Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW -KAG NRW- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler
Vorlage
120/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

1)       Die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste "Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW -KAG NRW- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler" wird beschlossen.

 

2)      Zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der Straßen Im Hag werden

 

1.         die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage A der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs;

 

2.         die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage B der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 3 beigefügten Entwurfs;

 

3.         die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage C der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 4 beigefügten Entwurfs;

 

4.         die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage D der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 5 beigefügten Entwurfs;

 

beschlossen.

 


Am 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft getreten. Hierdurch wurden u.a. verpflichtende Bürgerversammlungen, Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen eingeführt, welche bei der Stadt Eschweiler allerdings schon seit jeher praktiziert werden.

 

Unter anderem wurde jedoch auch das Verfahren für die Einräumung von Zahlungserleichterungen bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen erleichtert.

 

Nach den bis zum 31.12.2019 geltenden Vorgaben der Abgabenordnung konnte eine Stundung oder Ratenzahlung nur bewilligt werden, wenn der Nachweis der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit geführt war. Nunmehr haben die Beitragspflichtigen durch Absatz 6 des neu eingefügten § 8a KAG NRW grundsätzlich einen Anspruch auf die Einräumung einer Zahlungserleichterung ohne eine Nachweispflicht.

 

Den Gemeinden ist in § 8a Abs. 6 Satz 5 KAG NRW die Möglichkeit eingeräumt, in der Straßenbaubeitragssatzung Näheres für die nachweisfreie Ratenzahlung zu bestimmen. Nach den Erläuterungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst dies u. a. die Befugnis, Mindestwerte bzw. eine Staffelung für die Anzahl der zu gewährenden Jahresraten festzulegen.

 

Seitens des Städte- und Gemeindebundes wird hierzu vorgeschlagen, dass bei der einzelnen Ratenzahlung ein jährlicher Mindestzahlbetrag in Höhe von 600 € bei einer maximalen Laufzeit von 2 Jahren festgelegt werden soll. Diesem Vorschlag soll gefolgt werden, vgl. hierzu neu § 9 Abs. 2 der städt. Straßenausbausatzung.

 

Das Recht, in Fällen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eine Stundung nach der besonderen Regelung in § 8a Abs. 7 KAG NRW zu erhalten, wird durch diese o.a. Satzungsregelung nicht beeinträchtigt.

 

Auf Grundlage dieser Neufassung wird die verwaltungsinterne Verfügung der Bürgermeisterin zum Verfahren von Stundung, Niederschlagung oder Erlass von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Geldforderungen der Stadt Eschweiler entsprechend ergänzt.

 

Damit Beitragspflichtige im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Beitragsabrechnungen „Im Hag“ und „Am Burgfeld“ ebenfalls von den neuen Regelungen profitieren können, soll die Satzung rückwirkend zum 01.01.2017 neu beschlossen werden. Im Fall der Maßnahme „Im Hag“ wurden mit Vorlagen VV 098/17 und VV 135/17 vier Sondersatzungen zu den einzelnen Abschnitten erlassen. Diese vier Sondersatzungen (Anlagen 2-5) sind nun ebenfalls neu zu erlassen, da sich diese auf die alte Satzung vom 20.06.2005 beziehen.

Die Beitragspflichtigen dieser beiden Maßnahmen würden somit letztendlich auch von den Zahlungserleichterungen profitieren.

 


Entsprechend den Vorschriften des § 44 Abs. 5 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) sind für erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz anzusetzen. Die (ertragswirksame) Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen.

Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 8 Abs. 2 KAG NRW Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen.

 

Die gesetzliche Vorschrift stellt auf erhaltene, also tatsächlich gezahlte, Beiträge ab. Insoweit beeinflusst die jetzt gemäß § 8 a Abs. 6 KAG NRW einzuräumende Möglichkeit der bedingungslosen Ratenzahlung bei Inanspruchnahme durch die Beitragspflichtigen die jährliche ertragswirksame Auflösung der Sonderposten entsprechend.

 


Keine Auswirkungen.