kostenstelle 60100000, Sachkonto 09110002, IV 19AIB031 standen in 2020 100.000€ zur Verfügung. Diese wurden per Ermächtigungsübertragung in das Haushaltsjahr 2021 vorgetragen. Gemäß der Grobkostenschätzung zu Variante A ist für die Umsetzung im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2021 eine nachträgliche Mittelanmeldung in Höhe von insgesamt 280.000 € erforderlich (f 2021: 280.000 € als VE, 2022: 280.000 €).
Die Abwicklung
der baulichen Maßnahme erfolgt durch ein externes Planungsbüro in Verbindung
mit dem Technischen Gebäudemanagement.