1) Die als Anlage 1 beigefügte neu gefasste
"Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz
NRW -KAG NRW- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler" wird
beschlossen.
2) Zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Erneuerung und Verbesserung der Straßen Im Hag werden
1. die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage A der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs;
2. die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage B der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 3 beigefügten Entwurfs;
3. die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage C der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 4 beigefügten Entwurfs;
4. die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –KAG- für die Erneuerung und Verbesserung des Teilbereichs Anlage D der Straßen Im Hag in der Fassung des als Anlage 5 beigefügten Entwurfs;
beschlossen.
Am 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft getreten. Hierdurch wurden u.a.
verpflichtende Bürgerversammlungen, Tiefenbegrenzungen und
Eckgrundstücksvergünstigungen eingeführt, welche bei der Stadt Eschweiler
allerdings schon seit jeher praktiziert werden.
Unter anderem wurde jedoch auch das Verfahren für die Einräumung von
Zahlungserleichterungen bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen erleichtert.
Nach den bis zum 31.12.2019 geltenden Vorgaben der Abgabenordnung konnte
eine Stundung oder Ratenzahlung nur bewilligt werden, wenn der Nachweis der
fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit geführt war. Nunmehr haben die
Beitragspflichtigen durch Absatz 6 des neu eingefügten § 8a KAG NRW grundsätzlich
einen Anspruch auf die Einräumung einer Zahlungserleichterung ohne eine
Nachweispflicht.
Den Gemeinden ist in § 8a Abs. 6 Satz 5 KAG NRW die Möglichkeit
eingeräumt, in der Straßenbaubeitragssatzung Näheres für die nachweisfreie
Ratenzahlung zu bestimmen. Nach den Erläuterungen des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst dies
u. a. die Befugnis, Mindestwerte bzw. eine Staffelung für die Anzahl der zu
gewährenden Jahresraten festzulegen.
Seitens des Städte- und Gemeindebundes wird hierzu vorgeschlagen, dass
bei der einzelnen Ratenzahlung ein jährlicher Mindestzahlbetrag in Höhe von 600
€ bei einer maximalen Laufzeit von 2 Jahren festgelegt werden soll. Diesem
Vorschlag soll gefolgt werden, vgl. hierzu neu § 9 Abs. 2 der städt.
Straßenausbausatzung.
Das Recht, in Fällen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eine
Stundung nach der besonderen Regelung in § 8a Abs. 7 KAG NRW zu erhalten, wird
durch diese o.a. Satzungsregelung nicht beeinträchtigt.
Auf Grundlage dieser Neufassung wird die verwaltungsinterne Verfügung der Bürgermeisterin zum Verfahren von Stundung, Niederschlagung oder Erlass von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Geldforderungen der Stadt Eschweiler entsprechend ergänzt.
Damit Beitragspflichtige im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen
Beitragsabrechnungen „Im Hag“ und „Am Burgfeld“ ebenfalls von den neuen
Regelungen profitieren können, soll die Satzung rückwirkend zum 01.01.2017 neu
beschlossen werden. Im Fall der Maßnahme „Im Hag“ wurden mit Vorlagen VV 098/17
und VV 135/17 vier Sondersatzungen zu den einzelnen Abschnitten erlassen. Diese
vier Sondersatzungen (Anlagen 2-5) sind nun ebenfalls neu zu erlassen, da sich
diese auf die alte Satzung vom 20.06.2005 beziehen.
Die Beitragspflichtigen dieser beiden Maßnahmen würden somit letztendlich
auch von den Zahlungserleichterungen profitieren.
Entsprechend den Vorschriften des
§ 44 Abs. 5 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) sind für erhaltene
Zuwendungen und Beiträge für Investitionen Sonderposten auf der Passivseite der
Bilanz anzusetzen. Die (ertragswirksame) Auflösung der Sonderposten ist
entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen.
Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 8 Abs. 2 KAG NRW Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen.
Die gesetzliche Vorschrift stellt auf erhaltene, also tatsächlich gezahlte, Beiträge ab. Insoweit beeinflusst die jetzt gemäß § 8 a Abs. 6 KAG NRW einzuräumende Möglichkeit der bedingungslosen Ratenzahlung bei Inanspruchnahme durch die Beitragspflichtigen die jährliche ertragswirksame Auflösung der Sonderposten entsprechend.
Keine
Auswirkungen.